(1) Die Verarbeitung der im Tumorregister enthaltenen Daten steht ausschließlich den vom Verarbeitungsverantwortlichen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 benannten Rechtsträgern zu, denen der Verarbeitungsverantwortliche, sofern sie nicht bereits gesetzlich an die Schweigepflicht gebunden sind, im Vorfeld schweigepflichtähnliche Verhaltensregeln auferlegt.