(1) Bei der Verarbeitung der für die Führung des Tumorregisters notwendigen Daten sind die Grundsätze laut Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 (Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit) zu beachten.
(2) Zur Verarbeitung der Daten ergreifen der Verarbeitungsverantwortliche und die Auftragsverarbeiter technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind.