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y'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020 1)
Bereichsübergreifender Kollektivvertrag - strukturelle Einbringung im Rahmen und in Anwendung des Artikels 40, Absatz 3/quinquies des GvD vom 30. März 2001, Nr. 165 der Beträge, die als persönliches auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement ausbezahlt wurden

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 3 zum Amtsblatt vom 31. August 2020, Nr. 35.

Vorspann

Im Rahmen der primären Gesetzgebungsbefugnis auf dem Sachgebiet „Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals“ hat die Autonome Provinz den rechtlichen und wirtschaftlichen Status des Personals und demnach auch jenen betreffend die Führungskräfte sowie die Regelung der Kollektivvertragsverhandlungen geregelt.

In Ausübung besagter Zuständigkeiten hat die Autonome Provinz Bozen für die Erteilung der Führungsaufträge die Eintragung in ein „Verzeichnis“ und die Beibehaltung, im Falle einer Auftragserteilung, der ursprünglichen Einstufung eingeführt und mit Landesgesetz Nr. 10/1992 eine monatliche Funktionszulage anerkannt, die stufenweise in ein persönliches auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement umgewandelt wird. Nach der sogenannten vertraglichen Regelung dieses Sachgebietes wurde diese Bestimmung ab dem Zweijahreszeitraum 1999-2000 fast vollständig in die darauffolgenden Kollektivverträge übernommen.

Seit 1999 war daher die Gesetzesquelle für die graduelle Umwandlung der Funktionszulage der Führungskräfte in ein persönliches auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement einzig und allein der Kollektivvertrag. Ein analoger Mechanismus wurde für die Zahlung der Funktionszulage an die stellvertretenden Führungskräfte und der Koordinierungszulage im Falle der Ausübung von Koordinierungsaufgaben vorgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das persönliche, auf das Ruhegehalt anrechenbare Lohnelement aufgrund der stufenweisen Umwandlung der Führungszulage nicht zum Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages, sondern während dessen Ausübung zuerkannt wurde, wobei besagte Zulage Jahr für Jahr angehäuft wurde, und vorausgesetzt, dass die Leistung der Führungskraft positiv bewertet wurde. Infolgedessen endete bei Beendigung des Auftrags auch die entsprechende Umwandlung.

Im Rahmen des Billigungsverfahrens betreffend die Rechnungslegungen 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 haben die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für Trentino-Alto Adige/Südtirol die Ausgabenkapitel, bezüglich der Auszahlung der Funktions-, Koordinierungs- und Stellvertreterzulagen und deren sukzessive Umwandlung in ein persönliches auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement welche unter anderem auch an Beamte ausbezahlt wurden, die keinen Führungs- und Koordinierungs- oder Stellvertreterauftrag innehatten, als unrechtmäßig erklärt.

Der Rechnungshof hat, insbesondere die Unvereinbarkeit der Kollektivvertragsbestimmungen mit dem Verbot der Auszahlung von Zusatzentlohnungen, die keiner effektiven Arbeitsleistung entsprechen, im Sinne des Artikels 7, Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 165/2001, festgestellt.

In obgenannten Urteilen der Vereinigten Sektionen für die Region Trentino Alto-Adige/Südtirol wurden die Vertragsbestimmungen, die in den bereichsübergreifenden- und Bereichskollektivverträgen enthalten sind und die Umwandlung der Führungs- und Koordinierungszulage in ein persönliches auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement vorsehen, als nichtig erklärt und zwar gemäß Artikel 40, Absatz 3/quinquies des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 165/2001.

Zur Regelung besagter Auszahlungen wurden im Laufe der Jahre 2017 und 2018 die Art. 1, 2 und 17 des Landesgesetzes der Provinz Bozen Nr. 9/2017 und die Art. 1 und 3 des Landesgesetzes der Provinz Bozen Nr. 1/2018 erlassen.

Infolge der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit, welche die Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für Trentino-Alto Adige/Südtirol auf Antrag der Staatsanwaltschaften von Trient und Bozen aufgeworfen haben, hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Urteil Nr. 138, hinterlegt am 06.06.2019, nicht nur erklärt, dass unter anderem die Art. 1, Absatz 3, 2 und 17, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9 (Regelung der Führungszulage und Änderung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung), sowie Art. 1 des Gesetzes der Autonomen Provinz Bozen vom 9. Februar 2018, Nr. 1 (Bestimmungen auf dem Sachgebiet Personal) gegen die Verfassung verstoßen, „da sie zu Ausgaben für Führungszulagen geführt haben, die ohne eine Arbeitsleistung ausbezahlt wurden und der Zahlung von Pensionsbeiträgen unterliegen, was im Widerspruch zum staatlichen Gesetz steht“, sondern er hat auch eine klare Mahnung für die Zukunft ausgesprochen, was die graduelle Umwandlung der Führungszulage in ein auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement nach dem Ende der Beauftragung anbelangt, da dies – wie der Verfassungsgerichtshof eindeutig klärt – „mit den allgemeinen Regelungen der öffentlichen Führungsaufträge unvereinbar“ ist, „unbeschadet des Verbots der Übernahme dieser Art von Ausgaben für die Haushaltsjahre nach 2017.”

Insbesondere, wird in dem oben genannten Urteil, die Auszahlung von Zulagen nach der Beendigung von Führungsaufträgen wie folgt beanstandet: „in Ermangelung eines formellen Auftrages“ (Punkt 1.1); „die fehlende Gegenleistung zur Entlohnung und […] die mit dieser verbundenen Rentenbeiträge ausschlaggebend sind“ (Punkt 7.1); wegen Unvereinbarkeit „mit der allgemeinen Regel betreffend die öffentlichen Führungskräfte“ (Punkt 7.1).

Die genannten Zahlungen seien rechtswidrig, und zwar sowohl wegen der entgegen zwingender Vorschriften erklärten Nichtigkeit der Vertragsklauseln, die die Umwandlung der Führungskräfte- und Koordinierungszulage in ein fixes auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement auch bei Beendigung des Auftrages vorgesehen haben, als auch zweifelhaften verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der genannten Bestimmungen - und insbesondere von Artikel 1 des Landesgesetzes Nr. 1/2018 -, die die Grundlage dafür bilden.

Die von den Verwaltungen angeordneten Zahlungen für die oben genannten Zulagen haben daher aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils Nr. 138/2019 keine rechtliche Grundlage.

Die Autonome Provinz Bozen ist deshalb dazu angehalten, das Problem der Umsetzung des Urteils Nr. 138/2019 des Verfassungsgerichtshofs zu lösen, zumal es unbestritten scheint, dass sowohl die Pflicht zur Einbringung der zu Unrecht ausgezahlten Zulagen als auch zur Anwendung der gewöhnlichen zehnjährigen Verjährungsfrist besteht wie auch aus dem Schlussschriftsatz der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020 anlässlich des Billigungsverfahrens hervorgeht.

In Beachtung der vorgesehenen zehnjährigen ordentlichen Verjährungsfrist für die Klage der Rückforderung einer objektiven Nichtschuld, bzw. für Auszahlungen „sine titulo-Zahlungen“, bezieht sich die strukturelle Einbringung auf jene Beträge, die in der Vergangenheit, in Anwendung der geltenden Vertragsbestimmungen, welche vom Rechnungshof im Nachhinein als nichtig erklärt wurden. Dies betrifft den Zeitraum zwischen Juni 2009 und Ende Mai 2019; Zeitpunkt ab welchem die Verwaltungen mit eigener Maßnahme die Zahlung des persönlichen und auf das Ruhegehalt anrechenbare Lohnelement, das sich aus der Umwandlung einer erhaltenen Funktionszulage, Zulage für Stellvertreter/in und Zulage für Koordinator/in ergibt, eingestellt haben.

Festgestellt, dass es sich bei der Einbringung der “zu Unrecht ausbezahlten“ Beträge im gegenständlichen Fall um Zulagen handelt, die auf der Grundlage von gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen allgemein ausbezahlt wurden, hat der Rechnungshof – Regionale Staatsanwaltschaft bei der Rechtsprechungssektion für Trentino-Alto Adige/Südtirol – Bozen im Schlussschriftsatz der Verhandlung vom 25. Juni 2020 anlässlich des Billigungsverfahrens betreffend der allgemeinen Rechnungslegung der Autonomen Provinz Bozen für das Finanzjahr 2019 es für richtig erklärt, dass „als Alternative zur individuellen Einbringung die Autonome Provinz Bozen den Art. 40, Abs. 3/quinquies, des GvD Nr. 165/2001 i.g.F. zur Anwendung bringt, der eine Art von „struktureller Einbringung“ gestattet, um den Wiederausgleich der Haushaltsposten zu gewährleisten, zumal die genannte Bestimmung die „Nichtigkeit“ sowohl der Vertragsklauseln als auch der entsprechenden „Sanktionen“ vorsieht.

Angesichts der Notwendigkeit, im Rahmen der einschlägigen Verjährungsfrist, die ausbezahlten Beträge für genannte Zulagen, die aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, die vom Rechnungshof im Rahmen des Verfahrens (sowohl des Kontroll- als auch des Rechtsprechungsverfahrens) für nichtig/ungültig erklärt wurden und deren Rechtsmäßigkeit nicht mehr von den durch den Verfassungsgerichtshof abgeschafften gesetzlichen Bestimmungen bestätigt ist, zurückzufordern, hat die Landesregierung mit eigenem Beschluss vom 19.05.2020, Nr. 335 den jeweiligen öffentlichen Delegationen die Richtlinien erteilt in kurzer Zeit mit den Verhandlungen zu beginnen, zur strukturellen Einbringung der Beträge, welche als persönliches auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement als Führungs-, Stellvertreter- und Koordinierungszulage ohne formellen Führungsauftrag oder in Ermangelung der Ausübung einer Funktion ausbezahlt wurden, gemäß Artikel 40, Absatz 3/quinquies des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. März 2001, Nr. 165 durch entsprechende Reduzierungen der im betreffenden Fonds genehmigten finanziellen Mittel der einzelnen Vertragsbereiche.

Die Verpflichtung zur vollständigen Rückforderung der sog. unrechtmäßigen zuerkannten Auszahlungen betrifft folgende Kollektivverträge:

  1. Für das Personal ohne Führungsauftrag, der bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Allgemeinheit des Personals
  2. Für die Führungskräfte, die mit der Leitung einer Organisationsstruktur betraut sind oder die eine gleichwertige Position bekleiden, womit gemäß der Ordnung der jeweiligen Körperschaft Führungsaufgaben zusammenhängen, die Bestimmungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte.
  3. Für das Personal der Sanitären Leitung der bereichsübergreifende Kollektivvertrag vom 13. März 2003 für das ärztliche und tierärztliche Personal des Landesgesundheitsdienstes für den Zeitraum 2001-2004, für das leitende nicht ärztliche Personal des Landesgesundheitsdienstes der bereichsübergreifende Kollektivvertrag für die Führungskräfte und mit der Errichtung des neuen Verhandlungsbereiches der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes der Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018 für die Vertragsbereiche des ärztlichen und tierärztlichen Personals, der sanitären Leiter Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen sowie der Leiter der sanitären Berufe.

Aus obgenannten Gründen, nehmen die öffentliche Delegation und die Vertreter der Gewerkschaften der betroffenen Tarifverträge mit dem Abschluss dieser Kollektivverträge sowohl die Verpflichtung zur Rückforderung der unrechtmäßig gezahlten Entschädigungen als auch die Anwendung der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Kenntnis.

Nach Einsicht in den Artikel 8 des Autonomiestatutes, nach welchem die Autonome Provinz Bozen die primäre Gesetzgebungsbefugnis auf dem Sachgebiet „Ordnung der Landesämter und des zugeordneten Personals“ hat und des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6 „Personalordnung des Landes“ welches die Gliederung, die Inhalte und die Kollektivvertragsverhandlungsverfahren regelt.

Aufgrund der in diesen Prämissen erwähnten Entwicklungen haben sich die öffentliche Delegation und die Vertreter der Gewerkschaftsorganisationen geeinigt in einem einzigen Kollektivvertrag die Einbringung der genannten Beträge vorzunehmen. Die entsprechende Regelung ist im vorliegenden bereichsübergreifenden Kollektivvertrag enthalten und stellt eine Einschränkung dar, an welche sich die weiteren Kollektivvertragsverhandlungen halten müssen.

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