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x'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020 1)
Dezentraler Landeskollektivvertrag zur Gewährung von Bildungsurlaub für das Schuljahr 2020-2021

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2020, Nr. 37.

PRÄMISSE

  1. Der Art. 3 des D.P.R. Nr. 395 vom 23. August 1988 sieht vor, dass den öffentlichen Bediensteten ein bezahlter Bildungsurlaub im Höchstausmaß von 150 Stunden pro Kalenderjahr gewährt werden kann.
  2. Der Minister für öffentliche Angelegenheiten hat mit Ministerialrundschreiben vom 05.04.1989 den einzelnen Verwaltungen die Vorgangsweise für die Gewährung des Bildungsurlaubes übertragen.
  3. Der Unterrichtsminister hat mit Ministerialrundschreiben Nr. 319 vom 24.10.1991 die Modalitäten für die Gewährung des Bildungsurlaubes für das Direktions- und das Lehrpersonal sowie für die Erzieher festgelegt.
  4. Gemäß Artikel 5 der Anlage 4 zum Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003 wird der Bildungsurlaub nach den näheren Bestimmungen gewährt, die in den dezentralen Vertragsverhandlungen mit den Schulämtern vorgesehen werden, wobei die von der allgemeinen Regelung des Rechts auf Bildung im öffentlichen Dienst ableitbaren Grundsätze zu berücksichtigen sind.

Mit dem vorliegenden Abkommen wird die Gewährung des bezahlten Bildungsurlaubes im Sinne obgenannter Bestimmungen für das gesamte Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols einheitlich geregelt.

Art. 1
Berechtigtes Personal

1. Anrecht auf Bildungsurlaub haben das Lehrpersonal und die Erzieher mit unbefristetem und mit befristetem Arbeitsvertrag vom 14.09.2020 bis mindestens 30.04.2021, der eine Bezahlung von mindestens 9/18 oder 11/22 umfasst. Die genannten Voraussetzungen müssen bei Terminverfall für die Einreichung der Anträge erfüllt sein.

2. Im Falle von mehreren befristeten Arbeitsverträgen wird die Stundenanzahl addiert.

3. Das Personal hat keinen Anspruch auf Bildungsurlaub für den Erwerb eines zweiten universitären Abschlusstitels, falls der besessene universitäre Abschlusstitel oder ein gleichwertiger Titel einen gültigen Studientitel für den Unterricht an Grund-, Mittel- und Oberschulen darstellt.

Art. 2
Kontingent auf Landesebene und Verteilung des Kontingents zwischen den Schulstufen

1. Für den Bildungsurlaub steht ein Stundenkontingent zur Verfügung, welches sich wie folgt zusammensetzt:

  1. 3% des tatsächlichen Stellenplans der Lehrpersonen der Grundschule mal 87 Stunden,
  2. 3% des tatsächlichen Stellenplans der Lehrpersonen der Mittelschule mal 79 Stunden,
  3. 3% des tatsächlichen Stellenplans der Lehrpersonen der Oberschule mal 79 Stunden.

2. Innerhalb der jeweiligen Schulstufe werden dem Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag 80 Prozent des Kontingents vorbehalten, sofern es den bezahlten Bildungsurlaub für den Besuch von Lehrgängen laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a) oder Absatz 2, Buchstabe a) in Anspruch nimmt. Andernfalls hat das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag Vorrang.

Art. 3
Einreichtermin und Modalitäten für die Einreichung der Anträge

1. Die Anträge werden über die Schulführungskraft an das zuständige Schulamt bzw. an die Abteilung Bildungsverwaltung gerichtet. Die Einreichtermine und die in den Anträgen anzuführenden Angaben werden von den zuständigen Schulamtsleitern oder der Landesschuldirektorin  bestimmt.

Art. 4
Erstellung der Ranglisten

1. Die Ranglisten der Antragstellerinnen und Antragsteller der Grundschule werden unter Berücksichtigung der wie folgt gereihten Kriterien erstellt:

a) Besuch von folgenden Studiengängen:

  1. Masterstudiengang Bildungswissenschaften für den Primarbereich,
  2. Bakkalaureat in Religionspädagogik (von 5-jähriger Dauer),
  3. Studiengänge zur Ausbildung für den Englischunterricht an der Grundschule,
  4. Studiengänge zum Erwerb der Befähigung für den Integrationsunterricht in der Grundschule,
  5. Studiengänge zum Erwerb der Spezialisierung für Deutsch bzw. Italienisch als Fremd- und Zweitsprache für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund (Wettbewerbsklassen 23/bis und 23/ter).

b) Besuch von Studiengängen zum Erwerb eines nicht unter a) genannten akademischen Grades im Ausmaß von mindestens 180 ECTS im pädagogischen Bereich;

c) Besuch von

  1. Studiengängen zum Erwerb von postuniversitären Studientiteln,
  2. von der Schulverwaltung anerkannten Lehrgängen für den differenzierten Unterricht in Montessori-Pädagogik oder für den Unterricht im Krankenhaus („Heilstättenpädagagik“).

d) Besuch von Studiengängen zum Erwerb eines akademischen Grades im Ausmaß von mindestens 180 ECTS, welcher nicht unter die Buchstaben a) und b) fällt.

e) Praktikum, das Lehrpersonen im Rahmen des Wettbewerbs für die Ausbildung und Aufnahme von Schulführungskräften ableisten müssen.

2. Die Ranglisten der Antragstellerinnen und Antragsteller der Mittel- und Oberschulen werden unter Berücksichtigung der wie folgt gereihten Kriterien erstellt:

a) Besuch von folgenden Studiengängen:

  1. Universitärer Berufsbildungskurs (UBK) oder Studiengänge zum Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterricht in der Sekundarschule/Sekundarstufe,
  2. Studiengänge zum Erwerb der Befähigung für den Integrationsunterricht in der Sekundarschule ersten und zweiten Grades.

b) Besuch von Studiengängen zum Erwerb

  1. des Laureats (L) oder des akademischen Diploms der ersten Ebene an Hochschulen sowie des Masterdiploms (LM) oder des akademischen Diploms der zweiten Ebene an Hochschulen laut M.D. Nr. 249/2010,
  2. des Bakkalaureats in Religionspädagogik (von 5-jähriger Dauer),
  3. des Abschlusses eines Lehramtsstudiums,
  4. der Spezialisierung für Deutsch bzw. Italienisch als Fremd- und Zweitsprache für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund (Wettbewerbsklassen 23/bis und 23/ter) und von Titeln für den Unterricht von Deutsch als Zweitsprache/Fremdsprache (DAF/DAZ) und Italienisch als Zweitsprache/Fremdsprache.

c) Besuch von

  1. universitären Studiengängen für den Sachfachunterricht in der Zweitsprache oder in der Fremdsprache (CLIL),
  2. von der Schulverwaltung anerkannten Lehrgängen für den differenzierten Unterricht in Montessori-Pädagogik oder für den Unterricht im Krankenhaus („Heilstättenpädagagik“).

d) Erwerb einer zweiten Lehrbefähigung,

e) Besuch von Studiengängen zum Erwerb von

  1. post-universitären Studientiteln,
  2. Titeln, welche für den eigenen Unterricht erforderlich sind,
  3. 24 Kreditpunkten im Bereich Anthropologie, Psychologie, Pädagogik und Methodik-Didaktik (max. 40 Stunden an Bildungsurlaub).

f) Besuch von Studiengängen zum Erwerb eines Masterdiploms (laurea magistrale), welches nicht unter die Buchstaben b) bis e) fällt.

g) Praktikum, das Lehrpersonen im Rahmen des Wettbewerbs für die Ausbildung und Aufnahme von Schulführungskräften ableisten müssen.

3. Die innerhalb derselben Buchstaben der Absätze 1 und 2 angeführten Studiengänge haben dieselbe Wertigkeit.

4. Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag oder Lehrpersonen mit reduziertem Unterrichtsstundenplan haben Anrecht auf Bildungsurlaub, wenn das entsprechende Kontingent durch Vollzeitbedienstete nicht ausgeschöpft ist.

5. Bei gleicher Reihung innerhalb desselben Buchstabens gemäß Absatz 1 und 2 bedingt das höhere Dienstalter den Vorzug. Bei gleicher Reihung und gleichem Dienstalter bedingt das höhere Lebensalter den Vorzug. Innerhalb des Lehrpersonals mit Teilzeitarbeitsvertrag oder reduziertem Stundenplan bedingt die höhere Stundenanzahl den Vorzug.

6. Die Gesuche für die jährliche Erneuerung des bezahlten Bildungsurlaubs zwecks Fortführung von genehmigten Studien- bzw. Lehrgängen werden den Anträgen neuer Antragsteller vorgezogen.

7. Die innerhalb einer Schulstufe nicht erschöpften Bildungsurlaube werden bei Bedarf den anderen Schulstufen zugeteilt.

8. Unter Einhaltung des Gesamtkontingentes gemäß Art. 2 kann ein Schulamt bzw. eine Landesdirektion im Bedarfsfalle eigene Stunden einem anderen Schulamt bzw. einer anderen Landesdirektion zur Verfügung stellen.

9. Die Ranglisten werden innerhalb des vom zuständigen Schulamtsleiter bzw. Landesschuldirektorin festgelegten Termins veröffentlicht.

Art. 5
Dauer und Modalitäten der Beanspruchung des Bildungsurlaubes

1. Der Bildungsurlaub kann für höchstens 6 Schuljahre beansprucht werden.

2. Der Bildungsurlaub kann vom 1. September bis 31. August in Anspruch genommen werden. Nicht aufgebrauchte Unterrichtsstunden können im darauffolgenden Schuljahr bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des neuen Bildungsurlaubs in Anspruch genommen werden.

3. Die Klassenlehrpersonen der Grundschule mit Vollzeitarbeitsvertrag können pro Schuljahr höchstens 87 Unterrichtsstunden, die Mittel- und Oberschullehrer und die Religions- und Zweitsprachlehrer der Grundschule mit Vollzeitarbeitsvertrag höchstens 79 Unterrichtsstunden an Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Bei Teilzeit wird diese Stundenanzahl entsprechend gekürzt. Die genannte individuelle Höchststundenanzahl kann, auf der Grundlage der Anzahl der eingereichten Gesuche, nach vorhergehendem Einvernehmen mit den Schulgewerkschaften von den zuständigen Schulamtsleitern oder der Landesschuldirektorin gesenkt werden, um möglichst vielen Lehrpersonen eine Besserstellung für die Teilnahme an den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) angeführten Studiengängen zu gewähren. Die Bestimmungen laut Absatz 7 und Absatz 8 bleiben im Rahmen der individuellen Höchststundenanzahl aufrecht.

4. Lehrpersonen, welche Online-Kurse besuchen, die auch eine Anwesenheitspflicht vorsehen, kann der Bildungsurlaub im Höchstausmaß gemäß Absatz 3 gewährt werden. Wenn die Online-Kurse keine Anwesenheitspflicht vorsehen, kann der Bildungsurlaub wie in Absatz 7 und 8 vorgesehen, gewährt werden.

5. Die formellen Maßnahmen über die Genehmigung des Bildungsurlaubes werden von der zuständigen Schulführungskraft aufgrund der Ermächtigung des Schulamtsleiters oder der Landesschuldirektorin erlassen.

6. Der Bildungsurlaub kann zur Gänze für Veranstaltungen des Studienganges inkl. Praktika in Anspruch genommen werden. Das Lehrpersonal legt der zuständigen Schulführungskraft rechtzeitig einen diesbezüglichen Terminkalender über die Beanspruchung des Bildungsurlaubs vor.

7. Klassenlehrpersonen der Grundschule mit Vollzeitauftrag können höchstens 44 Unterrichtsstunden, Zweitsprach- und Religionslehrpersonen der Grundschule sowie Lehrpersonen der Mittel und Oberschule mit Vollzeitauftrag höchstens 40 Unterrichtsstunden an Bildungsurlaub auch für die Vorbereitung auf Prüfungen sowie, beschränkt auf 2 Schuljahre, auch für die Erstellung der Doktor-, Diplom- oder Abschlussarbeit des Studiengangs in Anspruch nehmen. Die genannten Stunden können in höchstens zwei Abschnitten in Anspruch genommen werden.

8. Die Unterrichtsstunden gemäß Absatz 7 werden auf 66 bzw. 60 erhöht, falls sie in einem einzigen Abschnitt oder in Form von Reduzierung der Auffüllstunden in der Mittel- und Oberschule oder der Teamstunden in der Grundschule in Anspruch genommen werden. Als einziger Abschnitt gilt auch der Abschnitt, der durch Feiertage oder unterrichtsfreie Tage unterbrochen ist, vorausgesetzt dass keine zusätzlichen Kosten entstehen.

9. Gegenüber Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag werden die in den Absätzen 7 und 8 angeführten Unterrichtsstunden im Verhältnis zur Teilzeitarbeit reduziert.

10. Von der individuell zustehenden Stundenanzahl an Bildungsurlaub werden nur die Stunden gemäß Artikel 5 und 6 des Landeskollektivvertrags vom 23.04.2003 i.g.F. in Abzug gebracht, auch wenn der Bildungsurlaub die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit laut Artikel 8 des LKV vom 23.4.2003 umfasst. Stunden an Bildungsurlaub, welche sich ausschließlich auf Zeiträume der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeit beschränken, können nur für den Besuch von Veranstaltungen des besuchten Studienganges in Anspruch genommen werden.

Art. 6
Unterschiedliche Auslegungen

1. Sollten sich unterschiedliche Interpretationen dieser Bestimmungen ergeben, treffen sich die Vertragspartner innerhalb von 5 Tagen nach Anfrage, um die Bedeutung der umstrittenen Fragen einstimmig zu definieren.

Art. 7
Gültigkeit des Kollektivvertrages

1. Der vorliegende Kollektivvertrag gilt für das Schuljahr 2020/2021.

 

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