1. Für den Bildungsurlaub steht ein Stundenkontingent zur Verfügung, welches sich wie folgt zusammensetzt:
2. Innerhalb der jeweiligen Schulstufe werden dem Lehrpersonal mit befristetem Arbeitsvertrag 80 Prozent des Kontingents vorbehalten, sofern es den bezahlten Bildungsurlaub für den Besuch von Lehrgängen laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a) oder Absatz 2, Buchstabe a) in Anspruch nimmt. Andernfalls hat das Lehrpersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag Vorrang.