(1) Sofern der Haushaltsvoranschlag in den Finanzjahren 2021, 2022 und 2023 nicht vom Landtag innerhalb 31. Dezember des Vorjahres genehmigt wird, ist die provisorische Haushaltsgebarung gemäß Artikel 43 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, für einen Zeitraum von nicht mehr als vier Monaten und unter Berücksichtigung der angewandten Buchhaltungsgrundsätze der Finanzbuchhaltung für die provisorische Haushaltsgebarung erlaubt.