(1) Der Verarbeitungsverantwortliche kann ausschließlich zu den in Artikel 3 genannten Zwecken und unter Beachtung der ethischen Regeln Studien im medizinischen, biomedizinischen und epidemiologischen Bereich durchführen und dabei auch mit Universitäten, Forschungseinrichtungen und -instituten und wissenschaftlichen Gesellschaften sowie einzelnen oder in Zusammenschlüssen bei diesen tätigen Forschern zusammenarbeiten.
(2) Der Verarbeitungsverantwortliche kann die in Artikel 8 Absatz 2 angeführten Daten zu den in Artikel 3 genannten Zwecken den Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten übermitteln, die in den Tumorregistern anderer Regionen oder der Autonomen Provinz Trient enthalten sind, sofern diese Register rechtmäßig eingeführt wurden und gemäß Artikel 2/sexies des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003, in geltender Fassung, geregelt sind und sofern im Vorfeld eine eigene Vereinbarung getroffen wird, mit der der technische Aspekt der Datenübermittlung gemäß den Sicherheitsmaßnahmen laut Anhang 2 der Verfügung der Datenschutzbehörde Nr. 393 vom 2. Juli 2015 (veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik Nr. 179 vom 4. August 2015) und die jeweilige Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten festgelegt werden. Diese Vereinbarung muss ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das den in der technischen Regelung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen entspricht.
(3) Zu den in Artikel 3 angeführten Zwecken verbreitet der Verarbeitungsverantwortliche, auch durch Veröffentlichung, statistische Ergebnisse ausschließlich in aggregierter Form bzw. auf eine Art und Weise, die selbst durch indirekte Kenndaten keinen Rückschluss auf die betroffenen Personen ermöglicht.