1. Zulässig sind folgende Ausgaben, welche für die Umsetzung der Vorhaben laut Artikel 3 notwendig sind:
a) Vergütungen für das Personal, welches für die Durchführung der Projekte laut Artikel 3 eingesetzt wird,
b) Vergütungen für Berater/innen, Referenten/Referentinnen, Ausbilder/innen und Tutoren/Tutorinnen zur Umsetzung von Vorhaben zur allgemeinen Unterstützung des Innovationsgrades und der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsgefüges. Die zulässige Höchstausgabe für das Tageshonorar beträgt 800,00 Euro, eventuelle Fahrtkosten inbegriffen,
c) Ausgaben für Informations- und PR-Material, Übersetzungen,
d) Ausgaben für die Webseitengestaltung und -betreuung,
e) Mietkosten für technische Ausstattung,
f) Betriebskosten.
1/bis. Die Betriebskosten umfassen Strom, Heizung, Reinigung, Telefon, Internet, Miete, Büromaterial und Versicherungen.
2. Ist der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig und die Mehrwertsteuer stellt einen Kostenfaktor dar, kann sie als förderfähige Ausgabe anerkannt werden.