In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

o') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009 1)
Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches des Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches.
4

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 3. November 2009, Nr. 45.

Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen für den gesamten Bereich

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Dieser Bereichskollektivvertrag wird für das folgende Personal des Landesgesundheitsdienstes der Autonomen Provinz Bozen angewandt:

  1. akademisches Personal der Führungskräfte im Gesundheitswesen (Biologen, Chemiker, Physiker, Apotheker und Psychologen), im Folgenden als „sanitäre Leiter“ bezeichnet,
  2. leitendes Verwaltungs-, technische und berufsbezogene Personal des Landesgesundheitsdienstes,
  3. Pflegedienstleiter und koordinierende Pflegedienstleiter laut Artikel 12/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, im Folgenden als „Pflegeführungskräfte“ bezeichnet.

Art. 2 (Dauer, Geltungsbeginn und Verfahren für die Anwendung des Vertrages)

(1) Dieser Bereichskollektivvertrag gilt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2008. Er bleibt auf jeden Fall in Kraft, bis er durch den nächsten Kollektivvertrag ersetzt wird.

(2) Die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Vertrages beginnen ab den in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegebenen Terminen und, in Ermangelung, ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages.

(3) Die Gewerkschaften verpflichten sich, die Vorschläge zur Vertragserneuerung innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Dauer dieses Vertrages vorzulegen. Die Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen wird die Verhandlungen zeitgerecht und mit konstruktivem Geist aufnehmen. Bis zur Vorlage der Gewerkschaftsvorschläge und in den darauf folgenden drei Monaten verpflichten sich die Gewerkschaften, keinerlei Streiks oder andere Kampfmaßnahmen zur Vertragserneuerung auszurufen. Falls innerhalb dieser Frist keinerlei Einigung über die Vertragserneuerung erzielt wird, sind die Vertragspartner frei, Initiativen zur Unterstützung ihrer Forderungen zu ergreifen.

Art. 3 (Ausübung des Streikrechtes und Gewährleistung der unerlässlichen Dienste im Streikfalle)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, werden die Bestimmungen betreffend die Ausübung des Streikrechtes und Aufrechterhaltung der unerlässlichen Dienste gemäß bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vom 25. März 2002 angewendet.

(2) Die Gewerkschaft, die beabsichtigt einen Streik auszurufen, ist verpflichtet, dem Landesrat für Gesundheitswesen sowie dem Generaldirektor des Sanitätsbetriebes Südtirol einen eigenen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Konfliktes zu unterbreiten.

(3) Im Falle eines Streikes, der die Dauer eines Arbeitstages hat, wird 1/26 der monatlich zustehenden Grundentlohnung und positionsgebundenen Entlohnung abgezogen. Im Falle eines Streikes, dessen Dauer kürzer als ein Arbeitstag ist, beschränkt sich der Abzug auf die effektive Dauer. Der Stundenbetrag wird errechnet, indem der wie oben berechnete Tagesbetrag dividiert wird:

  1. für Bedienstete mit einer Arbeitszeit von 38 Wochenstunden durch 7,6 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. durch 6,33 (bei einer 6-Tage Woche);
  2. für Bedienstete mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden durch 8 (bei einer 5-Tage-Woche) bzw. durch 6,67 (bei einer 6-Tage- Woche).

(4) Die Regelung über die unerlässlichen Dienste, die im Streikfalle vom Personal zu gewährleisten sind, ist in der Anlage 1 zum Bereichskollektivvertrag für das Personal des Landesgesundheitsdienstes vom 7. April 2005 enthalten.

(5) Weitere Dienste und Abteilungen sowie die Art und Weise der Erhebung der Abwesenheiten werden in Verhandlungen auf Betriebsebene festgelegt.

Zweiter Teil
Bereich des leitenden Gesundheitspersonals

Art. 4 (Innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit)

(1) Die sanitären Leiter, die für das ausschließliche Arbeitsverhältnis optieren, können sich für oder gegen die Ausübung der innerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit entscheiden.

(2) Die vom Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen autorisierte innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit wird mit den Beschränkungen und nach den Modalitäten ausgeübt, die im Betriebsplan im Sinne von Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehen sind.

Art. 5 (Außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit)

(1) Im Sinne und für die Wirkungen laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, in geltender Fassung, können die im Funktionsbereich A eingestuften sanitären Leiter für das nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis, das heißt, für die außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit optieren.

(2) Die Ansuchen um Übergang zum nicht ausschließlichen Arbeitsverhältnis sowie der Widerruf der Option für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit müssen bis zum 30. November eines jeden Jahres eingereicht werden und sind ab ersten Jänner des Folgejahres wirksam.

(3) Das allfällige nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis bewirkt für die Leiter laut Absatz 1 auf jeden Fall, dass sie im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen für die Erreichung der programmierten institutionellen Ziele und die Ausübung der zugewiesenen beruflichen Tätigkeiten voll verfügbar sein müssen.

(4) Der von einem sanitären Leiter, der für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis optiert, allenfalls bekleidete Auftrag für die Direktion einer einfachen oder komplexen Struktur kann vom Generaldirektor des Betriebes widerrufen werden.

(5) Für die Dauer des nicht ausschließlichen Arbeitsverhältnisses ist dem betreffenden Personal die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit untersagt und es hat kein Anrecht auf die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage) und auf die Ergebniszulage.

Art. 6 (Betriebsverhandlungen)

(1) Vorbehaltlich dessen, was in den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrages geregelt ist, werden weitere Regelungen über die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit über innerbetriebliche Verhandlungen getroffen.

Art. 7 (Arbeitszeit)

(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags beträgt die Arbeitszeit bei Vollzeit 40 Wochenstunden. Sie verteilt sich in der Regel auf fünf oder sechs Wochentage und wird unter Berücksichtigung des Dienststundenplans und der Öffnungszeiten für das Publikum abgeleistet.

(2) In der Regel wird die Abdeckung des täglichen Dienstes von 8 bis 20 Uhr gewährleistet. Außerhalb dieses Zeitraums und an arbeitsfreien Tagen gewährleistet der Wach- und/oder der Bereitschaftsdienst, der nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen geregelt wird, die notwendige Abdeckung des Dienstes.

(3) Die Gliederung der Arbeitszeit des Personals wird, nach einer Abstimmung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen in der von Artikel 7 Absatz 2 des Bereichs-übergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 vorgesehenen Form, vom Sanitätsbetrieb bestimmt, wobei die Bestimmungen über den Dienststundenplan und die Öffnungszeiten für das Publikum zu berücksichtigen sind.

(4) In der Regel darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Personals 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten. Von diesem Limit kann mit Zustimmung des betroffenen Personals abgewichen werden. Bezugszeitraum sind 12 Monate, weil die Tätigkeit des Personals langfristig und im Hinblick darauf geplant werden muss, dass die Kontinuität für die Dienste gewährleistet ist. Die repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, halbjährlich und nach Anforderung Auskunft im Hinblick auf die Anwendung dieses Absatzes zu erhalten.

(5) Das Personal hat in der Regel alle 24 Stunden Anspruch auf eine tägliche Ruhepause von elf Stunden.

(6) Im Falle eines eingetretenen Notfalls kann die tägliche Ruhepause von elf Stunden verkürzt werden, wobei das Recht, die entsprechende Ausgleichsruhezeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, aufrecht bleibt. Dieselbe Befugnis gilt auch in Bezug auf die tägliche Ruhepause, wenn diese unterbrochen wird, weil der Bedienstete während der Bereitschaftszeit zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen wird Auch in diesem Fall ist es ratsam, zur eigenen Sicherheit und zu jener anderer eine angemessene Ruhezeit für die notwendige körperliche und psychische Erholung zuzugestehen. Der Sanitätsbetrieb vereinbart mit den Gewerkschaftsorganisationen die Art und Weise für die Inanspruchnahme der Ausgleichsruhezeit.

(7) Wenn es die Organisation der Arbeit erfordert und der Bedienstete zustimmt, kann der Arbeitsturnus im Falle der Kombination des aktiven normalen Dienstes mit einem Wachdienst auf maximal 20 Stunden verlängert werden. Nur im Falle der Kombination von zwei Wachdiensten ist eine Verlängerung des Arbeitsturnusses auf 24 zusammenhängende Stunden möglich. Genannte Limits von 20 bzw. 24 Stunden können für die Übergaben bis zu 30 Minuten überschritten werden. In den Fällen laut diesem Absatz muss die tägliche Ruhepause unmittelbar nach Dienstende in Anspruch genommen werden.

(8) Alle 7 Tage, in der Regel am Sonntag, hat der Bedienstete Anrecht auf eine Ruhepause von 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den täglichen Ruhestunden kumuliert werden kann. Die genannte Wochenruhepause wird durchschnittlich auf einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen berechnet.

(9) Falls die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden überschreitet, muss der Bedienstete eine nicht entlohnte Arbeitspause zur körperlichen und psychischen Erholung und zur allfälligen Mahlzeiteneinnahme in Anspruch nehmen. Die Dauer der Arbeitspause und die Art und Weise ihrer Inanspruchnahme werden auf Betriebsebene festgelegt.

(10) Auf Betriebsebene können weitere Abweichungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vereinbart werden.

(11) Die Einhaltung des Arbeitsstundenplans durch das Personal wird mit automatisierten Kontrollmitteln überwacht. In besonderen Fällen werden vom Sanitätsbetrieb Ersatzmodalitäten und Zusatzkontrollen festgelegt, die den objektiven Diensterfordernissen der jeweiligen Struktur angepasst sind.

Protokollerklärung:

Die zusätzliche Wochenarbeitszeit von 2 Stunden wird mit der Erhöhung des Grundlohnes um 2/38 honoriert. Der daraus resultierende neue Grundlohn für 40 Stunden Wochenarbeitszeit ist in Artikel 9 dieses Vertrages festgelegt.

Art. 8 (Lohnstruktur)

(1) Die Besoldung der sanitären Leiter gliedert sich in eine grundlegende, eine positions-gebundene und eine zusätzliche Entlohnung.

(2) Grundentlohnung:

  1. Gehalt gemäß Besoldungsstufe, mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung,
  2. Sonderergänzungszulage,
  3. Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache,
  4. Ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position,
  5. Persönliche Zulage laut Artikel 12 dieses Vertrages,

(3) Positionsgebundene Entlohnung:

  1. Funktionszulage,
  2. Zulage für den Stellvertreter des Direktors.

(4) Zusatzentlohnung:

  1. Zulage für hohe Spezialisierung ( ehemalige individuelle Zulage laut Artikel 34 des Bereichskollektivvertrags vom 5. November 2003)
  2. Ergebniszulage,
  3. Überstundenvergütung,
  4. Bereitschaftsdienstzulage,
  5. Sonn- / Feiertags- und Nachtdienstzulage,
  6. Wachdienstzulage,
  7. Röntgengefahrenzulage.

(5) Die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage) laut Artikel 13 dieses Vertrages stellt ein gesondertes Lohnelement dar.

(6) Dem Personal wird ein dreizehntes Monatsgehalt im Ausmaß von einem Zwölftel des aufgrund der Lohnelemente der Absätze 2 und 3 zustehenden Jahresgehaltes ausgezahlt, das unter Berücksichtigung der in Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absätze 2 und 4 angeführten Modalitäten berechnet wird. Dem im Laufe des Jahres aufgenommenen oder ausgeschiedenen Personal wird das dreizehnte Monatsgehalt im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit ausgezahlt.

Art. 9 (Besoldungsstufen und Gehälter)

(1)Die jährlichen Anfangsbruttogehälter sind ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages wie folgt festgelegt:

  • a)  Einziger Stellenplan, Funktionsbereich B:
    -  untere Besoldungsstufe: 23.244,58 Euro
    -  obere Besoldungsstufe: 29.897,17 Euro
  • b)  Einziger Stellenplan, Funktionsbereich A:
    -  untere Besoldungsstufe: 28.790,37 Euro
    -  obere Besoldungsstufe: 37.030,17 Euro.

Art. 10 (Sonderergänzungszulage)

(1)  Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der sanitären Leiter ist wie folgt festgelegt: - Euro 10.177,65.

Art. 11 (Ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position) 2)

(1) Als ursprüngliche Zulage für die Position wird die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bereits bezogene Zulage bezeichnet. Sie wird dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst stehenden Personal, auch während der Geltung des neuen Kollektivvertrages, im selben Ausmaß und nach denselben Modalitäten ausgezahlt.

(2) Für das nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommene Personal werden folgende jährliche Bruttobeträge festgelegt:

  1. für das im Funktionsbereich A eingestufte Personal: 10.448,24 Euro,
  2. für das im Funktionsbereich B eingestufte Personal: 6.849,40 Euro.

(3) Das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Funktionsbereich A eingestuft ist, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position im Ausmaß von 1.300,00 Euro jährlich.

(4) Für das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Funktionsbereich A eingestuft und Nutznießer der Bestimmungen laut Artikel 37 und/oder Artikel 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003 ist, wird die zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Absatz 3 um den Betrag für die Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geleisteten programmierten und nach den Artikeln 37 und 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003 autorisierten Zusatzstunden, abzüglich einer Stunde, erhöht. Die Erhöhung darf nicht größer sein als der Gegenwert für 2 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages geleistete programmierte Zusatzstunden. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt.

(5) Das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages in Mutterschaft oder Elternzeit ist und das zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder der Elternzeit nicht Inhaber von programmierten Zusatzstunden war, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position nach Absatz 3, berechnet mit Bezug auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis.

(6) Das Personal mit Berufserfahrung von 5 und mehr Jahren, das am Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages in Mutterschaft oder Elternzeit ist und zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder Elternzeit Inhaber von programmierten Zusatzstunden war, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, die nach der Prozedur laut Absatz 4 bestimmt und mit Bezug auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis berechnet wird.

(7) Für die Direktoren komplexer Strukturen beträgt die Vergütung einer programmierten Zusatzstunde zum Zwecke der Festlegung der zusätzlichen Zulage für die fixe Position 218,00 Euro.

(8) Das in die Funktionsbereiche B oder A aufgenommene oder wieder aufgenommene oder von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A des einzigen Stellenplanes aufgestiegene Personal mit einer Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages programmierte Zusatzstunden leistet, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, und zwar im folgenden Ausmaß:

  1. Funktionsbereich „A“ 5.400,00 Euro jährlich,
  2. Funktionsbereich „B“ 1.750,00 Euro jährlich.

(9) Im Falle des Aufstiegs laut Absatz 8 von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A steht dem betreffenden Personal die Zulage in dem in Absatz 8 Buchstabe a) vorgesehenen Ausmaß zu, unter Verlust jeglichen Betrages aus der ehemaligen Vergütung der programmierten Zusatzstunden einschließlich der allfälligen Zulage ad personam laut Artikel 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003, in geltender Fassung.

(10) Das in die Funktionsbereiche B oder A aufgenommene oder wieder aufgenommene oder von Funktionsbereich B in Funktionsbereich A des einzigen Stellenplanes aufgestiegene Personal mit einer Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages keine nach Artikeln 37 und 51 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003 autorisierte programmierte Zusatzstunden leistet, hat Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position, und zwar im folgenden Ausmaß:

  1. Funktionsbereich „A“ 3.000,00 Euro jährlich,
  2. Funktionsbereich „B“ 1.750,00 Euro jährlich.

Die vorgenannten Beträge kommen auch für das nach Inkrafttreten dieses Vertrages aufgenommene Personal zur Anwendung.

(11) Das Personal in Mutterschaft oder Elternzeit, das eine Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren hat und zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder Elternzeit, Inhaber von programmierten Zusatzstunden war, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Absatz 8.

(12) Das Personal in Mutterschaft oder Elternzeit, das eine Berufserfahrung von weniger als 5 Jahren hat und zum Zeitpunkt des Antritts der Mutterschaft oder Elternzeit keine programmierten Zusatzstunden leistete, hat mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages Anrecht auf die zusätzliche Zulage für die fixe Position nach Absatz 10.

(13) Für das Personal in Teilzeit, das in Mutterschaft oder in Elternzeit ist, wird die ausgezahlte zusätzliche Zulage für die fixe Position bei gleicher Berechnungsgrundlage im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit bzw. zu den während der Abwesenheit wegen Mutterschaft oder Elternzeit bezogenen Erhöhungen gekürzt.

(14) Die ursprüngliche und zusätzliche Zulage für die fixe Position wird in 13 Monatsraten ausgezahlt.

(15) Durch die mit diesem Vertrag eingeführte zusätzliche Zulage für die fixe Position sind die bisher geltende Regelung der Leistung und Vergütung der programmierten Zusatzstunden laut Artikel 37 des Bereichskollektivvertrages vom 5 November 2003, in geltender Fassung, sowie die Garantieklausel laut den Artikeln 50 und 51 des genannten Vertrages überholt. Diese Zulage unterliegt nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung oder von Komponenten davon.

(16) Berufserfahrung laut den Absätzen 3, 4, 5, 6, 8, 10, 11 und 12 dieses Artikels ist so zu verstehen, wie sie in Artikel 13 Absätze 4 und 5 definiert sind.

2)
Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

Art. 12 (Persönliche Zulage) 3)

(1) Für das Personal laut Artikel 11 Absatz 4 wird der vor Inkrafttreten dieses Vertrages für programmierte Zusatzstunden gezahlte Betrag, bereinigt um zwei programmierte Zusatzstunden, in eine persönliche Zulage umgewandelt und wie folgt berechnet:
Betrag der restlichen Zusatzstunden minus den in Artikel 11 Absatz 3 angeführten Betrag, minus 50 Prozent der im Ausmaß laut Artikel 13 Absatz 3 bestimmten neuen Exklusivitätszulage, minus 2/38 des neuen Gehalts gemäß Besoldungsstufe mit den Aufbesserungen aufgrund beruflicher Entwicklung.

(2)  Das Ergebnis der Berechnung laut Absatz 1 bildet die neue persönliche Zulage, die nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung unterliegt. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt; sie wird nicht von den zukünftigen wirtschaftlichen Erhöhungen resorbiert.

(3) Für das bei Inkrafttreten dieses Vertrages im Dienst befindliche Personal mit Berufserfahrung von weniger als 5 Dienstjahren wird die neue, allenfalls zustehende, persönliche Zulage wie folgt berechnet:
für Zusatzstunden bezahlter Betrag, minus Exklusivitätszulage, minus zusätzliche Zulage für die fixe Position laut Artikel 11 Absatz 8.

(4) Das Ergebnis der Berechnung laut Absatz 3 bildet die neue persönliche Zulage, die nicht den zukünftig angewendeten allgemeinen Erhöhungen der Grundentlohnung unterliegt. Die Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt und zur Gänze von den vorgesehenen sich aufgrund der beruflichen Entwicklung ergebenden individuellen Erhöhungen, von der Erhöhung der Exklusivitätszulage aufgrund der Karriereentwicklung und vom Aufstieg vom Funktionsbereich B in den Funktionsbereich A graduell resorbiert.

(5) Die von diesem Artikel geregelte persönliche Zulage wird nicht für die Berechnung der Ergebniszulage berücksichtigt.

3)
Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

Art. 13 (Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage))

(1) Gleichzeitig mit der neuen Regelung der freiberuflichen Tätigkeit der sanitären Leiter wird ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis der sanitären Leiter eingeführt.

(2) Die Exklusivitätszulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Im Falle des Arbeitsverhältnisses mit verkürzter Arbeitszeit wird die Zulage in voller Höhe ausbezahlt. Sie stellt ein getrenntes Lohnelement dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewendet werden.

(3)Die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis, das keine Formen von Automatismus begründet, ist mit folgenden Jahresbruttobeträgen einschließlich des 13. Monatsgehalts festgesetzt:

  1. sanitäre Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur: 16.523,52 Euro,
  2. sanitäre Leiter, eingestuft in den Funktionsbereich A, einziger Stellenplan, mit Berufserfahrung beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst:
    1. sanitäre Leiter, die in den Funktionsbereich B eingestuft sind: 390,00 Euro. 4)

    (4) Die in Absatz 3 Buchstaben b) vorgesehene Berufserfahrung muss bis zum ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags erworben worden sein. Für den Zweck desselben Absatzes wird auch die Berufserfahrung berücksichtigt, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als sanitäre Leiter in Strukturen öffentlicher Gesundheitsdienste und/oder in Universitätskliniken der Europäischen Union erworben wurde. 5)

    (5) In erster Anwendung dieses Vertrages wird für die Festsetzung der dem einzelnen sanitären Leiter zustehenden Beträge das gesamte beim gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst sowohl im Funktionsbereich A als auch im Funktionsbereich B erworbene Dienstalter berücksichtigt.

    (6) Den sanitären Leitern, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages in den Dienst aufgenommen werden und die die Spezialisierung im Fachgebiet, in das sie eingestuft sind, erworben haben, wird, ausschließlich zum Zweck der Progression der Exklusivitätszulage, ein konventionelles Dienstalter im Ausmaß von 50 Prozent der gesetzlichen Dauer der Facharztausbildung bis zu maximal zwei Jahren zuerkannt. Diese Begünstigung wird nicht auf jene angewendet, die die Spezialisierung ganz oder teilweise im Rahmen eines konstanten Arbeitsverhältnisses erworben haben.

    4)
    Art. 13 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 des Kollektivvertrages vom 23. Mai 2016.
    5)
    Art. 13 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 1 des Kollektivvertrages vom 23. Mai 2016.

    Art. 14 (Zulage für die stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen)

    (1) Den stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen steht eine monatliche Zulage im Ausmaß von bis zu 20 Prozent der Funktionszulage des Direktors der komplexen Struktur zu. Die Zulage steht 13 Mal jährlich zu.

    (2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Direktors steht dessen Funktionszulage dem stellvertretenden Direktor ab dem 46sten Tag der Abwesenheit oder Verhinderung zu. Der Direktor gilt in dieser Hinsicht ebenfalls als abwesend, wenn ihm die Leitung einer anderen Führungsstruktur, auch zeitweise, übertragen wird und er gleichzeitig von der Direktion der Struktur, die er innehat, befreit wird.

    (3) Den stellvertretenden Direktoren komplexer Strukturen, denen aufgrund längerer Abwesenheit des Inhabers der Direktion die entsprechende Funktionszulage ausbezahlt wird, steht die Zulage laut Absatz 1 nicht zu.

    Art. 15 (Funktionszulage der Verantwortlichen einfacher Strukturen)

    (1) Den Verantwortlichen einfacher Strukturen steht für die Dauer ihres Führungsauftrages, zusätzlich zur zustehenden Besoldung, eine eigene jährliche Funktionszulage zu.

    (2)Als Berechnungsgrundlage für diese Zulage wird das Jahresanfangsgehalt der unteren Besoldungsstufe des einzigen Stellenplanes des Funktionsbereiches A herangezogen. Die Zulage steht 13 Mal jährlich zu und wird monatlich ausbezahlt.

    (3) Die den einfachen Strukturen bei Inkrafttreten dieses Vertrages zugewiesenen Koeffizienten werden den neuen Koeffizienten zwischen 0,375 und 0,675 angepasst. In Ausnahmefällen kann der Koeffizient bis auf höchstens 0,9 angehoben werden. Zu diesem Zweck werden die geltenden Koeffizienten mit dem Koeffizienten 0,75 multipliziert.

    Art. 16 (Sonn- und Feiertagszulage) 6)

    (1)Die Zeiträume, während derer diese Zulage zusteht, werden wie folgt festgelegt:

    1. ganzer Tag von 0 bis 24 Uhr
    2. halber Sonntag/Feiertag - vormittags von 0 bis 12 Uhr
    3. halber Sonntag/Feiertag - nachmittags von 12 bis 24 Uhr.

    (2)Für jede Stunde der Sonn- und Feiertagsarbeit steht eine Zulage von 2,29 Euro zu. Für die Anwesenheit im Dienst steht, unabhängig von deren Dauer, jedenfalls eine einmalige Zulage im Ausmaß von 5,16 Euro zu.

    (3)Die Feiertagszulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

    1. ordentlicher Dienst
    2. Ruf im Bereitschaftsdienst
    3. Überstundenarbeit.

    (4)  Die in den vorhergehenden Absätzen genannte Zulage kommt ab 1. Mai 2005 zur Anwendung.

    6)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 17 (Nachtdienstzulage) 7)

    (1)Zum Zwecke der Festlegung dieser Zulage beginnt der Nachtdienst um 20 Uhr und endet um 7 Uhr des darauf folgenden Tages.

    (2)Für jede Stunde des Nachtdienstes steht eine Zulage von 2,86 Euro zu.

    (3)  Die Nachtdienstzulage wird für folgende Arten des aktiven Dienstes ausbezahlt:

    1. ordentlicher Dienst
    2. Ruf im Bereitschaftsdienst
    3. Überstundenarbeit.

    (4) Die in den vorhergehenden Absätzen genannte Zulage kommt ab 1. Mai 2005 zur Anwendung.

    7)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 18 (Überstundenarbeit)

    (1) Überstundenarbeit ist die außerhalb der normalen Arbeitszeit laut Artikel 7 dieses Vertrages geleistete Arbeit.

    (2) Die Überstundenarbeit wird nicht als ordentlicher Programmierungsfaktor der Arbeit eingesetzt. Sie hat Ausnahmecharakter und ist vom verantwortlichen Leiter im Vorhinein und schriftlich aufgrund effektiver Diensterfordernisse zu autorisieren.

    (3)Die Überstunden können zur Abdeckung folgender Dienste und Leistungen verwendet werden:

    1. effektiver Dienst im Falle des Rufes im Bereitschaftsdienst,
    2. andere effektive Diensterfordernisse außergewöhnlichen Charakters.

    (4) Die vom Personal geleisteten bezahlten Überstunden dürfen pro Jahr die individuelle Grenze von 250 Stunden nicht überschreiten.

    (5) Die Überstunden müssen vorwiegend ausgeglichen werden. Falls der Ausgleich aufgrund von ordnungsgemäß dokumentierten außerordentlichen Diensterfordernissen nicht möglich ist, werden die Überstunden bezahlt. Die Modalitäten über Ausgleich oder Bezahlung werden in der jährlichen Zielvereinbarung zwischen dem betroffenen Personal und dem zuständigen Vorgesetzten festgelegt.

    (6) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung zustehende Monatslohn einschließlich der Sonderergänzungszulage durch den Koeffizienten 165 geteilt wird.

    (7)Für die Festsetzung der normalen Stundenvergütung wird die zugewiesene positionsgebundene Entlohnung, einschließlich der Zulage für stellvertretende Direktoren, berücksichtigt, wobei folgende Höchstgrenzen gelten:

    1. maximal zustehende Stundenvergütung aufgrund der Besoldungsstufe bis zu 15 Vorrückungen,
    2. Höchstkoeffizient der Funktionszulage: 1,9.

    (8)Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut den Absätzen 6 und 7 um 30 Prozent erhöht wird.

    (9)Die Bestimmungen dieses Artikels kommen ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages zur Anwendung.

    (10)  Dieser Artikel findet auf die sanitären Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur keine Anwendung.

    Art. 19 (Arbeitszeit der Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur)

    (1) Die Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur gewährleisten ihre Dienstanwesenheit und Organisation ihrer Arbeitszeit, um die Sicherstellung des reibungslosen Betriebs der Struktur, der sie vorstehen, zu garantieren. Sie sind von der Überstundenleistung befreit und organisieren ihre Arbeitszeit in der Dienstzeit der Struktur flexibel, um sie jener der anderen Leiter in Bezug auf die zu realisierenden Jahresziele und –programme anzupassen, für deren Erreichung, und nicht für die reine Leistung einer bestimmten Arbeitszeit, sie entlohnt werden.

    (2) Die Erfassung der Dienstanwesenheit muss, wenngleich sie nicht rigorosen Charakter hat, auf jeden Fall die Anwendung der vertraglich geregelten Institute wie Wartestände, Krankheiten, Urlaub, Abwesenheiten usw. sowie die Feststellung einer allfälligen Verantwortichkeit zulassen und dem Leiter Gesundheits- und Rechtsschutz sowie Sozialversicherungs- und Unfallverhütungsschutz und die Differenzierung zwischen institutioneller und innerbetrieblicher freiberuflicher Tätigkeit garantieren. Die Erfassung der Dienstanwesenheit erfolgt mit der im Gesundheitsbezirk für das übrige Personal vorgesehenen automatisierten Zeiterfassungseinrichtung. Die tägliche Dienstanwesenheit ist Amtspflicht, unbeschadet der Fälle von rechtmäßiger Abwesenheit, die von den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vorgesehen sind, und auf die verwiesen wird.

    (3) Um die Transparenz der Art und Weise der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen zu gewährleisten, teilen die Leiter mit Auftrag als Direktor einer komplexen Struktur dem Direktor des Gesundheitsbezirks im Voraus und schriftlich die Planung ihrer institutionellen Tätigkeit und ihre wie auch immer begründeten Abwesenheiten mit.

    (4) Die bereits geleisteten Überstunden werden mit Inkrafttreten dieses Vertrags ausgeglichen oder ausgezahlt.

    Art. 20 (Berufliche Weiterbildung des leitenden sanitären Personals) 8)

    (1)9)

    (2) Artikel 43 Absätze 12 und 15 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003 sind aufgehoben.

    8)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.
    9)
    Ersetzt den Art. 43 Absatz 11 des Bereichsabkommen vom 5. November 2003.

    Art. 21 (Finanzierungsbestimmungen)

    (1)  Ab dem Jahr 2010 werden folgende Fonds auf Betriebsebene eingerichtet:

    1. für die Positionsentlohnung, einschließlich der Stellvertreterzulage: 1.318.000,00 Euro, Sozialabgaben inbegriffen
    2. Der Fonds für die Ergebniszulage wird für das Jahr 2023 sowie für die Folgejahre auf 2.476.000,00 Euro, Sozialabgaben zu Lasten des Sanitätsbetriebes inbegriffen, festgelegt. 10)
    3. Zulage für hohe Spezialisierung ( ehemalige individuelle Zulage laut Artikel 34 Bereichskollektivvertrag vom 5. November 2003): 281.000,00 Euro, Sozialabgaben inbegriffen.

    (2) Allfällige Restbeträge der gemäß Absatz 1, Buchstaben a) und c) dieses Artikels eingerichteten Fonds erhöhen den Fonds für die Ergebniszulage. Einsparungen, die sich aus der Neuordnung komplexer oder einfacher Strukturen ergeben, fließen nicht in den vorgenannten Fonds sondern stellen eine betriebliche Einsparung dar.

    10)
    Der Buchstabe b) des Art. 21 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 8 Absatz 1 des 2. Teilvertrages 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrags für den Bereich der sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen des Landesgeseundheitsidenstes vom 2. Januar 2024.

    Art. 22 (Schlussbestimmung)

    (1) Soweit von diesem Vertrag nicht anders bestimmt, kommt auf das leitende sanitäre Personal der Bereichskollektivvertrag vom 5. November 2003, zweiter Teil, in geltender Fassung, zur Anwendung.

    Dritter Teil
    Personal des leitenden Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches

    Art. 23 (Funktionszulage und Kriterien für die Festsetzung)

    (1)11)

    11)
    Ändert den Art. 14 Absatz 5 des Kollektivvertrages vom 9. Dezember 2002.

    Art. 24 (Zulage für stellvertretende Führungskräfte)

    (1) Bei Artikel 16 Absatz 2 des Bereichskollektivvertrages vom 9. Dezember 2002 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Dem stellvertretenden Abteilungsdirektor steht die Zulage 13 Mal jährlich zu.“

    (2)12)

    12)
    Fügt im Art. 16 des Kollektivvertrages vom 9. Dezember 2002 den Absatz 3 ein.

    Art. 25 (Ergebniszulage)

    (1)13)

    (2)14)

    (3)15)

    13)
    Fügt im Art. 17 des Kollektivvertrages vom 9. Dezember 2002 den Absatz 1/bis ein.
    14)
    Ersetzt im Art. 17 des Kollektivvertrages vom 9. Dezember 2002. des Absatz 2
    15)
    Fügt im Art. 17 des Kollektivvertrages vom 9. Dezember 2002 die Absätze 4, 5, 6, 7, 8 und 9 ein.

    Art. 26 (Umwandlung der Funktionszulage)

    (1)  Ab dem Jahr 2010 wird den Führungskräften die Umwandlung der Funktionszulage in ein fixes und bleibendes Lohnelement, im Ausmaß von jährlich 6 Prozent für jedes Jahr der Ausübung der Funktion als Amtsdirektor oder Abteilungsdirektor zuerkannt.

    (2)  Diese Zulage zählt sowohl für die Ruhestandsbezüge als auch für die Abfertigung. Zur Berechnung der Jahre der Ausübung in der Funktion als Amtsdirektor oder Abteilungsdirektor zählt auch die zur Ausübung von öffentlichen Ämtern sowie aus Mutterschafts- und Krankheitsgründen in Anspruch genommene Wartezeit.

    Art. 27 (Individuelles Gehalt aufgrund der Berufserfahrung)

    (1)  Unbeschadet dessen, was Artikel 78 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 vorsieht, kann der Betrieb dem Personal bei der Ersteinstellung eventuelle Berufserfahrung in dem Bereich anerkennen, in dem es tätig sein wird. Dabei wird im Rahmen der Funktionsebene, in welche die Person eingestuft wird, eine wirtschaftliche Behandlung nach Klassen und Vorrückungen zuerkannt, die der angereiften Berufserfahrung entspricht. Zu diesem Zweck kann das neu angestellte Personal, auf eigenen Antrag, der innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des individuellen Arbeitsvertrags einzureichen ist, einer spezifischen Prüfung unterzogen werden, welche den Nachweis der angemessen dokumentierten Berufserfahrung für die zu besetzende Stelle zum Inhalt hat. Die Prüfung wird von einer Fachkommission durchgeführt, die vom jeweiligen Bezirk benannt wird. Nach Ablauf der Probezeit legt der Betrieb die endgültige wirtschaftliche Behandlung der betreffenden Person unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Berufserfahrung fest. Eine automatische Dienstanerkennung ist ausgeschlossen.

    Art. 28 (Schlussbestimmung)

    (1) Soweit von diesem Vertrag nicht anders bestimmt, kommt auf das Personal des leitenden Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches der Bereichskollektivvertrag vom 9. Dezember 2002 zur Anwendung.

    Vierter Teil
    Bereich der Pflegeführungskräfte

    Art. 29 (Arbeitszeit)

    (1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für die Dauer des Führungsauftrages beträgt die Arbeitszeit bei Vollzeit 40 Wochenstunden. Sie verteilt sich in der Regel auf fünf oder sechs Wochentage und wird unter Berücksichtigung des Dienststundenplans und der Öffnungszeiten für das Publikum abgeleistet.

    (2)  In der Regel wird die Abdeckung des täglichen Dienstes von 8 bis 20 Uhr gewährleistet. Außerhalb dieses Zeitraums und an arbeitsfreien Tagen gewährleistetn der Wach- und/oder der Bereitschaftsdienst, der nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen geregelt wird, die notwendige Abdeckung des Dienstes.

    (3) Die Gliederung der Arbeitszeit des Personals wird, nach Abstimmung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen in der von Artikel 7 Absatz 2 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 vorgesehenen Form, vom Sanitätsbetrieb bestimmt, wobei die Bestimmungen über den Dienststundenplan und die Öffnungszeiten für das Publikum zu berücksichtigen sind.

    (4) In der Regel darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Personals 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten. Von diesem Limit kann mit Zustimmung des betroffenen Personals abgewichen werden. Bezugszeitraum sind zwölf Monate, weil die Tätigkeit des Personals langfristig und im Hinblick darauf geplant werden muss, dass die Kontinuität für die Dienste gewährleistet ist. Die repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, halbjährlich und nach Anforderung Auskunft im Hinblick auf die Anwendung dieses Absatzes zu erhalten.

    (5) Das Personal hat in der Regel alle 24 Stunden Anspruch auf eine tägliche Ruhepause von elf Stunden.

    (6) Im Falle eines eingetretenen Notfalls kann die tägliche Ruhepause von elf Stunden verkürzt werden, wobei das Recht, die entsprechende Ausgleichsruhezeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, aufrecht bleibt. Dieselbe Befugnis gilt auch in Bezug auf die tägliche Ruhepause, wenn diese unterbrochen wird, weil der Bedienstete während der Bereitschaftszeit zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen wird. Auch in diesem Fall ist es ratsam, zur eigenen Sicherheit und zu jener anderer eine angemessene Ruhezeit für die notwendige körperliche und psychische Erholung zuzugestehen. Der Sanitätsbetrieb vereinbart mit den Gewerkschaftsorganisationen die Art und Weise für die Inanspruchnahme der Ausgleichsruhezeit.

    (7) Alle 7 Tage, in der Regel am Sonntag, hat der Bedienstete Anrecht auf eine Ruhepause von 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den täglichen Ruhestunden kumuliert werden kann. Die genannte Wochenruhepause wird durchschnittlich auf einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen berechnet.

    (8) Falls die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden überschreitet, muss der Bedienstete eine nicht entlohnte Arbeitspause zur körperlichen und psychischen Erholung und zur allfälligen Mahlzeiteneinnahme in Anspruch nehmen. Die Dauer der Arbeitspause und die Art und Weise für ihre Inanspruchnahme werden auf Betriebsebene festgelegt.

    (9) Auf Betriebsebene können weitere Abweichungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vereinbart werden.

    (10) Die Einhaltung des Arbeitsstundenplans durch das Personal wird mit automatisierten Kontrollmitteln überwacht. In besonderen Fällen werden vom Sanitätsbetrieb Ersatzmodalitäten und Zusatzkontrollen festgelegt, die den objektiven Diensterfordernissen der jeweiligen Strukturen angepasst sind.

    Art. 30 (Vergütung aufgrund der höheren Wochenarbeitszeit) 16)

    (1)  Die zusätzliche Wochenarbeitszeit von 2 Stunden infolge Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 40 Stunden gemäß Artikel 29 wird mit einem eigenen, fixem und wiederkehrendem Lohnelement unter Berücksichtigung der beruflichen Entwicklung im Ausmaß von 2/38 des Grundgehaltes vergütet.

    (2)  Für Bedienstete mit Teilzeitarbeitsverhältnis wird die Vergütung gemäß Absatz 1 entsprechend gekürzt.

    16)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 31 (Funktionszulage der Pflegeführungskräfte) 17)

    (1) Für die Dauer des Führungsauftrages steht den Pflegeführungskräften, zusätzlich zur angereiften Besoldung, die für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehene jährliche Funktionszulage zu.

    (2) Als Berechnungsgrundlage wird die der zweiten Gehaltsklasse der unteren Besoldungsstufe entsprechende jährliche Besoldung der 8. Funktionsebene herangezogen. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt und steht 13 Mal jährlich zu.

    (3) Für die Festlegung der Funktionszulage werden folgende Koeffizienten angewandt:

    1. für Pflegedienstleiter von 0,8 bis 1,2; für die Führungskräfte, deren in der Geschäftsordnung festgelegte Zuständigkeiten und Aufgaben bezirksübergreifend sind, kann der Koeffizient bis zu 1,5 erhöht werden;
    2. für koordinierende Pflegedienstleiter mit Vollzeitauftrag von 1,0 bis 2,2,
    3. bei Teilzeitbeauftragung wird der Koeffizient aus der Summe der Koeffizienten gemäß Buchstaben a) und b) festgelegt, die entsprechend vermindert werden.

    (4) Ab dem Jahre 2010 wird die Funktionszulage graduell in ein persönliches, fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich, und zwar für jedes Jahr, in dem die Zulage bezogen wird, im Ausmaß von 6 Prozent für die koordinierenden Pflegedienstleiter und im Ausmaß von 5 Prozent für die Pflegedienstleiter. Dieses Lohnelement folgt den Änderungen der jeweiligen Funktionszulage.

    17)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 32 (Kriterien für die Zuweisung der Funktionszulage) 18)

    (1) Bei der Zuweisung der Funktionszulagen sind folgende allgemeine Kriterien zu berücksichtigen:

    1. Komplexität der Strukturen,
    2. personelle, finanzielle und instrumentelle Ausstattung,
    3. Heterogenität und Komplexität der Aufgaben,
    4. Grad der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten,
    5. konfliktträchtige Maßnahmen in den Beziehungen nach außen,
    6. Grad der Haftung.
    18)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 33 (Zulage für die stellvertretenden, koordinierenden Pflegedienstleiter) 19)

    (1) Dem stellvertretenden koordinierenden Pflegedienstleiter steht eine monatliche Zulage im Ausmaß von nicht mehr als 15 Prozent der Funktionszulage des koordinierenden Pflegedienstleiters zu. Zu den Aufgaben des stellvertretenden koordinierenden Pflegedienstleiters gehört es, den Amtsinhaber bei Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Führungsaufgaben zu unterstützen.

    (2) Die Zulage laut Absatz 1 wird im Verhältnis und mit den Modalitäten laut Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) festgelegt und in 13 Monatsraten ausbezahlt, falls die genannten Aufgaben nachweislich kontinuierlich ausgeübt werden

    (3) Ab dem 46. Tag der Abwesenheit oder Verhinderung des koordinierenden Pflegedienstleiters steht dem stellvertretenden koordinierenden Pflegedienstleiter die Funktionszulage des Amtsinhabers zu.

    (4) Die Zulage laut Absatz 1 wird graduell in ein persönliches, auf das Ruhegehalt anrechenbares, getrenntes sowie fixes und bleibendes Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jeweils mit Wirkung 1. Jänner eines jeden Jahres im Ausmaß von 5 Prozent, mit dynamischer Anbindung dieses Lohnelementes an die allgemeinen Gehaltserhöhungen.

    19)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 34 (Persönliche Zulage) 20)

    (1) Den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages im Dienst befindlichen Pflegeführungskräften wird mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine persönliche Zulage gewährt, und zwar im Gegenwert von zwei Zusatzstunden laut Artikel 9 Absatz 2 des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003, abzüglich des Betrages der Vergütung gemäß Artikel 30 dieses Vertrages.

    (2) Die persönliche Zulage wird, vermindert um den Betrag des 13. Monatsgehalts, in 13 Monatsraten ausgezahlt und zur Gänze von den vorgesehenen, sich aufgrund der beruflichen Entwicklung ergebenden individuellen Erhöhungen im Ausmaß von 50 Prozent des zustehenden Betrages graduell resorbiert.

    20)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 35 (Überstundenentlohnung)

    (1) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung um 30 Prozent erhöht wird. Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage, durch den Koeffizienten 160 geteilt wird.

    Art. 36 (Finanzierungsbestimmungen) 21)

    (1) Ab dem Jahr 2010 werden folgende Fonds auf Betriebsebene eingerichtet:

    1. für die Positionsentlohnung, einschließlich der Stellvertreterzulage: 681.700,00 Euro, Sozialabgaben inbegriffen;
    2. für die Auszahlung der Ergebniszulage 114.900,00 Euro, Sozialabgaben inbegriffen, eingerichtet.
    21)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Art. 37 (Schlussbestimmung) 22)

    (1) Soweit von diesem Vertrag nicht anders bestimmt, kommt auf die Pflegeführungskräfte der Bereichskollektivvertrag vom 5. November 2003, dritter Teil, zur Anwendung.

    22)
    Siehe auch Art. 30 Absatz 1 des Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages, Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24.07.2018.

    Fünfter Teil
    Schlussbestimmungen

    Art. 38 (Schaffung und Regelung neuer Organisationseinheiten)

    (1) Der Sanitätsbetrieb kann auf der Grundlage der Betriebsordnung und unter Beachtung der Rechtsvorschriften und der Richtlinien des Landes zur Neuordnung je nach Diensterfordernissen Führungs- und Organisationspositionen schaffen, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben verbunden sind, bei denen große Verantwortung übernommen werden muss.

    (2) Die Anwendungskriterien und -modalitäten werden durch Verhandlungen auf Betriebsebene festgelegt.

    Art. 39 (Arbeitszeitkonto)

    (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 2010 ist das Arbeitszeitkonto, vorgesehen von in Kraft stehenden Kollektivverträgen bzw. konkret eingeführt auf Bezirksebene, abgeschafft. Die hinterlegten Stunden werden ausgeglichen oder zu dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Überstundentarif ausbezahlt.

    Art. 40 (Weitere Bestimmungen)

    (1) Die Parteien vereinbaren, dass allfällige materielle Fehler, die im vorliegenden Vertrag festgestellt werden, nach entsprechender Mitteilung an die Gewerkschaften, die diesen Vertrag unterzeichnet haben, von der Landesagentur für Kollektivvertragsverhandlungen berichtigt werden.

    Art. 41 (Nichtanwendung von Bestimmungen)

    (1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrages werden die mit diesem Vertrag unvereinbaren Bestimmungen und, im Speziellen, folgende Bestimmungen des Bereichskollektivvertrages vom 5. November 2003, zweiter Teil, in geltender Fassung, nicht mehr angewendet:

    1. Artikel 36 Absatz 4 (Ergebniszulage – Produktivitätsindikatoren),
    2. Artikel 37 (Leistung und Vergütung der programmierten Zusatzstunden),
    3. Artikel 42 (Arbeitszeitkonto),
    4. Artikel 50 (Effektive Gehaltserhöhungen),
    5. Artikel 51 (Ableistung weiterer programmierter Zusatzstunden, Erhöhung der Ergebniszulage),
    6. Artikel 58 (Feiertags- und Nachtdienstzulage).

     

     

    indice
    ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
    ActionActionLandesgesetzgebung
    ActionActionI Alpinistik
    ActionActionII Arbeit
    ActionActionIII Bergbau
    ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
    ActionActionV Berufsbildung
    ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
    ActionActionVII Energie
    ActionActionVIII Finanzen
    ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
    ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
    ActionActionXI Gaststätten
    ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
    ActionActionXIII Forstwirtschaft
    ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
    ActionActionXV Gewässernutzung
    ActionActionXVI Handel
    ActionActionXVII Handwerk
    ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
    ActionActionXIX Jagd und Fischerei
    ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
    ActionActionXXI Kindergärten
    ActionActionXXII Kultur
    ActionActionXXIII Landesämter und Personal
    ActionActionA Führungsstruktur
    ActionActionB Sonderregelung über einzelne Fachdienste
    ActionActionC Aufnahme in den Landesdienst und Berufsbilder
    ActionActionD Allgemeine dienstrechtliche Bestimmungen über den Landesdienst
    ActionActionE Kollektivverträge
    ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17
    ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 16. April 1991, Nr. 10
    ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Juni 1991, Nr. 18
    ActionActiond) Kollektivvertragvom 4. Jänner 1996
    ActionActione) Kollektivvertrag vom 18. Dezember 1998
    ActionActionf) Kollektivvertrag vom 13. April 1999 —
    ActionActiong) Kollektivvertrag vom 23. Februar 2000
    ActionActionh) Bereichsabkommen vom 28. August 2000 —
    ActionActioni) Kollektivvertrag vom 28. August 2001 —
    ActionActionj) Kollektivvertrag vom 25. März 2002
    ActionActionk) Bereichsabkommen vom 4. Juli 2002
    ActionActionl) Kollektivvertrag vom 3. Oktober 2002 —
    ActionActionm) Kollektivvertragvom 9. Dezember 2002
    ActionActionn) Kollektivvertragvom 13. März 2003
    ActionActiono) Einheitstext vom 23. April 2003
    ActionActionp) Kollektivvertrag vom 16. Mai 2003
    ActionActionq) Kollektivvertrag vom 17. September 2003 —
    ActionActionr) Bereichsabkommenvom 5. November 2003 
    ActionActions) Kollektivvertrag vom 13. Juli 2004
    ActionActiont) Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2004
    ActionActionu) Kollektivvertrag vom 7. April 2005 —
    ActionActionv) Bereichsvertrag vom 14. Juni 2005 —
    ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
    ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
    ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
    ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
    ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
    ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
    ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
    ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
    ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
    ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
    ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
    ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
    ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
    ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
    ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
    ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
    ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
    ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
    ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
    ActionActionAllgemeine Bestimmungen für den gesamten Bereich
    ActionActionBereich des leitenden Gesundheitspersonals
    ActionActionPersonal des leitenden Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches
    ActionActionBereich der Pflegeführungskräfte
    ActionActionSchlussbestimmungen
    ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
    ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
    ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
    ActionActiont') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
    ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
    ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
    ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
    ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
    ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
    ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
    ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
    ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
    ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
    ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
    ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
    ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
    ActionActiong'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
    ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
    ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
    ActionActionj'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
    ActionActionk'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
    ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
    ActionActionm'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
    ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
    ActionActiono'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
    ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
    ActionActionq'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
    ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
    ActionActions'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
    ActionActiont'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
    ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
    ActionActionv'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
    ActionActionw'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
    ActionActionx'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
    ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
    ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
    ActionActiona''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
    ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
    ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
    ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
    ActionActione''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
    ActionActionf''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
    ActionActiong''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
    ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
    ActionActioni''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
    ActionActionj''') Vertrag vom 28. Februar 2023
    ActionActionk''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
    ActionActionl''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
    ActionActionm''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
    ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
    ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
    ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
    ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
    ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
    ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
    ActionActionG Dienstkleidung
    ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
    ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
    ActionActionJ Landesregierung
    ActionActionK Landtag
    ActionActionL Verwaltungsverfahren
    ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
    ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
    ActionActionXXV Landwirtschaft
    ActionActionXXVI Lehrlingswesen
    ActionActionXXVII Messen und Märkte
    ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
    ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
    ActionActionXXX Raum und Landschaft
    ActionActionXXXI Rechnungswesen
    ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
    ActionActionXXXIII Straßenwesen
    ActionActionXXXIV Transportwesen
    ActionActionXXXV Unterricht
    ActionActionXXXVI Vermögen
    ActionActionXXXVII Wirtschaft
    ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
    ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
    ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
    ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
    ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
    ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis