(1) Die Frist für die Anpassung und die Umsetzung der in der technischen Regelung enthaltenen Maßnahmen beträgt 180 Tage ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Die in Artikel 9 Absatz 1 angeführten Rechtsträger übermitteln ausschließlich Diagnosen, die nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Frist gestellt werden.
(3) Die Unterlassung der Datenübermittlung seitens der in Artikel 9 Absatz 1 angeführten Rechtsträger gilt als Nichterreichung der Ziele und wird anhand des Bewertungssystems festgestellt, das im gesetzesvertretenden Dekret vom 27. Oktober 2009, Nr. 150, in geltender Fassung, „Durchführung des Gesetzes vom 4. März 2009, Nr. 15, zur Optimierung der Produktivität im öffentlichen Dienst sowie zur Effizienz und Transparenz der öffentlichen Verwaltungen“ vorgesehen ist.