(1) In Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 15, werden die Wörter „für das Jahr 2020 die Höchstausgabe von 11.800.000,00 Euro, für das Jahr 2021 die Höchstausgabe von 7.850.000,00 Euro und für das Jahr 2022 die Höchstausgabe von 7.850.000,00 Euro“ durch die Wörter „für das Jahr 2020 die Höchstausgabe von 16.023.800,00 Euro, für das Jahr 2021 die Höchstausgabe von 7.050.000,00 Euro und für das Jahr 2022 die Höchstausgabe von 7.050.000,00 Euro“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 7 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 15, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Für die Kollektivvertragsverhandlungen für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2020-2022 für das Jahr 2020 die Höchstausgabe von 10.000.000,00 Euro genehmigt.“
(3) Nach Artikel 7 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 2019, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Für den Abschluss der Landeszusatzabkommen zur Regelung der Beziehungen mit dem ärztlichen vertragsgebundenen Personal und mit den öffentlichen und privaten Apotheken in der Provinz Bozen wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2020-2022 die Höchstausgabe von 200.000,00 Euro für das Jahr 2020 genehmigt. Es wird weiters für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 die Höchstausgabe von je 800.000,00 Euro genehmigt, welche die Folgekosten der Landeszusatzabkommen zur Regelung der Beziehungen mit dem ärztlichen vertragsgebundenen Personal und mit den öffentlichen und privaten Apotheken in der Provinz Bozen darstellt.“
(4) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 14.423.800,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechenden Bereitstellungen, welche im Sonderfonds „Fonds für die Anwendung der Abkommen für das Personal - Vertragsverlängerungsfonds“ für laufende Ausgaben im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022 eingeschrieben sind.