(1) Beim Amt der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates ist der Monitoringausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung angesiedelt, der die Umsetzung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 beschlossenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung fördert und überwacht. Die UN-Konvention wurde von Italien mit Gesetz vom 3. März 2009, Nr. 18, ratifiziert und in Kraft gesetzt.
(2) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:
- er überwacht die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
- er verfasst einen Jahresbericht für den Landtag zum Stand der Umsetzung der UN-Konvention in Südtirol und der Rechtsnormen auf Landesebene, welche Maßnahmen oder Dienste für Menschen mit Behinderungen vorsehen,
- er gibt Gutachten und Empfehlungen ab,
- er schlägt Studien und Forschungen zur Ausrichtung von Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen vor,
- er informiert die Bevölkerung durch öffentliche Beratungsveranstaltungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
(3) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:
- fünf Personen mit Behinderungen stellvertretend für unterschiedliche Formen der Behinderung,
- eine Fachperson im Bereich der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Behinderung und Inklusion,
- eine Fachperson im Bereich der Chancengleichheit und Antidiskriminierung.
(4) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von fünf Selbstvertreterinnen/Selbstvertreter und zwei Fachexpertinnen/Fachexperten unterstützt.
(5) Die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat ist Vorsitzende/Vorsitzender des Monitoringausschusses.
(6) Die Mitglieder des Monitoringausschusses sowie deren in Absatz 4 genannten unterstützenden Selbstvertreterinnen und -vertreter werden vom Südtiroler Landtag für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Der Monitoringausschuss ist bei seiner Arbeit unabhängig. Den Mitgliedern sowie deren in Absatz 4 genannten unterstützenden Selbstvertreterinnen und -vertreter werden im Rahmen ihrer Tätigkeit im Monitoringauschuss jene bestrittenen Kosten erstattet, die im Zusammenhang mit der eigenen Behinderung stehen und für die Gewährleistung der Teilnahme an den Sitzungen, die persönliche Betreuung und unterstützende Kommunikationsmaßnahmen notwendig sind.
(7) Den in Absatz 3 genannten Mitgliedern des Monitoringausschusses sowie deren in Absatz 4 genannten unterstützenden Selbstvertreterinnen und -vertreter steht für die Teilnahme an den Sitzungen eine Vergütung zu, deren Höchstbetrag pro Sitzung höchstens dem Doppelten der im Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Stundenvergütung für die Mitglieder von Beiräten, die eine selbstständige, nach außen hin wirksame Aufgabe wahrzunehmen haben, entspricht. Ihnen steht außerdem die im oben angeführten Landesgesetz vorgesehene Außendienstvergütung für Bedienstete der Landesverwaltung unter den ebenda genannten Bedingungen zu.
(8) Die Modalitäten für die Ernennung und die Arbeitsweise des Monitoringausschusses und die Modalitäten für die Unterstützung seiner Tätigkeit werden in einer mit Beschluss des Landtagspräsidiums genehmigten Geschäftsordnung geregelt.