(1) Artikel 4 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„7. In Anbetracht der Auswirkungen des durch COVID-19 verursachten Gesundheitsnotstandes wird für Gebäude, welche in den Katasterkategorien A/10, C/1, C/3, D/1, D/7, D/8 und D/10 eingestuft sind und für eine Industrie-, Handwerks-, Handels-, Landwirtschaftstätigkeit, eine berufliche Tätigkeit (Büros und private Kanzleien, Praxen, Studios) oder eine Tätigkeit des Dienstleistungssektors bestimmt sind, eine Reduzierung in Höhe von 50 Prozent der für das Jahr 2020 geschuldeten Gemeindeimmobiliensteuer laut Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, vorgesehen. Für jene Gebäude, welche in den Katasterkategorien C/1 und D/8 eingestuft und gemäß Absatz 1 schon befreit sind, steht keine Reduzierung zu.“
(2) In Artikel 4 Absatz 11 erster Satz des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, werden die Wörter „30. September 2020“ durch die Wörter „31. Jänner 2021“ ersetzt.“
(3) Artikel 23 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„Art. 23 (Unterlassene Nutzung von Standplätzen auf Märkten und außerhalb von Märkten)
1. Abwesenheiten vom Standplatz auf Märkten und außerhalb von Märkten im Zeitraum vom 1. März bis 15. Oktober 2020 und in jedem Fall, solange der epidemiologische Notstand aufgrund des Virus SARS-COV-2 fortbesteht, gelten nicht als unterlassene Nutzung des Standplatzes gemäß Artikel 32 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, und müssen vom Betreiber nicht begründet werden.“
(4) Artikel 3 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, ist aufgehoben, und zwar ab dem Datum des Inkrafttretens des genannten Gesetzes. Der vorher geltende Gesetzestext von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) und von Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, wird mit Wirksamkeit bis zum 31. Dezember 2020 wiederaufgelebt.