Mit Beschluss der Landesregierung vom 17. Oktober 2017, Nr. 1119 (abgeändert mit Beschluss Nr. 731 vom 24.07.2018 und Beschluss Nr. 90 vom 11.02.2020) wurden die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ genehmigt.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 24. Juli 2018, Nr. 731 (abgeändert Beschluss Nr. 90 vom 11.02.2020) wurden die Richtlinien für die Förderung landwirtschaftlicher Wohnbauten genehmigt.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 11. Februar 2020, Nr. 90 wurden die neuen Richtlinien für die Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen genehmigt und mit Beschluss vom 11. April 2017, Nr. 430, jene, die für die vor Juni 2019 eingereichten Anträge Anwendung finden.
Aufgrund des Auftretens von COVID-19 mussten die Republik Italien und die Autonome Provinz Bozen dringende Maßnahmen zur Eindämmung und Bewältigung des epidemiologischen Notstandes COVID-19 ergreifen.
Der epidemiologische Notstand COVID-19 beeinträchtigt auch den Sektor der Landwirtschaft, insbesondere was die Abhaltung von Märkten und Viehversteigerungen betrifft
Da die Landwirte somit nicht mehr in der Lage sind ihr Vieh auf den Märkten oder Viehversteigerungen zu verkaufen, ist es erforderlich Maßnahmen betreffend die Landesförderungen im Bereich Landwirtschaft zu treffen, welche den Zweck haben, von der Einhaltung des Höchstviehbesatzes bis zum 31. Dezember 2020 abzusehen. Der durchschnittliche Höchstviehbesatz der letzten 12 Monate, muss für den Fall, dass dieser über der zulässigen Grenze liegt, am 1. März 2020, regelkonform eingehalten worden sein. Unbeschadet davon, sind die Bestimmungen im Bereich Gewässerschutz einzuhalten. Auch die Einhaltung des Mindestviehbesatzes bleibt weiterhin aufrecht.
Dies vorausgeschickt
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung
mit Stimmeneinhelligkeit, und in gesetzlicher Form:
- aus den in den Prämissen genannten Gründen, für die Bearbeitung der aufliegenden und der neu einzureichenden Gesuche betreffend die mit den Beschlüssen Nr. 1119/2017, Nr. 731/2018 sowie Nr. 430/ 2017 und Nr. 90/2020 im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“, für die landwirtschaftlichen Wohnbauten und für Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen genehmigten Beihilfen, bis zum 31. Dezember 2020 von der Einhaltung des festgelegten Höchstviehbesatzes abzusehen. Sollte dieser über der zulässigen Grenze liegen, muss auf jeden Fall am 1. März 2020 der zulässige, durchschnittliche Höchstviehbesatz der letzten 12 Monate eingehalten worden sein. Unbeschadet davon, sind die Bestimmungen im Bereich Gewässerschutz einzuhalten.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht