(1) Im Rahmen der Zwecke von relevantem öffentlichem Interesse, die im gesetzesvertretenden Dekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, unter Artikel 2/sexies Absatz 2 Buchstabe v) (Planung, Verwaltung, Kontrolle und Bewertung der Gesundheitsversorgung) und Buchstaben z) und cc) (Wissenschaftliche Forschung) vorgesehen sind, werden mit dieser Verordnung im Sinne von Artikel 31/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, die spezifischen Zwecke, die mit dem Südtiroler Tumorregister verfolgt werden, festgelegt sowie die Arten der zu verarbeitenden sensiblen Daten – diese fallen unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten laut Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 –, die ausführbaren Verarbeitungsvorgänge, die Rechtsträger, welche die Daten verarbeiten dürfen, und die Maßnahmen für die Datensicherheit.