(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat legt bis 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.
(2) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Amt der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.