1. Die Anträge müssen bis 31. Jänner eines jeden Jahres eingereicht werden. Bei der ersten Anwendung können die Anträge innerhalb 31. Juli 2020 eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden von Amts wegen archiviert.
2. Die Anträge müssen auf eigenen, von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordrucken abgefasst und im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) des zuständigen Landesamtes übermittelt werden, wobei die von den einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Modalitäten zu beachten sind.
3. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Als Alternative kann die Stempelgebühr online (digitale Stempelmarke @e.bollo) oder mittels Zahlschein F23 bezahlt werden. Der Antragsteller/Die Antragstellerin erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für das jeweilige Verwaltungsverfahren zu verwenden. Ohne Unterschrift ist der Antrag ungültig.
4. Dem Förderungsantrag müssen folgende Unterlagen im PDF-Format beigelegt werden:
a) detaillierte Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung,
b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe der Ziele, Auswirkungen und Folgen für die jeweiligen Wirtschaftssektoren,
c) Finanzierungsplan,
d) eventuelle weitere Unterlagen, die das zuständige Landesamt anfordert.