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Beschluss vom 9. Juni 2020, Nr. 387
Bestimmungen zum Wettbewerbsverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften in die Schule staatlicher Art mit italienischer Unterrichtssprache der autonomen Provinz Bozen (abgeändert mit Beschluss Nr. 514 vom 14.07.2020)

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1. Das Wettbewerbsverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften an den italienischsprachigen Schulen staatlicher Art in der autonomen Provinz Bozen gliedert sich in folgende Phasen:

a) mögliche Vorauswahlprüfung,

b) schriftliche Prüfung;

c) mündliche Prüfung.

2. Die Anlage A, betreffend die Wettbewerbsprüfungen (Inhalte und Form), die Anlage B, betreffend die Bewertungstabelle der Titel, und die Anlage C, betreffend die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Ausschreibung eines Wettbewerbs nach Prüfungen und Titeln für die Aufnahme von Schulführungskräften, sind genehmigt. Alle Anlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.

3. Der Ausbildungslehrgang wird während der Ausbildungs- und Probezeit erfolgen; andere Bildungseinheiten sind in den zwei Jahren nach Bestätigung in der Stammrolle vorgesehen, laut einem Programm, welches mit Dekret des Landesschuldirektors für die italienische Schule genehmigt werden wird.

4. Die Landeschuldirektion für die italienischsprachige Schule staatlicher Art wird beauftragt, das Einvernehmen des Ministeriums für Unterricht einzuholen.

5. Die Organisation des Wettbewerbs, die Ernennung der Prüfungskommission und die Überwachung der regulären und korrekten Abwicklung des Wettbewerbsverfahrens werden der Landeschuldirektion für die italienischsprachige Schule staatlicher Art übertragen. Spezifische Modalitäten und Fristen werden in der Ausschreibung des Wettbewerbsverfahrens festgelegt.

6. Was das Auswahlverfahren der Schulführungskräfte an den italienischsprachigen Schulen staatlicher Art anbelangt, findet der Beschluss der Landesregierung vom 19.12.2017, Nr. 1422 keine Anwendung.

Anlage A

Wettbewerbsprüfungen (Inhalte und Form)

1. Falls die Anzahl der Bewerber und Bewerberinnen insgesamt mehr als fünf Mal höher ist als die Zahl der ausgeschriebenen Stellen, kann sich die Landesschuldirektion für die Durchführung einer Vorprüfung entscheiden, bei der nach Möglichkeit EDV-Systeme eingesetzt werden.

Die eventuelle Vorprüfung wird die Argumente laut Punkt 2.1, Buchstaben von a) bis i) betreffen

2. Die Prüfungen im Rahmen des Wettbewerbs für die Aufnahme zum Ausbildungslehrgang mit Praktikum gliedern sich in eine schriftliche Prüfung, bei der nach Möglichkeit EDV-Systeme eingesetzt werden und eine mündliche Prüfung.

2.1. Die schriftliche Prüfung besteht aus fünf Fragestellungen mit offener Antwortmöglichkeit und zwei Fragestellungen in Englisch.

Die Fragestellungen mit offener Antwortmöglichkeit betreffen folgende Themenbereiche:

a) die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Schul- und Bildungswesen und die Entwicklung der Lehrpläne in der autonomen Provinz Bozen, in Italien und in Europa unter besonderer Berücksichtigung aktueller Reformprozesse,

b) Führung von komplexen Organisationen unter besonderer Berücksichtigung der Gegebenheiten an Schulen staatlicher Art,

c) das Sonderstatut der Region Trentino-Südtirol, die Gesetzgebung des Staates und der autonomen Provinz Bozen im Schulbereich, der Rechtsstatus des unterrichtenden und nichtunterrichtenden Personals an den Schulen staatlicher Art,

d) Planungs-, Führungs- und Bewertungsprozesse in den Schulen unter besonderer Berücksichtigung der Erarbeitung und Umsetzung des Dreijahresplans des Bildungsangebotes,

e) Gestaltung von Lernumgebungen unter besonderer Berücksichtigung der schulischen Inklusion, der digitalen Innovation und der Neuerungen auf dem Gebiet der Didaktik,

f) die Bewertung der Qualität des Bildungsangebots: Selbst- und Fremdevaluation,

g) Arbeitsorganisation und Personalführung, insbesondere in Hinblick auf das Schulpersonal,

h) Kenntnisse in Zivil- und Verwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der rechtlichen Verpflichtungen im Rahmen von Vertragsabschlüssen und der Verantwortung, die eine Schulführungskraft in der Ausübung ihres Amtes hat; Kenntnisse in Strafrecht unter besonderer Berücksichtigung der Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung sowie zulasten von Minderjährigen,

i) Buchhaltung in der öffentlichen Verwaltung unter besonderer Berücksichtigung der Finanzplanung und -verwaltung an Schulen staatlicher Art.

Die zwei Fragestellungen in englischer Sprache sind zur Bewertung des Verständnisses eines Textes bestimmt und unterteilen sich in jeweils fünf geschlossene Fragen.

Die Fragestellungen beziehen sich auf die unter Punkt 2.1, Buchstaben von a) bis g) inbegriffen angeführten Themenbereiche.

2.1.1. In Bezug auf die zwei Fragestellungen in englischer Sprache wird die Kenntnis auf dem Sprachniveau B2 laut dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERS) bewertet.

2.2. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Gespräch zu den unter Punkt 2.1. angeführten Themenbereichen. Sie dient zur Feststellung der beruflichen Vorbereitung des Bewerbers bzw. der Bewerberin in den genannten Bereichen und überprüft dessen bzw. deren Fähigkeit zur Lösung eines Problems, das sich aus den Aufgaben einer Schulführungskraft ergeben kann. Bei der mündlichen Prüfung wird außerdem festgestellt, inwieweit der Bewerber bzw. die Bewerberin mit EDV-Instrumenten vertraut ist, die an Schulen üblicherweise verwendet werden. Zudem werden die Kenntnisse in der englischen Sprache auf dem Niveau B2 laut GERS überprüft, indem sich der Bewerber bzw. die Bewerberin mit einem von der Prüfungskommission ausgewählten Text auseinandersetzt und darüber ein Gespräch führt.

2.3. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung gibt die Prüfungskommission die Bewertungskriterien für die schriftliche und mündliche Prüfung in geeigneter Form bekannt.

Anlage C

Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin und zwei Mitgliedern. Sie kann auch Mitglieder umfassen, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung seit nicht mehr als drei Jahren im Ruhestand befinden.

Die Prüfungskommission wird von Fachleuten im Bereich der Informatik und der englischen Sprache ergänzt.

Bei der Zusammensetzung der Prüfungskommission muss die Vertretung beider Geschlechter gewährleistet werden, außer in Fällen begründeter Unmöglichkeit.

Die Kommission kann außerdem durch Experten mit nachgewiesener Kompetenz in den Bereichen, welche Gegenstand dieses Wettbewerbs sind, ergänzt werden.

2. Der Präsident oder die Präsidentin wird ausgewählt aus:

• Richtern am Verwaltungsgericht, Ordentlichen Gericht oder Rechnungshof, Staatsadvokaten;

• Führungskräften in öffentlichen Verwaltungen, die – sofern möglich – nicht dem zuständigen Schulamt angehören und die innerhalb der öffentlichen Verwaltung des Landes den Rang eines General- oder Abteilungsdirektors bekleiden oder bekleidet haben,

• Professoren der ersten oder zweiten Ebene an staatlichen oder nichtstaatlichen Universitäten.

In Ermangelung von Bewerberinnen oder Bewerbern aus den oben genannten Bereichen wird die Aufgabe des Präsidenten oder der Präsidentin von Führungskräften der öffentlichen Verwaltung, von Schulführungskräften, die bei der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Verfügung gestellt sind, von Inspektoren, von Schulführungskräften mit Inspektionsauftrag oder von Schulführungskräften mit wenigstens zehn Dienstjahren als Führungskraft ausgeübt.

3. Von den anderen beiden Mitgliedern wird eines unter den Schulführungskräften mit einem Dienstalter von wenigstens fünf Jahren ausgewählt und das andere unter den Inspektoren, Schulführungskräften mit Inspektionsauftrag, Schulführungskräften, die bei der Landesverwaltung, den Körperschaften des Landes oder den Universitäten zur Verfügung gestellt sind, oder unter den Führungskräften der öffentlichen Verwaltung mit nachgewiesener Kompetenz in den Bereichen, die Gegenstand dieses Wettbewerbs sind; auch diese müssen ein Dienstalter als Führungskraft von wenigstens fünf Jahren nachweisen.

4. Die Fachleute in der englischen Sprache, die der Prüfungskommission als Mitglieder angegliedert sind, werden unter Universitätsprofessoren für Englisch der ersten oder zweiten Ebene bestimmt oder aber unter den unbefristet aufgenommenen Lehrpersonen mit Lehrbefähigung für die englische Sprache – vorzugsweise solche, die Inhaber einer Planstelle sind und in einer anderen Provinz und/oder einer anderen Landesschuldirektion ihren Dienst verrichten –, sofern letztere wenigstens fünf Jahre spezifischen Dienst geleistet haben.

5. Die Informatikfachleute, die der Prüfungskommission als Mitglieder angegliedert sind, werden unter den unbefristet aufgenommenen Lehrpersonen mit Lehrbefähigung für die Wettbewerbsklasse A041 bestimmt – vorzugsweise solche, die Inhaber einer Planstelle sind und in einer anderen Provinz und/oder einer anderen Landesdirektion ihren Dienst verrichten –, sofern sie wenigstens fünf Jahre spezifischen Dienst geleistet haben.

6. Für jedes Mitglied der Kommission wird ein Ersatzmitglied namhaft gemacht.

7. Die Aufgaben des Sekretärs oder der Sekretärin nimmt Verwaltungspersonal wahr, welches wenigstens der VI. Funktionsebene des Landes angehört.

 

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