(1) Das Land trägt zur Verwirklichung der Ziele der öffentlichen Finanzen, auch durch die Umstrukturierung der zuvor vertraglich vereinbarten Darlehen bei, um Einsparungen bei den derzeit anfallenden Kosten für die Tilgung und/oder die Risikominderung nach Artikel 41 des Gesetzes vom 28. Dezember 2001, Nr. 448 (Bestimmungen zur Aufstellung des Jahres- und Mehrjahreshaushaltsplans des Staates (Finanzgesetz 2002)), zu erzielen. Zu diesem Zweck ist die Landesregierung ermächtigt, unter Einhaltung der staatlichen Rechtsvorschriften und den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen, die vertraglich vereinbarten Darlehen und Anleihen in jeder technischen Form, die auf den Märkten verwendet wird (einschließlich Neuverhandlung und/oder Umschuldung und/oder Ersatz), umzustrukturieren und vorzeitig zu tilgen, sowie stattdessen neue Darlehen und/oder Anleihen in Höhe des Gesamtbetrages, einschließlich der Restschuld der Darlehen, welche vorzeitig zu tilgen sind, und der Kosten für die Umstrukturierung aufzunehmen.