1. Die Landesabteilung Landwirtschaft gewährt den Bonifizierungskonsortien sowie den Bonifizierungskonsortien und Bodenverbesserungskonsortien zweiten Grades Beiträge zur Erstellung strategischer Studien oder Einreichprojekte zur nachhaltigen Nutzung der Gewässer im Bereich der Bewässerung.
2. Als strategische Studien oder Einreichprojekte zur nachhaltigen Nutzung der Gewässer im Bereich der Bewässerung gelten Studien und Projekte mit folgenden Inhalten:
a) Untersuchungen und Bewertungen des realen Bewässerungsbedarfs,
b) Untersuchungen und Bewertungen der derzeit verfügbaren und genutzten Ressourcen und jener, die in Zukunft erforderlich und in nachhaltiger Form erschließbar sein werden,
c) Untersuchungen und Bewertungen der hydrogeologischen und hydrologischen Aspekte des Untersuchungsgebietes,
d) Untersuchungen und Bewertungen der Auswirkungen klimatischer Entwicklungen auf die Landwirtschaft und den entsprechenden Bewässerungsbedarf im Untersuchungsgebiet,
e) Vorschläge zur Effizienzsteigerung im Bereich Wasserbedarf, sowohl aus struktureller als auch aus betrieblicher Sicht, und zu deren Machbarkeit, auch in Bezug auf die durch den Klimawandel bedingten Veränderungen der Wasserhaushalte,
f) Vorschläge zur Verringerung der bestehenden Nutzungsdrucke auf die Gewässer mittels Errichtung von entsprechenden Infrastrukturen oder mittels Nutzung von auch für andere Zwecke bereits bestehenden Bauwerken.
3. Für die Anträge gelten folgende Zulassungskriterien:
a) Mindestkosten pro Antrag: 30.000 Euro,
b) von der Studie/dem Projekt betrachtete Bewässerungsfläche mindestens: 200 ha,
c) Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben je Hektar Bewässerungsfläche:
1) 350 Euro/ha für die ersten 200 ha,
2) 250 Euro/ha von 201 bis 400 ha,
3) 150 Euro/ha von 401 bis 600 ha,
4) 100 Euro/ha ab 601 ha.
4. Der Höchstbetrag der zulässigen Ausgaben laut Absatz 3 Buchstabe c) wird um 50 Prozent reduziert, sofern es sich nur um strategische Studien handelt.
5. Die Studien und Projekte können im Ausmaß bis 80 Prozent der zulässigen Kosten finanziert werden. Bei Bodenverbesserungskonsortien zweiten Grades kann der Beitrag höchstens 60 Prozent der zulässigen Kosten ausmachen.
6. Die Beitragsanträge sind bei der Landesabteilung Landwirtschaft einzureichen, welche diese im Sinne dieses Artikels überprüft. Sie können ganzjährig gestellt werden. Den Anträgen beizulegen sind das Konzept für die strategische Studie oder die Projektierungsmaßnahme mit genauer Beschreibung der Zielsetzung, unterzeichnet von dem gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des beauftragten Forschungsinstituts oder von einem/einer befähigten Techniker/Technikerin, sowie ein von dem/der Antragstellenden unterzeichneter detaillierter Kostenvoranschlag.
7. Die Beitragsanträge laut diesem Artikel werden chronologisch nach Eingang genehmigt, bis die verfügbaren Mittel erschöpft sind. Sie werden vorrangig gegenüber den Anträgen laut Artikel 4 behandelt.
8. Der gewährte Beitrag muss innerhalb des Jahres, das auf jenes der Gewährungsmaßnahme folgt oder auf jenes der Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abgerechnet werden. Dem Auszahlungsantrag müssen die strategische Studie oder das genehmigte Einreichprojekt sowie die entsprechenden quittierten Rechnungen beiliegen. Für die Anerkennung der Kosten muss das Rechnungsdatum nach dem Datum des Beitragsantrags liegen.
9. Bezieht sich der Beitragsantrag sowohl auf die strategische Studie als auch auf das Einreichprojekt und liegt dem Auszahlungsantrag das genehmigte Einreichprojekt nicht bei, wird der gewährte Beitrag auf der Grundlage der Bestimmung laut Absatz 4 neu berechnet.