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1. Die in Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebene Einkommensgrenze für die Zuweisung von Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau wird auf 17.900,00 Euro erhöht.
2. Die in Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebenen Freibeträge werden für den Bereich des sozialen Wohnbaus wie folgt angehoben bzw. bestätigt:
a) Der Freibetrag für den Ehegatten von 13.100,00 Euro wird auf 13.300,00 Euro angehoben;
b) Der Freibetrag für das erste unterhaltsberechtigte Kind wird mit 4.800,00 Euro bestätigt;
c) Der Freibetrag für das zweite unterhaltsberechtigte Kind wird von 5.300,00 Euro auf 5.400,00 Euro angehoben;
d) Der Freibetrag für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind von 6.400,00 Euro wird auf 6.500,00 Euro angehoben;
e) Der Freibetrag für das erste unterhaltsberechtigte Kind allein erziehender Gesuchsteller wird auf 9.000,00 Euro bestätig.
3. Zum Zwecke der Bewertung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchsteller, die um die Zuweisung einer Mietwohnung des Institutes für den sozialen Wohnbau ansuchen, werden im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. September 1999, Nr. 51, 2. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, den Einkommensstufen folgende Punkte zugeteilt:
a) 10 Punkte für ein Einkommen bis zu 7.400,00 Euro;
b) 9 Punkte für ein Einkommen von 7.400,01 Euro bis 8.600,00 Euro;
c) 8 Punkte für ein Einkommen von 8.600,01 Euro bis 9.700,00 Euro;
d) 7 Punkte für ein Einkommen von 9.800,01 Euro bis 10.900,00 Euro,
e) 6 Punkte für ein Einkommen von 10.900,01 Euro bis 11.900,00 Euro;
f) 5 Punkte für ein Einkommen von 11.900,01 Euro bis 13.300,00 Euro;
g) 4 Punkte für ein Einkommen von 13.300,01 Euro bis 14.400,00 Euro;
h) 3 Punkte für ein Einkommen von 14.400,01 Euro bis 15.500,00 Euro;
i) 2 Punkte für ein Einkommen von 15.500,01 Euro bis 16.700,00 Euro;
l) 1 Punkt für ein Einkommen von 16.700,01 Euro bis 17.900,00 Euro.
4. Für den sozialen Wohnbau sind die in Artikel 58 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, angegebenen Einkommensgrenzen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf wie folgt festgesetzt:
a) Erste Einkommensstufe 23.900,00 Euro;
b) Zweite Einkommensstufe 32.400,00 Euro;
c) Dritte Einkommensstufe 38.800,00 Euro;
d) Vierte Einkommensstufe 46.500,00 Euro;
e) Fünfte Einkommensstufe 59.900,00 Euro.
5. Für den sozialen Wohnbau werden den oben aufgelisteten Einkommensstufen folgende Punkte zugeteilt:
a) 10 Punkte für ein Einkommen bis zu 23.900,00 Euro;
b) 9 Punkte für ein Einkommen von 23.900,01 Euro bis 26.700,00 Euro;
c) 8 Punkte für ein Einkommen von 26.700,01 Euro bis 29.600,00 Euro;
d) 7 Punkte für ein Einkommen von 29.600,01 Euro bis 32.400,00 Euro,
e) 6 Punkte für ein Einkommen von 32.400,01 Euro bis 35.600,00 Euro;
f) 5 Punkte für ein Einkommen von 35.600,01 Euro bis 38.800,00 Euro;
g) 4 Punkte für ein Einkommen von 38.800,01 Euro bis 42.600,00 Euro;
h) 3 Punkte für ein Einkommen von 42.600,01 Euro bis 46.500,00 Euro;
i) 2 Punkte für ein Einkommen von 46.500,01 Euro bis 53.100,00 Euro;
l) 1 Punkt für ein Einkommen von 53.100,01 Euro bis 59.900,00 Euro.
6. Die obenstehenden Beträge gelten für die Einkommen des Jahres 2020.
7. Der in Artikel 11 Absatz 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, vorgesehene Freibetrag für das Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder wird von 885.500,00 Euro auf 892.600,00 Euro angehoben und wird auf die Gesuche im Bereich des geförderten Wohnbaus, die vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 vorgelegt werden, und auf die Gesuche im Bereich des sozialen Wohnbaus, die vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 vorgelegt werden, angewandt.
8. Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.