(1) Nach Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Mai 2013, Nr. 8, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„4. Die Familienagentur kann, zur Entwicklung des Fachbereichs, Maßnahmen ergreifen sowie Veranstaltungen, Tätigkeiten und Anschaffungen durchführen und die diesbezüglichen Kosten tragen. Die Finanzierung kann auch die Deckung der Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Fahrt sowie aller damit zusammenhängenden Kosten umfassen.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.500,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 4.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 4.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.