1. Der Bildungsurlaub kann für höchstens 6 Schuljahre beansprucht werden.
2. Der Bildungsurlaub kann vom 1. September bis 31. August in Anspruch genommen werden. Nicht aufgebrauchte Unterrichtsstunden können im darauffolgenden Schuljahr bis zum Zeitpunkt der Genehmigung des neuen Bildungsurlaubs in Anspruch genommen werden.
3. Die Klassenlehrpersonen der Grundschule mit Vollzeitarbeitsvertrag können pro Schuljahr höchstens 87 Unterrichtsstunden, die Mittel- und Oberschullehrer und die Religions- und Zweitsprachlehrer der Grundschule mit Vollzeitarbeitsvertrag höchstens 79 Unterrichtsstunden an Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Bei Teilzeit wird diese Stundenanzahl entsprechend gekürzt. Die genannte individuelle Höchststundenanzahl kann, auf der Grundlage der Anzahl der eingereichten Gesuche, nach vorhergehendem Einvernehmen mit den Schulgewerkschaften von den zuständigen Schulamtsleitern oder der Landesschuldirektorin gesenkt werden, um möglichst vielen Lehrpersonen eine Besserstellung für die Teilnahme an den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) angeführten Studiengängen zu gewähren. Die Bestimmungen laut Absatz 7 und Absatz 8 bleiben im Rahmen der individuellen Höchststundenanzahl aufrecht.
4. Lehrpersonen, welche Online-Kurse besuchen, die auch eine Anwesenheitspflicht vorsehen, kann der Bildungsurlaub im Höchstausmaß gemäß Absatz 3 gewährt werden. Wenn die Online-Kurse keine Anwesenheitspflicht vorsehen, kann der Bildungsurlaub wie in Absatz 7 und 8 vorgesehen, gewährt werden.
5. Die formellen Maßnahmen über die Genehmigung des Bildungsurlaubes werden von der zuständigen Schulführungskraft aufgrund der Ermächtigung des Schulamtsleiters oder der Landesschuldirektorin erlassen.
6. Der Bildungsurlaub kann zur Gänze für Veranstaltungen des Studienganges inkl. Praktika in Anspruch genommen werden. Das Lehrpersonal legt der zuständigen Schulführungskraft rechtzeitig einen diesbezüglichen Terminkalender über die Beanspruchung des Bildungsurlaubs vor.
7. Klassenlehrpersonen der Grundschule mit Vollzeitauftrag können höchstens 44 Unterrichtsstunden, Zweitsprach- und Religionslehrpersonen der Grundschule sowie Lehrpersonen der Mittel und Oberschule mit Vollzeitauftrag höchstens 40 Unterrichtsstunden an Bildungsurlaub auch für die Vorbereitung auf Prüfungen sowie, beschränkt auf 2 Schuljahre, auch für die Erstellung der Doktor-, Diplom- oder Abschlussarbeit des Studiengangs in Anspruch nehmen. Die genannten Stunden können in höchstens zwei Abschnitten in Anspruch genommen werden.
8. Die Unterrichtsstunden gemäß Absatz 7 werden auf 66 bzw. 60 erhöht, falls sie in einem einzigen Abschnitt oder in Form von Reduzierung der Auffüllstunden in der Mittel- und Oberschule oder der Teamstunden in der Grundschule in Anspruch genommen werden. Als einziger Abschnitt gilt auch der Abschnitt, der durch Feiertage oder unterrichtsfreie Tage unterbrochen ist, vorausgesetzt dass keine zusätzlichen Kosten entstehen.
9. Gegenüber Lehrpersonen mit Teilzeitarbeitsvertrag werden die in den Absätzen 7 und 8 angeführten Unterrichtsstunden im Verhältnis zur Teilzeitarbeit reduziert.
10. Von der individuell zustehenden Stundenanzahl an Bildungsurlaub werden nur die Stunden gemäß Artikel 5 und 6 des Landeskollektivvertrags vom 23.04.2003 i.g.F. in Abzug gebracht, auch wenn der Bildungsurlaub die für den Unterricht erforderliche zusätzliche Arbeitszeit laut Artikel 8 des LKV vom 23.4.2003 umfasst. Stunden an Bildungsurlaub, welche sich ausschließlich auf Zeiträume der für den Unterricht erforderlichen zusätzlichen Arbeitszeit beschränken, können nur für den Besuch von Veranstaltungen des besuchten Studienganges in Anspruch genommen werden.