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Beschluss vom 10. November 2020, Nr. 869
Bestimmungen zur Einschreibung in den Kindergarten (abgeändert mit Beschluss Nr. 926 vom 02.11.2021)

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Bestimmungen zur Einschreibung in den Kindergarten

1. Kinder, die das dritte Lebensjahr innerhalb Dezember des Jahres vollenden, in dem die Einschreibung erfolgt, können in den Kindergarten eingeschrieben werden.   

2. Die Gemeinden übermitteln den einzelnen Kindergärten bis zum 30. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Kindergartenjahr vorausgeht, das Verzeichnis der im Einzugsgebiet des Kindergartens wohnhaften Kinder, die Recht auf einen Kindergartenplatz haben und noch nicht schulpflichtig sind, mit den Daten der Kinder und der Erziehungsverantwortlichen.

3. Die Anträge auf Einschreibung in den Kindergarten sind im Jänner des Jahres, in dem das entsprechende Kindergartenjahr beginnt, ausschließlich in telematischer Form über das Online-Portal der Autonomen Provinz Bozen – Südtirol „IOLE“, in der Folge als Portal „IOLE“ bezeichnet, einzureichen. Der genaue Zeitraum für das Einreichen der Anträge wird mit gemeinsamem Dekret der für den Kindergarten zuständigen Landesdirektoren/Landesdirektorinnen festgelegt. Bei Bedarf bieten die Kindergartensprengel oder die Kindergärten den Erziehungsverantwortlichen Unterstützung.

4. Die Kindergartensprengel und die Kindergärten können den Erziehungsverantwortlichen vor der Online-Einschreibung ein Beratungsgespräch anbieten, damit eine bewusste Entscheidung in Bezug auf die Wahl des Kindergartens getroffen werden kann.

5. Die für den Kindergarten zuständigen Landesdirektoren/Landesdirektorinnen legen für die Kindergärten ihres Zuständigkeitsbereichs fest, welche Daten bei der Online-Einschreibung unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu erheben sind. 

6. Die Erziehungsverantwortlichen können bei der Online-Einschreibung die Sprachkenntnisse des Kindes angeben. Die Angabe der Sprachkenntnisse beeinträchtigt in keinerlei Weise die Einschreibung in den Kindergarten. Die Angaben erfolgen im Interesse der Kinder. Diese Informationen ermöglichen es den Kindergärten, ausgewogene Kindergartenabteilungen zu bilden und die Bildungstätigkeit optimal auszurichten und zu organisieren. Die Daten zu den Sprachkenntnissen werden auf jeden Fall innerhalb von neun Monaten nach der Einschreibung anonymisiert.

7. Die Einschreibeanträge sind an den Kindergarten des Einzugsgebiets zu richten. Der Kindergarten des Einzugsgebiets ist in der Regel der Kindergarten in der Wohnsitzgemeinde des Kindes. Gibt es in einer Gemeinde mehrere Kindergärten, kann die Gemeinde deren jeweilige Einzugsgebiete festlegen. Gibt es im Wohnsitzgebiet des Kindes mehrere Kindergärten eines Einzugsgebiets, können die Erziehungsverantwortlichen bei der Wahl des Kindergartens eine oder mehrere Präferenzen angeben.

8. Die Einschreibeanträge werden dem zuständigen Kindergartensprengel zugewiesen und von Amts wegen den jeweiligen Kindergärten übermittelt. Der Direktor/Die Direktorin des Kindergartensprengels kann aus organisatorischen Gründen unter Berücksichtigung der angegebenen Präferenzen und der von der Landesregierung festgelegten Vorrangkriterien für die Aufnahme in Kindergärten, in der Folge als Vorrangkriterien bezeichnet, jedem Kindergarten so viele Einschreibeanträge übermitteln, wie Plätze verfügbar sind.

9. Der zuständige Kindergartenbeirat entscheidet über die Aufnahme der Kinder und veröffentlicht an der Anschlagtafel des Kindergartens die Liste der im Kindergarten aufgenommenen Kinder. Die Erziehungsverantwortlichen können die jeweilige Maßnahme auch im Portal „IOLE“ einsehen.

10. Für die Kinder, die aufgrund der Vorrangkriterien nicht in einem der im Antrag angeführten Kindergärten aufgenommen werden können, wird unter Berücksichtigung ebendieser Kriterien eine Warteliste erstellt. Die Warteliste gilt für die Dauer des Kindergartenjahrs. Das Kind bleibt so lange auf der Warteliste, bis es in einem der im Antrag angeführten Kindergärten aufgenommen wird.

11. Die Liste der aufgenommenen Kinder und die Warteliste werden vom Kindergarten an den Kindergartensprengel übermittelt. Aufgrund dieser Daten kann der Kindergartensprengel den Kindern auf der Warteliste einen Kindergartenplatz vorrangig innerhalb der Wohnsitzgemeinde anbieten. Die Erziehungsverantwortlichen müssen innerhalb von maximal zwei Tagen schriftlich mitteilen, ob sie den Kindergartenplatz annehmen oder ablehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mitteilung oder wird der Kindergartenplatz abgelehnt, verfällt das Angebot und der Kindergartenplatz wird dem nächsten Kind auf der Warteliste angeboten.

12. Die Erziehungsverantwortlichen, die innerhalb der Frist laut Punkt 3 keine Kindergarteneinschreibung beantragt haben, können im August des Jahres, in dem das entsprechende Kindergartenjahr beginnt, über das Portal „IOLE“ einen nachträglichen Einschreibeantrag einreichen. Der genaue Zeitraum für das Einreichen der Anträge wird mit gemeinsamem Dekret der für den Kindergarten zuständigen Landesdirektoren/Landesdirektorinnen festgelegt. Bei Bedarf bieten die Kindergartensprengel oder die Kindergärten den Erziehungsverantwortlichen Unterstützung. Nachträgliche Einschreibeanträge können nur im Rahmen der bereits zugewiesenen personellen Ressourcen und der verfügbaren Plätze angenommen werden. Für die Kinder, die nicht in einem Kindergarten aufgenommen werden können, wird für die Dauer des Kindergartenjahres eine separate Warteliste erstellt, die herangezogen wird, wenn niemand aus der Warteliste laut Punkt 10 den angebotenen Platz annimmt. Ein Kind bleibt so lange auf der Warteliste, bis es in einem der im Antrag angeführten Kindergärten aufgenommen wird. Für die separate Warteliste laut diesem Absatz finden die Bestimmungen laut Punkt 11 Anwendung.

12/bis. Aufgrund besonderer, klar nachzuweisender Situationen, die auch andere Ämter und Dienste betreffen können, die sich für die Gesundheit und das Wohl der Minder-jährigen einsetzen, ist es möglich, begründete Anträge auf Einschreibung in den Kindergarten außerhalb der unter den Punkten 3 und 12 angegebenen Termine einzureichen.

13. Bei einem Wohnsitzwechsel kann zu jedem Zeitpunkt ein Antrag auf einen Wechsel in den Kindergarten des Einzugsgebiets gestellt werden. Der Antrag ist in Papierform beim Kindergarten oder im Kindergartensprengel, wo die Einschreibung erfolgt ist, einzureichen und wird anschließend von Amts wegen an den Kindergarten übermittelt, zu dem man wechseln will. Ist in dem im Antrag angeführten Kindergarten kein Platz frei, finden die Bestimmungen laut Absatz 10 und 11 Anwendung. Wird das Kind in einem anderen Kindergarten aufgenommen oder verzichten die Erziehungsverantwortlichen auf den ursprünglichen Kindergartenplatz, so kann dieser Kindergartenplatz sogleich einem anderen Kind angeboten werden.

14. Erziehungsverantwortliche, die ihren Wohnsitz nach dem Einschreibetermin nach Südtirol verlegt haben und deshalb innerhalb der Frist laut Absatz 3 keinen Einschreibeantrag gestellt haben, können zu jedem Zeitpunkt in Papierform einen Einschreibeantrag an den Kindergarten ihres Einzugsgebiets stellen. Es finden die Bestimmungen laut Absatz 10 und 11 Anwendung.   

15. Anträge auf einen Wechsel in einen anderen Kindergarten können aufgrund besonderer Umstände nach erfolgter Einschreibung in den Kindergarten des Einzugsgebiets gestellt werden. Diese Anträge können nur im Rahmen der bereits zugewiesenen personellen Ressourcen und der verfügbaren Plätze angenommen werden. Der Antrag ist in Papierform beim Kindergarten bzw. Kindergartensprengel, wo die Einschreibung erfolgt ist, einzureichen und wird anschließend von Amts wegen an den zuständigen Kindergartensprengel oder an den Kindergarten, zu dem man wechseln will, übermittelt. Ist kein freier Kindergartenplatz verfügbar, bleibt das Kind im Kindergarten, in dem es bereits eingeschrieben ist, und wird nicht auf die Warteliste gesetzt. Wird das Kind in einem anderen Kindergarten aufgenommen oder verzichten die Erziehungsverantwortlichen auf den ursprünglichen Kindergartenplatz, so kann dieser Kindergartenplatz sogleich einem anderen Kind angeboten werden.

16. Etwaige Kindergartenabmeldungen müssen angemessen begründet und in Papierform beim Kindergarten eingereicht werden.

17. Bleibt ein Kind ohne entsprechende Mitteilung seitens der Erziehungsverantwortlichen für einen Zeitraum von 60 aufeinanderfolgenden Tagen dem Kindergarten fern, verfällt dessen Kindergarteneinschreibung. Zwecks Rückkehr des Kindes in den Kindergarten kann jederzeit in Papierform ein Antrag auf Einschreibung in den Kindergarten des Einzugsgebiets gestellt werden.

18. Die Einschreibung von Kindern mit Wohnsitz in Gemeinden außerhalb der Autonomen Provinz Bozen in die Kindergärten des Landes wird mit getrennten Beschlüssen der Landesregierung geregelt.

19. Für italienischsprachige Kindergärten ist jede Bezugnahme auf Kindergartensprengel auch auf schulstufenübergreifende Kindergarten- und Schulsprengel auszudehnen. In der Gemeinde Bozen kann die Übermittlung laut Punkt 8 auch über das Forschungs- und Dokumentationszentrum des italienischen Kindergartens erfolgen; die in Papierformat zu stellenden Anträge können auch dort eingereicht werden.

 

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