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a) Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 41)
Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten

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Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 8. Mai 2020, Nr. 19.

ANLAGE D

Gemeinsames Protokoll zur Regelung de Eindämmung der Verbreitung des COVID-19 im Transportwesen und in der Logistik

 

Der Minister für Infrastrukturen und Transportwesen vereinbart mit den Arbeitgebervereinigungen Confindustria, Confetra, Confcoooperative, Conftrasporto, Confartigianato, Assoporti, Assaeroporti, CNA-FITA, AICAI, ANITA, ASSTRA, ANAV, AGENS, Confitarma, Assarmatori, Legacoop Produzione Servizi und mit den Gewerkschaftsorganisationen Filt-Cgil, Fit-Cisl e UilTrasporti Folgendes:

 

Gemeinsames Protokoll zur Regelung der Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Transportwesen und in der Logistik

 

Am 14. März 2020 wurde das Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz (in Folge Protokoll genannt) verabschiedet, das alle Produktionssektoren betrifft.

Angesichts der Gültigkeit der Bestimmungen des obgenannten Protokolls, die allgemein für alle Kategorien und insbesondere für den Transport- und Logistiksektor vorgesehen sind, wurde es als notwendig erachtet, weitere Maßnahmen festzulegen.

Das beigefügte Dokument enthält Anforderungen für jeden spezifischen Bereich im Verkehrssektor, einschließlich der für den Dienst funktionalen Lieferkette und der damit verbundenen Neben- und Unterstützungstätigkeiten. Unbeschadet der Maßnahmen für die verschiedenen Verkehrsmittel wird auf folgende gemeinsame Anforderungen hingewiesen:

Die Verpflichtung der Verantwortlichen vorzusehen, über die korrekte Verwendung und Verwaltung der persönlichen Schutzausrüstung (Masken, Handschuhe, Overalls usw.), sofern vorgesehen, zu informieren.

Die Sanitisieruing und Hygienisierung der Räumlichkeiten, der Transportmittel und der Arbeitsmittel muss angemessen und häufig sein (daher muss sie alle Bereiche betreffen, in denen Reisende und/oder Arbeiter verkehren, und unter Beachtung der mit spezifischen Rundschreiben des Gesundheitsministeriums und der Höheren Anstalt für Gesundheit erlassenen Vorgaben erfolgen).

Nach Möglichkeit sollen hydroalkoholische Spender für den Passagiergebrauch eingebaut werden.

Für den Personenverkehr ist es nach Möglichkeit erforderlich, den Verkauf von Fahrkarten einzuschränken, um den Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Fahrgästen einzuhalten. Wo dies nicht möglich ist, müssen die Passagiere sich mit einem geeigneten Schutz (Masken und Handschuhe) ausstatten.

An Arbeitsplätzen, an denen es nicht möglich ist, den in den Bestimmungen des Protokolls vorgesehenen Abstand zwischen den Arbeitern einzuhalten, muss eine persönliche Schutzausrüstung verwendet werden. Alternativ müssen Trennwände verwendet werden. Strategische Standorte für die Systemfunktionalität (Operationssäle, ACC-Räume, Kontrollräume usw.) sollten vorzugsweise mit automatisierten Geräten zur Temperaturerhebung ausgestattet werden.

Für alle reisenden Mitarbeiter sowie für diejenigen, die Parteienverkehr haben und für die einen Abstand von 1 m zu den Benutzern nicht möglich ist, muss die Verwendung der im Protokoll vorgesehenen geeigneten individuellen Schutzvorrichtungen vorgesehen werden. Ebenso gilt dies für das reisende Personal (zum Beispiel Triebfahrzeugführer, Piloten usw.), für das eine Entfernung von 1 m vom Kollegen nicht möglich ist.

In Bezug auf das Verbot von Dienstreisen (laut Punkt 8 des Protokolls) muss eine Ausnahme für jene Tätigkeiten gemacht werden, welche diese Modalität unbedingt erfordern.

Alle Ausbildungskurse werden ausgesetzt, wenn diese nicht von der Ferne durchgeführt werden können.

Vorbereitung der erforderlichen Kommunikation an Bord der Fahrzeuge auch durch Anbringen von Schildern, die das korrekte Verhalten der Benutzer angeben, mit der Vorschrift, dass bei Nichtbeachtung die Unterbrechung des Dienstes in Betracht gezogen werden kann.

Bei Tätigkeiten, für die nicht unbedingt die Nutzung von Umkleidekabinen vorgesehen sind, ist es vorzuziehen, diese nicht zu verwenden, um den Kontakt zwischen den Arbeitern zu vermeiden. Wenn die Nutzung von Umkleidekabinen verpflichtend ist, werden vom Ausschuss für die Anwendung des Protokolls die organisatorischen Vorgaben für die Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass die Gefahr einer Ansteckung vermieden wird.

 

ANLAGE

FLUGVERKEHR

Die Angestellten, die notwendigerweise in engeren Kontakt, einschließlich des Körperkontakts, mit den Passagieren kommen müssen und in Fällen, in denen es unmöglich ist, einen zwischenmenschlichen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, müssen Masken, Einweghandschuhe und auf Anweisung des zuständigen Arztes zusätzliche Schutzvorrichtungen wie Schutzbrillen tragen. Diese Maßnahmen müssen mit dem in den Prämissen genannten Ausschuss für die Anwendung des Protokolls mitgeteilt werden.

Für Luftfracht-Lkw-Fahrer gelten die gleichen Regeln wie für Fracht-Lkw-Fahrer.

 

AUTOGÜTERVERKEHR

Wenn möglich, müssen die Fahrer von Transportmitteln an Bord ihrer eigenen Fahrzeuge bleiben, wenn sie keine Handschuhe und Masken tragen. In jedem Fall darf das Fahrzeug in den Be-/Entladeort einfahren, auch wenn der Fahrer ohne PSA ist, vorausgesetzt, er steigt nicht aus dem Fahrzeug aus und hält einen Abstand von einem Meter zu anderen Arbeitern ein. Am Be- und Entladeort muss sichergestellt werden, dass die notwendigen vorbereitenden und abschließenden Vorgänge für das Be- und Entladen der Waren und die Abholung/Abgabe der Dokumente so durchgeführt werden, dass es zu keinem direkten Kontakt zwischen den Arbeitern und den Fahrern kommt oder dass der Abstand von einem Meter strikt eingehalten wird. Der Zugang zu den Büroräumen anderer Unternehmen ist aus keinem Grund gestattet, mit Ausnahme der Benutzung von eigens dafür vorgesehenen Toiletten. Die für die Be- und Entladestellen der Waren verantwortlichen Personen müssen das Vorhandensein dieser eigenen Toiletten und deren angemessene tägliche Reinigung sowie das Vorhandensein eines geeigneten Handwasch-Desinfektionsgels gewährleisten.

Die Zustellung von Paketen, Dokumenten und anderen Arten von Expressgütern kann vorbehaltlich des Hinweises zur Kundeninformation auch über das Internet ohne Kontakt zu den Empfängern erfolgen. Bei Hauslieferungen, die ebenfalls von Riders durchgeführt werden, kann die Ware ohne Kontakt mit dem Empfänger und ohne Unterschrift der Zustellung geliefert werden. Wo dies nicht möglich ist, wird die Verwendung von Masken und Handschuhen erforderlich sein.

Wenn es notwendig ist, in einem zwischenmenschlichen Abstand von weniger als einem Meter zu arbeiten, und andere organisatorische Lösungen nicht möglich sind, ist – in Anlehnung an die für die Innenräume vorgesehenen Bestimmungen – wenn dieser Umstand bei Arbeitsaktivitäten auftritt, die im Freien stattfinden, der Einsatz von Masken in jedem Fall notwendig.

Gewährleistung - soweit möglich und mit der Unternehmensorganisation vereinbar - eines Schichtplans für die Mitarbeiter, die sich mit der Vorbereitung und Entgegennahme von Sendungen und dem Be- und Entladen von Waren befassen, mit dem Ziel, die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und autonome, getrennte und erkennbare Gruppen zu schaffen, indem Prioritäten bei der Bearbeitung von Waren festgelegt werden.

 

ÖFFENTLICHER NAHVERKEHR AUF DER STRASSE UND AUF VERGEBENEN BAHNDIENSTEN

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der gemeinsamen Mitteilung, die am 13. März 2020 von den Verbänden Asstra, Anav und Agens mit den Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet wurde, gelten die folgenden spezifischen Maßnahmen für den betreffenden Sektor:

Das Unternehmen führt die Hygienisierung, Sanitisierung und Desinfektion von Zügen und öffentlichen Verkehrsmitteln durch, wobei die Hygienisierung und Desinfektion mindestens einmal täglich erfolgt und auf die spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens abgestimmt ist.

Es müssen mögliche Maßnahmen ergriffen werden, um den Fahrersitz in einem Abstand von mindestens einem Meter von den Fahrgästen zu trennen. Zudem muss den Fahrgästen das Ein- und Aussteigen durch angemessene Wartezeiten an der mittleren und hinteren Tür ermöglicht werden, um den Kontakt zwischen den aussteigenden und den einsteigenden Fahrgästen zu vermeiden.

Aussetzung des Verkaufs und der Kontrolle von Fahrkarten an Bord vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Agentur für territoriale Mobilität und die betreffenden Einrichtungen.

Aussetzung des Fahrkartenverkaufs an Bord durch die Fahrer.

 

BAHNVERKEHR

Information der Kunden über die Kommunikationskanäle des Unternehmens (Callcenter, Website, App) sowohl über die Präventionsmaßnahmen, die gemäß den Bestimmungen der Gesundheitsbehörden ergriffen wurden, als auch über die Information bezüglich der aktiven Fahrleistung, um den Zugang zu den Informations-/Kartenverkaufsstellen der Bahnhöfe zu vermeiden.

In den großen Drehkreuzen, wo es Schleusentore für den Zugang zum Bahnbetriebsbereich gibt (Milano C.le, Firenze S.M.N., Roma Termini) und auf jeden Fall in allen Bahnhöfen entsprechend den jeweiligen organisatorischen Kapazitäten und Verkehrsströmen:

Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung (Masken, Einweghandschuhe, Handwaschgel) für das Personal;

Verbot jeglichen engen Kontakts mit Kunden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund von Notfällen unerlässlich sind und in jedem Fall mit den Vorsichtsmaßnahmen, die in den geltenden staatlichen Vorschriften vorgesehen sind;

Fortsetzung der Sicherheitsüberwachung der Bahnhöfe und der Passagierströme unter Einhaltung des durch die geltenden Vorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsabstandes.

Beschränkungen der maximalen Anzahl von Passagieren, die sich in gemeinsamen Wartebereichen aufhalten dürfen, und in jedem Fall unter Einhaltung der Bestimmungen über den Abstand zwischen den Personen von mindestens einem Meter.

Für gemeinsame Wartebereiche ohne die Möglichkeit einer natürlichen Belüftung, sind weitere Maßnahmen zur Vermeidung der Infektionsgefahr vorzusehen;

Verfügbarkeit von Handwaschgel in den gemeinsamen Warteräumen und an Bord des Zuges, das eventuell auch nach den WHO-Vorschriften hergestellt wurde. Bis zum 3. April ist der Passagierempfangsdienst an Bord des Zuges ausgesetzt.

Falls Passagiere an Bord des Zuges Symptome zeigen, die auf Covid-19 zurückzuführen sind, müssen die Bahnpolizei und die Gesundheitsbehörden umgehend informiert werden: Nach dem Ergebnis der entsprechenden Bewertung des Gesundheitszustands des Passagiers sind sie dafür verantwortlich, zu entscheiden, ob der Zug angehalten werden muss, um Maßnahmen zu ergreifen.

Fahrgäste mit Covid-19-Symptomen (Husten, Schnupfen, Fieber, Bindehautentzündung) müssen im Zug eine Schutzmaske tragen und getrennt von anderen Fahrgästen sitzen, die sich in einem anderen entsprechend evakuierten Wagen befinden, und müssen daher mit geeigneten Bereichen für die Isolierung der Fahrgäste oder des Bordpersonals ausgestattet sein.

Das Eisenbahnunternehmen führt anschließend die spezifische Sanitisierung des vom Notfall betroffenen Zuges durch, bevor es ihn wieder in Betrieb nimmt.

 

SEE- UND HAFENSEKTOR

Es muss, soweit möglich, der Kontakt zwischen Bodenpersonal und Bordpersonal vermieden werden und auf jeden Fall der zwischenmenschliche Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss sich das Personal mit Handschuhen und Maske und jeder anderen für notwendig erachteten Sicherheitsausrüstung präsentieren.

Um eine korrekte und konstante Hygiene und Sauberkeit der Hände zu gewährleisten, müssen die Unternehmen ihr Personal sowohl an Bord als auch in den Unternehmenseinheiten (Büros, Fahrkartenschalter und Lager) mit speziellen Desinfektionsmittelspendern und entsprechenden -nachfüllungen ausstatten.

Die Reinigungsdienste werden verstärkt, falls erforderlich auch durch den Einsatz spezieller Maschinen, die die Desinfektion der Räumlichkeiten an Bord und anderer Unternehmensstandorte wie Büros, Fahrkartenschalter und Lagerhäuser ermöglichen.

Die Desinfektionstätigkeit wird auf angemessene und häufige Weise sowohl an Bord (mit Methoden und Häufigkeit je nach Art der Räumlichkeiten) als auch an den anderen Unternehmensstandorten durch dafür eingesetztes Personal durchgeführt. Insbesondere findet die Desinfektion an Bord von Schiffen während des Zwischenstopps im Hafen statt, auch während der Durchführung von Handelsgeschäften, sofern diese die genannten Operationen nicht beeinträchtigen.

Auf Passagierschiffen und in öffentlichen Einrichtungen betrifft die Desinfektion insbesondere häufig berührte Oberflächen wie Knöpfe, Griffe oder Tische und kann mit Wasser und Reinigungsmittel durchgeführt werden, gefolgt von der Anwendung allgemein gebräuchlicher Desinfektionsmittel wie Ethylalkohol oder Natriumhypochlorit in geeigneter Dosierung.

Für Frachtschiffe, die auf Strecken eingesetzt werden, wo sie an mehreren aufeinander-folgenden Tagen verkehren, wird dieses Verfahren in der Art und Weise und Häufigkeit angewendet, wie es von dem entsprechend ausgebildeten Schiffspersonal verlangt wird, wobei die verschiedenen Schiffstypen, die unterschiedliche Zusammensetzung der Besatzungen und die Besonderheiten des Verkehrs berücksichtigt werden.

Die normalen Hygienisierungstätigkeiten der Ausrüstungen und Arbeitsmittel müssen bei jedem Wechsel des Bedienungspersonals in einer der Art der Ausrüstungen und Arbeitsmittel angemessenen Weise und unter Verwendung der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Produkte durchgeführt werden, wobei alle erforderlichen Anforderungen (Belüftung usw.) zu beachten sind.

Die Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern Hinweise und angemessene Informationen zur Verfügung stellen:

um enge Kontakte mit Kunden zu vermeiden, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund von Notfällen unerlässlich sind und in jedem Fall mit den Vorsichtsmaßnahmen, die in den geltenden staatlichen Vorschriften vorgesehen sind;

um einen Abstand von mindestens einem Meter zwischen den Passagieren einzuhalten;

um für den maritimen ÖPNV mit Anweisungen zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind, um einen angemessenen Abstand zwischen den Personen während der Navigation und während der Ein- und Ausschiffungsvorgänge zu gewährleisten;

um die See- und Gesundheitsbehörden unverzüglich zu informieren, wenn sich Passagiere an Bord befinden, deren Symptome auf die Covid-19-Krankheit zurückzuführen sind;

um Passagiere mit Covid-19-Symptomen an Bord zu verpflichten, eine Schutzmaske zu tragen und getrennt von anderen Passagieren zu sitzen;

um nach der Ausschiffung jedes Passagiers, von dem vermutet wird, positiv in Bezug auf Covid-19 zu sein, die von dem Notfall betroffene Einheit vor der Wiederinbetriebnahme einer spezifischen Sanitisierung zu unterziehen.

Soweit möglich werden Aufnahmesysteme für den Straßenverkehr, externe Nutzer und Fahrgäste organisiert, um Staus und Überfüllung zu vermeiden. Soweit praktikabel, wird der Einsatz von telematischen Systemen für den Dokumentenaustausch mit dem Straßengüterverkehr und den Benutzern im Allgemeinen gefördert.

Die Unternehmen werden den Austausch von Dokumenten zwischen dem Schiff und dem Terminal so weit als möglich begünstigen, um den Kontakt zwischen dem maritimen und dem landgestützten Personal zu verringern, wobei der Austausch von Dokumenten mit computergestützten Systemen so weit als möglich bevorzugt wird.

Angesichts der Notfallsituation, die auf nationale Häfen beschränkt ist, und unter Bezugnahme auf Berufsgruppen wie Angestellte von Hafenbetreibern, Schiffsagenten, Hafenchemikern, Brandwachen, Anlegepersonal, Lotsen, Personal für die Sammlung fester und flüssiger Abfälle, wird die Registrierung und Abgabe der PASS für den Zugang an Bord des Schiffes aus Sicherheitsgründen ausgesetzt.

In Fällen, in denen neben dem Unternehmen noch andere Subunternehmer in einem Terminal tätig sind, muss das Prozessmanagement vom Terminalbetreiber übernommen werden.

Es muss mit einer möglichen Interpretation oder Integration das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 beschlossen werden, dass in staatseigenen Bereichen, die in die Zuständigkeit der ADSP fallen, und/oder an den Häfen, Verpflegungspunkte als Rastplätze und/oder Kantinen gelten. Bis zur Klärung durch den Vorsitz sollten chemische sanitäre Anlagen bereitgestellt werden.

 

Transportdienste außerhalb des Linienverkehrs

Im Fall von Transportdiensten außerhalb des Linienverkehrs sollte der Fahrgast nicht den neben dem Fahrer verfügbaren Sitzplatz belegen.

Zur Einhaltung der Sicherheitsabstände dürfen auf den Rücksitzen nicht mehr als zwei Passagiere in möglichst großem Abstand voneinander befördert werden.

Der Fahrer muss Schutzausrüstung tragen.

Diese Bestimmungen gelten, soweit anwendbar, auch für Schiffe, die Transportdienste außerhalb des Linienverkehrs durchführen.

 

Diese Richtlinien werden im Bereich des Gesundheitsschutzes auf der Grundlage von Hinweisen oder Festlegungen des Gesundheitsministeriums und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Bezug auf den Ansteckungsmodus COVID-19 automatisch ergänzt oder geändert.

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