In Anbetracht der Tatsache, dass der vorliegende Vertrag den Aufbau der vorangegangenen Verhandlungsbereiche abändert, werden die in diesem Artikel angeführten Anordnungen ausnahmsweise angewandt, bis ein neuer bereichsübergreifender Kollektivvertrag, der für alle Bereiche gilt, nicht Anderes vorsieht.
Für den Vertragsbereich der sanitären Leitung des Landesgesundheitsdienstes gelten jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ und sind daher zu den Vertragsverhandlungen zugelassen, die:
Zum Zwecke der Teilnahme an den Verhandlungen auf Betriebsebene gelten jene Gewerkschaftsorganisationen als repräsentativ, die den Landeskollektivvertrag unterschrieben haben bzw. jene, bei denen mindestens 15% des Personals des Vertragsbereichs eingeschrieben sind.
Die Repräsentativität der Gewerkschaften wird jedes Jahr zum 30. November festgestellt. Diese bleibt für das gesamte darauffolgende Jahr unverändert.