...omissis...
1. Die Beihilfen laut dem Beschluss der Landesregierung vom 19.05.2020, Nr. 354 werden auf der Grundlage des mit Entscheidung der europäischen Kommission C(2020)3482 vom 2.05.2020 genehmigten Rahmens für die staatlichen Antikrisen Beihilfen SA.57021 im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 352/1 und L 352/9 vom 24.12.2013) gewährt.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und gilt ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung.