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a) Landesgesetz vom 8. Mai 2020, Nr. 41)
Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Virus SARS-COV-2 in der Phase der Wiederaufnahme der Tätigkeiten

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 2 zum Amtsblatt vom 8. Mai 2020, Nr. 19.

ANLAGE B

Gemeinsames Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz zwischen der Regierung und den Sozialpartnern
24. April 2020

 

Heute, Freitag, den 24. April 2020, wurde das "Gemeinsame Protokoll zur Regelung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz" ergänzt, das am 14. März 2020 auf Aufforderung des Präsidenten des Ministerrates, des Ministers für Wirtschaft, des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik, des Ministers für wirtschaftliche Entwicklung und des Ministers für Gesundheit, die das Treffen der Sozialpartner gefördert hatten, unterzeichnet wurde, in Umsetzung der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9) des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 enthaltenen Maßnahme, die - in Bezug auf Berufs- und Produktionstätigkeiten - Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen empfiehlt.

Die Regierung befürwortet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die vollständige Umsetzung des Protokolls.

Prämisse

Das Dokument, das die verschiedenen von der Regierung getroffenen Maßnahmen und zuletzt das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 10. April 2020 sowie die vom Gesundheitsministerium erlassenen Bestimmungen berücksichtigt, enthält die von den Parteien geteilten Richtlinien, um den Unternehmen die Verabschiedung von ansteckungsvermeidenden Sicherheitsprotokollen zu erleichtern, das heißt ein Protokoll zur Regelung der Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des COVID-19-Virus am Arbeitsplatz.

Die Fortführung der Produktionstätigkeit kann nämlich nur unter Bedingungen erfolgen, die den arbeitenden Menschen angemessene Schutzstandards gewährleisten. Die Nichtumsetzung des Protokolls, das angemessene Schutzstandards nicht sicherstellt, führt zur Aussetzung der Tätigkeit bis die Sicherheitsbedingungen wiederhergestellt sind.

Daher einigen sich die Parteien bereits von jetzt an auf den möglichen Einsatz von sozialen Abfederungsmaßnahmen mit der daraus folgenden Reduzierung oder Aussetzung der Arbeitstätigkeit, um den Unternehmen aller Sektoren, die Anwendung dieser Maßnahmen und die daraus folgende Umsetzung der Sicherheit am Arbeitsplatz zu ermöglichen.

Zusammen mit der Möglichkeit für das Unternehmen auf agile Arbeitsformen, soziale Abfederungsmaßnahmen, außerordentliche organisatorische Lösungen zurückzugreifen, wollen die Parteien die Bekämpfung und die Eindämmung der Verbreitung des Virus fördern.

Es ist ein vorrangiges Ziel, die Fortführung der Produktionstätigkeiten mit der Gewährleistung einer gesunden und sicheren Arbeitsumgebung und ebensolcher Arbeitsmethoden in Einklang zu bringen. Im Rahmen dieses Ziels kann auch die Reduzierung oder vorübergehende Aussetzung der Tätigkeiten vorgesehen werden.

In diesem Zusammenhang können zwecks Reduzierung der Anwesenheiten an den Arbeitplätzen die dringenden Maßnahmen nützlich sein, die die Regierung, insbesondere in Hinblick auf die sozialen Abfederungsmaßnahmen für das gesamte Staatsgebiet, zu ergreifen gedenkt.

Unbeschadet der Notwendigkeit, schnell ein Protokoll zur Regelung der Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus zu verabschieden, das Verfahren und Verhaltensregeln vorsieht, ist der präventive Austausch mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen und für kleine Unternehmen mit den in den Abkommen zwischen den verschiedenen Gewerkschaftsbünden vorgesehenen territorialen Gewerkschaftsvertretungen zu fördern, damit alle getroffenen Maßnahme geteilt und durch den Erfahrungsbeitrag der arbeitenden Personen wirksamer gestaltet werden können, insbesondere der „betrieblichen Sicherheitssprecher“ und der „territorialen Sicherheitssprecher“ (Arbeitnehmervertreter), unter Berücksichtigung der Besonderheiten jeder einzelnen Produktionsstätte und der territorialen Situationen.

 

GEMEINSAMES PROTOKOLL ZUR REGELUNG DER EINDÄMMUNG DER VERBREITUNG VON COVID - 19

Ziel dieses gemeinsamen Regelungsprotokolls ist es, eine Handlungsanleitung zu liefern, um die Wirksamkeit der vorbeugenden Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie an den Arbeitsplätzen zu erhöhen, die nicht Teil des Gesundheitswesens sind.

COVID-19 stellt ein allgemeines biologisches Risiko dar, für das für die gesamte Bevölkerung gleiche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dieses Protokoll enthält daher Maßnahmen, die dem Vorsorgeansatz folgen und den Vorschriften des Gesetzgebers und den Hinweisen der Gesundheitsbehörde folgen und diese umsetzen.

Unbeschadet aller Verpflichtungen, die von den für die Eindämmung von COVID-19 erlassenen Bestimmungen vorgesehen sind, und vorausgeschickt, dass das Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 bis zum 25. März 2020 die Einhaltung restriktiver Maßnahmen auf dem gesamten Staatsgebiet vorsieht, welche speziell für die Eindämmung des COVID-19 gedacht sind und die für die Produktionstätigkeit Folgendes empfehlen:

  1. die Formen agiler Arbeit für Tätigkeiten, die von zu Hause oder aus der Ferne ausgeführt werden können, sollen von den Betrieben maximal genutzt werden,
  2. Urlaub und bezahlter Wartestand für die Beschäftigten sollen ebenso gefördert werden wie alle anderen kollektivvertraglich vorgesehenen Instrumente,
  3. die Aktivitäten von betrieblichen Abteilungen, die für die Produktion nicht unerlässlich sind, sollen ausgesetzt werden,
  4. Sicherheitsprotokolle zur Verhinderung von Ansteckungen sollen verabschiedet werden und falls es nicht möglich sein sollte, den zwischenmenschlichen Abstand von einem Meter als Haupteindämmungsmaßnahme einzuhalten, sollen persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden,
  5. Sanitisierungsmaßnahmen am Arbeitsplatz sollen gefördert werden, wobei zu diesem Zweck auch Formen sozialer Abfederungsmaßnahmen genutzt werden,
  6. allein für die Produktionstätigkeiten wird zudem empfohlen, die Fortbewegungen innerhalb der Betriebsstätte so weit wie möglich einzuschränken und den Zugang zu gemeinsamen Bereichen zu beschränken,
  7. beschränkt auf die Produktionstätigkeiten werden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen gefördert,
  8. alle nicht aufgesetzten Tätigkeiten sollen so weit als möglich in Form von agiler Arbeit durchgeführt werden,

wird vereinbart, dass

die Unternehmen dieses Regelungsprotokoll innerhalb ihrer Arbeitsorte zusätzlich zu den Bestimmungen des oben genannten Dekrets einsetzen und die nachfolgend aufgezählten zusätzlichen Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Menschen im Betrieb und zur Sicherstellung eines gesunden Arbeitsumfeldes anwenden, die aufgrund der eigenen organisatorischen Besonderheiten durch andere gleichwertige oder einschneidendere Maßnahmen nach Anhörung der betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen ergänzt werden können.

1. Information

Der Betrieb informiert alle Arbeitskräfte und alle Personen, die den Betrieb betreten, durch die geeignetsten und wirksamsten Methoden über die Anweisungen der Behörden, indem er am Eingang und an den sichtbarsten Stellen des Betriebsgeländes spezielle Informationsbroschüren aushändigt und/oder anbringt.

Diese Informationen betreffen insbesondere

  1. die Verpflichtung, bei Fieber (über 37,5 Grad) oder anderen Grippesymptomen im eigenen Domizil zu bleiben und den Hausarzt und die Gesundheitsbehörde anzurufen;
  2. das Bewusstsein und die Akzeptanz der Tatsache, dass man den Betrieb nicht betreten oder sich dort aufhalten kann und dass man unverzüglich melden muss, wenn auch nach dem Betreten des Betriebs Gefahrensituationen vorliegen (Grippesymptome, Fieber, Herkunft aus Risikogebieten oder in den letzten 14 Tagen Kontakt mit positiv getesteten Personen bestand, usw.), bei denen man aufgrund der Maßnahmen der Behörde verpflichtet ist, den Hausarzt und die Gesundheitsbehörde zu informieren und im eigenen Domizil zu bleiben,
  3. die Verpflichtung beim Betreten des Betriebes alle Anweisungen der Behörden und des Arbeitgebers einzuhalten (insbesondere den Sicherheitsabstand einzuhalten, die Regeln der Handhygiene zu beachten und sich unter hygienischen Gesichtspunkten korrekt zu verhalten),
  4. die Verpflichtung, den Arbeitgeber unverzüglich und verantwortungsbewusst über das Vorhandensein jeglicher Grippesymptomen während der Ausführung der Arbeit zu informieren, wobei darauf zu achten ist, dass ein angemessener Abstand zu den Anwesenden gewahrt bleibt.

Der Betrieb stellt angemessene Informationen bezogen auf die Arbeitsaufgaben und das Arbeitsumfeld zur Verfügung, insbesondere hinsichtlich der ergriffenen Maßnahmen, die das Personal befolgen muss, vor allem über die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), um jede mögliche Form der Verbreitung der Ansteckung zu verhindern.

2. Regelung des Zutritts in den Betrieb

Das Personal kann vor dem Betreten des Arbeitsplatzes einer Körpertemperaturkontrolle 1) unterzogen werden. Wenn diese Temperatur 37,5° übersteigt, wird der Zugang zum Arbeitsplatz nicht gestattet. Personen, die sich in diesem Zustand befinden, werden - unter Beachtung der in der Fußnote angegebenen Anweisungen - vorübergehend isoliert und mit Masken versehen und dürfen nicht in die Notaufnahme und/oder auf die betriebliche Krankenstation gehen, sondern müssen sich so bald wie möglich mit ihrem behandelnden Arzt in Verbindung setzen und dessen Anweisungen befolgen.

Der Arbeitgeber informiert das Personal und diejenigen, die beabsichtigen, den Betrieb zu betreten, im Voraus über den Ausschluss von Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu Personen hatten, die positiv auf COVID-19 getestet wurden oder die aus Risikogebieten gemäß den WHO-Richtlinien stammen. 2) 

Für diese Fälle wird auf das Gesetzesdekret vom 23.02.2020, Nr. 6, Art. 1 Buchst. h) und i) verwiesen.

Dem Eintritt auf dem Betriebsgelände von Arbeitskräften, die bereits positiv auf eine COVID-19-Infektion getestet wurden, muss eine vorherige Mitteilung mit einem ärztlichen Attest vorausgehen, aus dem der Abstrich „als erfolgte Negativierung“ gemäß den vorgesehenen Verfahren hervorgeht und welches von der territorial zuständigen Abteilung für Prävention ausgestellt wurde.

Falls die zuständige Gesundheitsbehörde zusätzliche spezifische Maßnahmen, wie z. B. die Durchführung von Abstrichen bei den Arbeitern, anordnen sollte, um dem Aufkommen von Infektionsherden in den vom Virus am stärksten betroffenen Gebieten vorzubeugen, dann gewährleistet der Arbeitgeber die maximale Zusammenarbeit.

 

1) Die Echtzeit-Erfassung der Körpertemperatur stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und muss daher in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen: 1) Temperatur erheben und den erhobenen Wert nicht aufzeichnen. Die Identifizierung der betroffenen Person und die Aufzeichnung der Überschreitung der Temperaturschwelle ist nur dann möglich, wenn es notwendig ist, die Gründe zu dokumentieren, die den Zugang zum Betriebsgelände verhindert haben; 2) Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bereitzustellen. Es sei daran erinnert, dass im Informationsvermerk Informationen ausgelassen werden können, die sich bereits im Besitz der betroffenen Person befinden und auch mündlich übermittelt werden können. In Bezug auf den Inhalt der Informationen kann unter Bezugnahme auf den Zweck der Datenverarbeitung die Verhinderung der Ansteckung durch das COVID-19 angegeben werden und unter Bezugnahme auf die Rechtsgrundlage die Umsetzung der Sicherheitsprotokolle zur Bekämpfung der Ansteckung gemäß Art. 1 Nr. 7 Buchstabe d) des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020 und unter Bezugnahme auf die Dauer einer eventuellen Datenspeicherung kann auf das Ende des Notstands verwiesen werden; 3) die geeigneten Sicherheits- und Organisationsmaßnahmen zum Schutz der Daten zu definieren. Insbesondere aus organisatorischer Sicht ist es notwendig, die für die Verarbeitung verantwortlichen Stellen zu ermitteln und ihnen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Zu diesem Zweck wird darauf hingewiesen, dass die Daten ausschließlich zum Zweck der Vorbeugung einer Infektion mit COVID-19 verarbeitet werden dürfen und nicht an Dritte außerhalb der spezifischen gesetzlichen Bestimmungen weitergegeben oder übermittelt werden dürfen (z. B. im Falle einer Anfrage der Gesundheitsbehörde zur Rekonstruktion der Kontaktkette von "engen Kontakten eines Arbeitnehmers, der positiv auf COVID-19 getestet wurde"); 4) im Falle einer vorübergehenden Isolierung aufgrund der Überschreitung der Temperaturschwelle müssen Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Würde des Arbeitnehmers gewährleistet werden. Diese Garantien müssen auch für den Fall gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer die für das Personal zuständige Stelle darüber informiert, dass er außerhalb des Betriebskontextes Kontakt zu Personen hatte, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, sowie im Falle der Entfernung des Arbeitnehmers, der Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion während der Arbeit entwickelt, und seiner Kollegen (siehe unten FN 2).

2)  Wenn eine Erklärung ausgestellt werden muss, in der bescheinigt wird, dass man nicht aus epidemiologischen Risikogebieten kommt und dass man in den letzten 14 Tagen kein Kontakt zu Personen hatte, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, wird daran erinnert, die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten, da die Erfassung der Erklärung eine Datenverarbeitung darstellt. Zu diesem Zweck gelten die in Fußnote 1 genannten Hinweise und es wird insbesondere vorgeschlagen, nur Daten zu erheben, die für die Prävention einer COVID-19-Infektion notwendig, angemessen und relevant sind. Wenn beispielsweise eine Erklärung zu Kontakten mit Personen erforderlich ist, die als COVID-19-positiv befunden wurden, sollten keine zusätzlichen Informationen über die positive Person angefordert werden. Oder, falls eine Aussage über die Herkunft aus epidemiologischen Risikogebieten erforderlich ist, sollten keine zusätzlichen Informationen über die genauen Angaben des Ortes verlangt werden.

 

3. Regelung des Zutritts für externe Lieferanten

Für den Zutritt externer Lieferanten sind die Eingangs-, Durchgangs- und Ausgangsverfahren unter Verwendung vordefinierter Methoden, Routen und Zeitpläne festzulegen, um die Kontaktmöglichkeiten mit dem Personal in den beteiligten Abteilungen/Büros zu reduzieren.

Wenn möglich, müssen die Fahrer der Transportmittel an Bord ihrer eigenen Fahrzeuge bleiben: der Zugang zu den Büros ist aus keinem Grund erlaubt. Für die notwendige Vorbereitung der Be- und Entladetätigkeiten muss der Transporteur strikt den Abstand von einem Meter einhalten.

Für Lieferanten/Transporteure und/oder anderes externes Personal sind spezielle Toiletten auszumachen/einzubauen, die Benutzung von Mitarbeitertoiletten zu verbieten und eine angemessene tägliche Reinigung sicherzustellen.

Der Zugang von Besuchern soll so weit wie möglich eingeschränkt werden; wenn externe Besucher (Reinigungsfirma, Wartungsfirma, usw.) erforderlich sind, sollten sie allen Vorschriften des Unternehmens unterliegen, einschließlich der im vorhergehenden Absatz 2 angeführten Vorschriften für den Zugang zum Betriebsgelände.

Wenn es einen vom Betrieb organisierten Transportdienst gibt, muss die Sicherheit der Arbeitskräfte bei jeder Fahrt gewährleistet sein und respektiert werden.

Die Regeln dieses Protokolls gelten für auftragnehmende Betriebe, die dauerhafte und vorübergehende Standorte und Baustellen innerhalb der Produktionsstätten und -bereiche organisieren können.

Im Falle von Arbeitnehmern, die über Drittfirmen beschäftigt werden, die am selben Produktionsstandort tätig sind (z.B. Wartungspersonal, Lieferanten, Reinigungs- oder Sicherheitskräfte) und die positiv auf COVID-19 getestet wurden, muss der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informieren; beide müssen mit der Gesundheitsbehörde zusammenarbeiten und geeignete Informationen zur Verfügung stellen, um etwaige enge Kontakte zu identifizieren.

Das auftraggebende Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vollständige Informationen über den Inhalt des betrieblichen Sicherheitsprotokolls zur Verfügung zu stellen und muss sicherstellen, dass die Arbeitskräfte des Auftragnehmers oder von Drittfirmen, die in irgendeiner Funktion innerhalb des betrieblichen Umfeldes tätig sind, dessen Bestimmungen zur Gänze einhalten.

4. Reinigung und Sanitisierung im Unternehmen

Der Betrieb sorgt für die tägliche Reinigung und periodische Sanitisierung der Räumlichkeiten, der Umgebung, der Arbeitsplätze sowie der Gemeinschafts- und Freizeitbereiche.

Im Falle der Anwesenheit einer Person mit COVID-19 innerhalb der Betriebsräume müssen diese gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 5443 vom 22. Februar 2020 des Gesundheitsministeriums gereinigt und sanitisiert sowie belüftet werden.

Es ist notwendig, die Reinigung am Ende der Schicht und die periodische Sanitisierung von Tastaturen, Touchscreens und Mäusen mit geeigneten Reinigungsmitteln sowohl in Büros als auch in Produktionsabteilungen sicherzustellen.

Der Betrieb kann in Übereinstimmung mit den Anweisungen des Gesundheitsministeriums auf die Art und Weise, die am geeignetsten erscheint, spezielle/periodische Reinigungsmaßnahmen unter Nutzung sozialer Abfederungsmaßnahmen (auch außerordentlicher Natur) organisieren.

In den von der Epidemie am stärksten betroffenen Gebieten oder in Betrieben, in denen es Verdachtsfälle von COVID-19 gegeben hat, ist es notwendig, bei der Wiedereröffnung zusätzlich zu den normalen Reinigungsarbeiten eine außerordentliche Sanitisierung der Räumlichkeiten, Arbeitsplätze und Gemeinschaftsbereiche gemäß Rundschreiben 5443 vom 22. Februar 2020 vorzusehen.

5. Persönliche Hygienevorkehrungen

Es ist verpflichtend, dass die Menschen im Betrieb alle Hygienevorkehrungen treffen, insbesondere für ihre Hände,

der Betrieb stellt geeignete Handreinigungsmittel zur Verfügung,

häufiges Reinigen der Hände mit Wasser und Seife wird empfohlen,

die oben genannten Handwaschmittel müssen allen Arbeitskräften zugänglich sein, auch dank spezieller Spender, die sich an leicht erkennbaren Stellen befinden.

6. Persönliche Schutzausrüstung

Die Verwendung der in diesem Regelungsprotokoll vorgesehenen Hygienemaßnahmen und persönlichen Schutzausrüstungen ist von grundlegender Bedeutung und hängt angesichts des aktuellen Notstandssituation eindeutig von der Verfügbarkeit auf dem Markt ab. Aus diesen Gründen:

    Wenn die Arbeit erfordert, dass mit einem zwischenmenschlichen Abstand von weniger als einem Meter gearbeitet wird, und andere organisatorische Lösungen nicht möglich sind, ist auf jeden Fall die Verwendung von Masken und anderen Schutzvorrichtungen (Handschuhe, Brillen, Overalls, Hauben, Kittel usw.), die den Bestimmungen der wissenschaftlichen und gesundheitlichen Behörden entsprechen, erforderlich.

    Bei der Anpassung der Maßnahmen des Protokolls am Arbeitsplatz wird auf der Grundlage der Gesamtheit der bewerteten Risiken und ausgehend von der Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten des Betriebes die entsprechende persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwendet. Für alle Arbeitskräfte, die gemeinsame Räume teilen, ist die Verwendung einer chirurgischen Maske vorgesehen, wie es auch im GD Nr. 9 (Art. 34) in Verbindung mit dem GD Nr. 18 (Art. 16 Abs. 1) geregelt ist.

    7. Verwaltung der Gemeinschaftsbereiche (Kantine, Umkleideräume, Raucherbereiche, Getränke- und/oder Snackautomaten usw.)

    Der Zugang zu den Gemeinschaftsbereichen, einschließlich Betriebsmensen, Raucherbereiche und Umkleideräume, wird kontingentiert, wobei für eine kontinuierliche Belüftung der Räumlichkeiten gesorgt, die Verweildauer in diesen Bereichen reduziert und der Sicherheitsabstand von einem Meter zwischen den Personen, die sich dort aufhalten, eingehalten werden muss.

    Es ist notwendig, die Räumlichkeiten zu organisieren und die Umkleideräume zu sanitisieren, um den Arbeitskräften Plätze für die Aufbewahrung ihrer Arbeitskleidung zu überlassen und angemessene hygienische und sanitäre Standards sicherzustellen.

    Es ist notwendig, die Kantinenräume und die Tastaturen der Getränke- und Snackautomaten periodisch zu sanitisieren und täglich mit speziellen Reinigungsmitteln zu reinigen.

    8. Unternehmensorganisation (Schichtplanerstellung, Dienstreisen und Smart Working, Umgestaltung der Produktionsebenen)

    Unter Bezugnahme auf Punkt 7 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrates vom 11. März 2020, der auf den Zeitraum des Notstands aufgrund von COVID-19 beschränkt ist, können die Betriebe unter Berufung der Bestimmungen der nationalen Kollektivverträge und unter Förderung von Vereinbarungen mit den betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen:

    1. die Schließung aller Abteilungen mit Ausnahme der Produktion oder jedenfalls derjenigen anordnen, deren Betrieb durch den Einsatz von Smart Working oder jedenfalls aus der Ferne möglich ist,
    2. eine Neumodulation des Produktionsniveaus durchführen,
    3. einen Schichtplan für die Mitarbeiter, die sich der Produktion widmen, gewährleisten, mit dem Ziel, Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren und autonome, getrennte und erkennbare Gruppen zu schaffen,
    4. smart working für all jene Tätigkeiten einsetzen, die von zu Hause oder aus der Ferne ausgeführt werden können,
    5. bei Einsatz von sozialen Abfederungsmaßnahmen (auch außerordentlicher Natur) stets die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die gesamte Betriebsstruktur abgedeckt wird, gegebenenfalls auch mit entsprechenden Rotationen,
    6. vorrangig die sozialen Abfederungsmaßnahmen verwenden, die in Übereinstimmung mit den vertraglichen Institutionen (Freistellungen, Arbeitszeitverkürzungen, Stundenbank) zur Verfügung stehen und die im Allgemeinen darauf abzielen, die Abwesenheit von der Arbeit ohne Lohnverlust zu ermöglichen;
    7. wenn die Inanspruchnahme der in Buchstabe c) genannten Möglichkeiten nicht ausreicht, die rückständigen und noch nicht genommenen Ferienzeiten in Anspruch nehmen,
    8. alle nationalen und internationalen Dienstreisen/Arbeitsreisen, auch sofern bereits vereinbart oder organisiert, aussetzen und absagen.

    Die Fernarbeit wird auch weiterhin in der Phase der schrittweisen Reaktivierung der Arbeit als nützliches und modulares Präventionsinstrument begünstigt, unbeschadet der Notwendigkeit für den Arbeitgeber, angemessene Unterstützungsbedingungen für den Arbeitnehmer und dessen Tätigkeit zu gewährleisten (Unterstützung bei der Benutzung von Geräten, Modulation der Arbeitszeiten und Pausen).

    Es ist notwendig, den sozialen Abstand zu respektieren, und zwar auch durch eine Umgestaltung der Arbeitsräume, die mit der Natur der Produktionsprozesse und der Betriebsräume vereinbar ist. Im Falle von Arbeitskräften, die keine speziellen Werkzeuge und/oder Arbeitsmittel benötigen und die allein arbeiten können, könnten diese vorübergehend in anderen Räumen, wie beispielsweise in ungenutzten Büros oder Sitzungsräumen, untergebracht werden.

    Für die Räumlichkeiten, in denen mehr als eine Arbeitskraft gleichzeitig tätig ist, könnten innovative Lösungen gefunden werden, wie z.B. die Neupositionierung von Arbeitsplätzen in angemessenem Abstand zueinander oder vergleichbare Lösungen.

    Die Strukturierung der Arbeit kann mit differenzierten Arbeitszeiten neu definiert werden, die den sozialen Abstand fördern, indem die Anzahl der zum selben Zeitpunkt am Arbeitsplatz Anwesenden reduziert und Menschenansammlungen am Ein- und Ausgang mit flexiblen Arbeitszeiten verhindert werden.

    Auch im Zusammenhang mit dem Pendeln zur und von der Arbeit ist es wichtig, Gruppenbildungen zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus diesem Grund sollten Formen des Transports zum Arbeitsplatz mit ausreichendem Abstand zwischen den Reisenden und die Nutzung von privaten Verkehrsmitteln oder Shuttles gefördert werden.

    9. Verwaltung des Ein- und Ausgangs von Mitarbeitern

    Gestaffelte Ein- und Ausgangszeiten sind erwünscht, um so weit als möglich Kontakte in den Gemeinschaftsbereichen (Eingänge, Umkleideräume, Kantine) zu vermeiden,

    Wenn möglich, ist es notwendig, diesen Räumen eine Eingangs- und eine Ausgangstür zuzuweisen und das Vorhandensein von Reinigungsmitteln, die durch besondere Hinweise gekennzeichnet sind, zu gewährleisten.

    10. Fortbewegungen im Betriebsinneren, Sitzungen, interne Veranstaltungen und Schulungen

    Fortbewegungen innerhalb des Betriebsgeländes müssen auf das notwendige Minimum beschränkt sein und den Anweisungen des Betriebes entsprechen.

    Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit sind nicht erlaubt. Bei Sitzungen, die sich durch Notwendigkeit und Dringlichkeit auszeichnen, muss, sofern es nicht möglich ist, eine Fernverbindung herzustellen, die erforderliche Anwesenheit auf ein Minimum reduziert und in jedem Fall der zwischenmenschliche Abstand und eine angemessene Reinigung/Lüftung der Räumlichkeiten gewährleistet werden.

    Alle internen Veranstaltungen und alle Schulungsaktivitäten in Unterrichtsräumen, auch jene, die verpflichtend sind, werden ausgesetzt und abgesagt, selbst wenn sie bereits organisiert sind; es ist auf jeden Fall möglich, wenn die Betriebsorganisation es erlaubt, Fernunterricht durchzuführen, und zwar auch für Arbeitskräfte in Smart Working.

    Der fehlende Abschluss von Berufs- und/oder Qualifizierungsschulung innerhalb der für alle betrieblichen Aufgaben/Funktionen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz festgelegten Fristen aufgrund des laufenden Notstandes und somit aufgrund höherer Gewalt führt nicht zur Unmöglichkeit, die spezifische Rolle/Funktion weiterhin auszuüben (Beispiel: der Beauftragte, sei es beim Brandschutz oder der Ersten Hilfe, kann im Bedarfsfall weiterhin eingreifen; der Gabelstaplerfahrer kann weiterhin als solcher tätig sein).

    11. Handlungsanleitung im Fall einer symptomatischen Person im Betrieb

    Falls eine im Betrieb anwesende Person Fieber und Symptome einer Atemwegsinfektion wie Husten entwickelt, muss sie dies unverzüglich dem Personalbüro melden; ihre Isolierung und die der anderen in den Räumlichkeiten anwesenden Personen muss unter Einhaltung der Bestimmungen der Gesundheitsbehörde durchgeführt werden; der Betrieb muss unverzüglich die zuständigen Gesundheitsbehörden und die vom Land oder dem Gesundheitsministerium bereitgestellten COVID-19 Notfallnummer benachrichtigen.

    Der Betrieb arbeitet mit den Gesundheitsbehörden zusammen, um "enge Kontakte" einer im Betrieb anwesenden Person zu bestimmen, die positiv auf COVID-19 getestet wurde. Damit sollen die Behörden in die Lage versetzt werden, die notwendigen und angemessenen Quarantänemaßnahmen anzuwenden. Während des Untersuchungszeitraums kann der Betrieb als Vorsichtsmaßnahme alle möglichen engen Kontakte ersuchen, den Betrieb gemäß Anweisung der Gesundheitsbehörde zu verlassen.

    Zum Zeitpunkt der Isolierung muss der Arbeitskraft unverzüglich eine chirurgische Maske zur Verfügung gestellt werden, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

    12. Gesundheitsüberwachung/zuständiger Arzt/Sicherheitssprecher

    Die Gesundheitsüberwachung muss unter Einhaltung der in den Hinweisen des Gesundheitsministeriums enthaltenen Hygienemaßnahmen fortgesetzt werden (sog. Dekalog).

    In diesem Zeitraum sollten Vorbeugeuntersuchungen, Untersuchungen auf Anfrage und Untersuchungen nach Rückkehr aus dem Krankenstand Vorrang haben.

    Die periodische Gesundheitsüberwachung sollte nicht unterbrochen werden, da sie eine weitere Präventionsmaßnahme allgemeiner Art darstellt: zum einen, weil sie mögliche Fälle und verdächtige Ansteckungssymptome abfangen kann, zum anderen für die Information und Schulung, die der zuständige Arzt den Arbeitskräften zur Verhinderung der Verbreitung einer Ansteckung bieten kann.

    Bei der Integration und dem Vorschlag aller Regelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 arbeitet der zuständige Arzt mit dem Arbeitgeber und den betrieblichen bzw. territorialen Sicherheitssprechern zusammen.

    Der zuständige Arzt erstattet dem Betrieb Bericht über Situationen besonderer Fragilität sowie über aktuelle oder frühere Pathologien der Mitarbeiter; das Unternehmen sorgt für deren Schutz unter Wahrung der Privatsphäre.

    Der zuständige Arzt wird die Vorgaben der Gesundheitsbehörden anwenden. Der zuständige Arzt kann in Hinblick auf seine Rolle bei der Risikobewertung und Gesundheitsüberwachung die Anwendung aller diagnostischen Mittel vorschlagen, wenn dies für die Eindämmung der Virusverbreitung und die Gesundheit der Arbeitskräfte für nützlich erachtet wird.

    Bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten ist es angebracht, dass der für die Identifizierung von Subjekten mit besonderen Situationen der Fragilität und für die Wiedereingliederung bei der Arbeit von Menschen mit einer Vorgeschichte von COVID-19-Infektionen zuständige Arzt beigezogen wird. Es wird empfohlen, dass die Gesundheitsüberwachung besonderes Augenmerk auf fragile Subjekte legt, auch in Bezug auf das Alter. Für die schrittweise Wiedereingliederung von Arbeitskräften nach der COVID19-Infektion führt der zuständige Arzt nach Vorlage der von der zuständigen territorialen Präventionsabteilung vorgesehenen und ausgestellten Bescheinigung über die Negativität des Abstrichs die ärztliche Untersuchung vor der Wiederaufnahme der Arbeit durch, wenn die Arbeitskraft aus gesundheitlichen Gründen mehr als sechzig Tage ununterbrochen abwesend war, um die spezifische Arbeitsfähigkeit zu überprüfen ( gesetzesvertretendes Dekret 81/08, in geltender Fassung, Art. 41 Absatz 2 Buchstabe e-ter), auch zur Beurteilung spezifischer Risikoprofile und in jedem Fall unabhängig von der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit.

    13. Aktualisierung des Regelungsprotokolls

    Im Betrieb wird ein Komitee (in Südtirol meist als Kommission/Ausschuss bezeichnet) für die Anwendung und Überprüfung der Regeln des Protokolls eingerichtet, wobei an diesem die betrieblichen Gewerkschaftsvertretungen und der Sicherheitssprecher angehören.

    Falls aufgrund der besonderen Art des Betriebes und des Systems der gewerkschaftlichen Beziehungen keine Einrichtung von Komitees erfolgt, wird ein territorialer Ausschuss eingerichtet, der aus den paritätischen Einrichtungen für Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit besteht, sofern diese errichtet wurden, und bei deren Arbeit die territorialen Sicherheitssprecher und die Vertreter der Sozialpartner miteinbezogen werden.

     

    Auf territorialer oder sektorialer Ebene können auf Initiative der Unterzeichner des vorliegenden Protokolls Einrichtungen für die Zielsetzungen dieses Protokolls geschaffen werden, unter anderem mit der Beteiligung der lokalen Gesundheitsbehörden und anderer institutioneller Akteure, die an den Initiativen für die Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 beteiligt sind.

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