(1) Am Ende von Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Satz angefügt: „Die Voraussetzung, mindestens eine Großvieheinheit zu besitzen, entspricht dem Durchschnittswert des Jahres, das dem Termin für die Antragstellung vorausgeht.“
(2) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 16. Mai 2017, Nr. 18, wird folgender Absatz 2/bis eingefügt:
„2/bis Für die Zwecke des Beitrags laut Artikel 6/ter des Regionalgesetzes vom 25. Juli 1992, Nr. 7, in geltender Fassung, dürfen der Inhaber/die Inhaberin der Versicherungsposition und die allfälligen weiteren Personen, die als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Landwirtschaft eingetragen sind, höchstens 22.000 Euro jährliches Bruttogesamteinkommen aufweisen; davon ausgeschlossen sind das Einkommen aus dem Betrieb selbst sowie die Einkommen aus der Rentenversicherung für Bauern/Bäuerinnen. Das zu berücksichtigende Einkommen bezieht sich auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Antragstellung.“