(1) Der Landtag stellt der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat den Sitz, das zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Personal und die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung.
(2) Das Personal untersteht funktional der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat.
(3) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat kann bei Abwesenheit oder Verhinderung eine Bedienstete/einen Bediensteten beauftragen, sie/ihn beschränkt auf das normale Tagesgeschäft zu vertreten.