1. Die Landesregierung kann den Gemeinden eine Finanzierung bis zur gänzlichen Deckung des zu ihren Lasten gehenden und gemäß Artikel 3 berechneten Anteils gewähren.
2. Die für die Mehrwertsteuer getragenen Kosten können zur Finanzierung zugelassen werden, sofern sie einen reinen Kostenfaktor darstellen.
3. Die Kosten und Maßnahmen, die allenfalls den für eine funktionelle Erschließung der Gewerbegebiete notwendigen Standard laut Artikel 2 Absatz 3 übersteigen, können vom Land, bis zur gänzlichen Deckung, nur in Bezug auf Arbeiten finanziert werden, welche zur Anpassung an neue Gesetzesvorschriften erforderlich sind.
4. Die Anträge sind auf dem eigenen Vordruck vor Beginn der Erschließungsarbeiten einzureichen und es sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Beschluss über die Genehmigung des Projektes,
b) verbindlicher Zeitplan für die primären Erschließungsarbeiten mit den jeweiligen Ausgaben,
c) validiertes Ausführungsprojekt, versehen mit:
1) technischem Bericht,
2) Kostenvoranschlag (Leistungsverzeichnis, Massen- und Kostenberechnung, erstellt nach dem Richtpreisverzeichnis für Tiefbauarbeiten),
3) Zeichnungen der Infrastrukturen (Lagepläne, Schnitte und Längsschnitte),
d) Durchführungsplan – falls vorgesehen,
e) eventuelle andere von der zuständigen Körperschaft angeforderte Unterlagen.
5. Falls die Errichtung von primären Erschließungsanlagen den betroffenen Personen im Sinne von Artikel 78 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, anvertraut wird, finden die Bestimmungen laut Artikel 12 der Musterverordnung Anwendung; davon ausgenommen ist Absatz 1 Buchstabe d). Die Aufteilung der Kosten erfolgt auf der Grundlage der insgesamt zulässigen Kosten.
6. Es müssen mindestens drei Angebote vorgelegt werden, davon eines des Unternehmens, das die Arbeiten selbst ausführt. Dies soll die Verrechnung der Kosten zum Marktpreis gewährleisten und ist auch bindend, wenn die Arbeiten von den Eigentümern selbst ausgeführt werden. Nicht zulässig sind in diesem Fall Angebote von Unternehmen, welche im Eigentum von Eheleuten, Verwandten bis zum dritten Grad oder Verschwägerten in gerader Linie sind, Angebote einer Gesellschaft für ihre Gesellschafter sowie Angebote verbundener oder Partnerunternehmen oder von Gesellschaften, an welchen dieselben Personen beteiligt sind.
7. Allfällige Varianten zum eingereichten Projekt können auch nach Baubeginn eingereicht werden müssen aber auf jeden Fall den Landesämtern vorgelegt werden.
8. Es werden Ausgabenbelege für technische Spesen berücksichtigt, die höchstens 6 Monate vor dem Datum der Antragseinreichung ausgestellt wurden. Betreffen die technischen Spesen den Durchführungsplan, geologische Gutachten oder Machbarkeitsstudien, dürfen die entsprechenden Ausgabenbelege höchstens 24 Monate vor dem Datum der Antragseinreichung ausgestellt worden sein.
9. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich die ordnungsgemäße Einreichung der Finanzierungsanträge. Unvollständige Anträge können innerhalb einer Frist von 30 Tagen vervollständigt werden. Nicht termingerecht vervollständigte Anträge werden gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, von Amts wegen archiviert.
10. Falls das eingereichte Erschließungsprojekt ein Gewerbegebiet betrifft, welches in zwei oder mehreren Gemeinden liegt, kann die Finanzierung zu Gunsten der federführenden Gemeinde gewährt werden, wobei eine entsprechende Erklärung der anderen betroffenen Gemeinden erforderlich ist. Liegt das zu erschließende Gewerbegebiet nur zu einem marginalen Teil in einer anderen als der antragstellenden Gemeinde, kann von dieser Erklärung abgesehen werden. Die Kosten betreffend diesen Teil des Projektes können unabhängig vom Erlass eines Beschlusses zur Genehmigung des Erschließungsprojektes zur Finanzierung zugelassen werden.
11. Für die Gewährung der Finanzierungen werden Gutachten über die Zulässigkeit und Angemessenheit der im Projekt vorgesehenen Kosten eingeholt.
12. Die zugelassene Investitionssumme wird auf die nächsten 500,00 Euro abgerundet.
13. Finanzierungen unter 5.000,00 Euro werden nicht gewährt.