1. Initiativen, für welche Südtiroler Unternehmen den Antrag zeitgerecht gemäß den Richtlinien „Maßnahmen zur Unterstützung der Internationalisierung der Unternehmen“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 1434 vom 28. Dezember 2018, in geltender Fassung, eingereicht haben, können für bereits getätigte und nicht erstattete bzw. erstattbare Ausgaben auch dann gefördert werden, wenn die Initiative verschoben, ausgesetzt oder annulliert wurde oder wenn das Unternehmen zur Vermeidung der Verbreitung des Covid-19-Virus oder aus anderen Überlegungen organisatorischer Natur entschieden hat, nicht daran teilzunehmen.
2. Auch wenn nicht im Antrag angeführt, werden mit der Teilnahme verbundene Ausgaben für den Transport und für Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen zugelassen.
3. Beiträge im Sinne dieses Artikels werden, sofern zulässig, als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder alternativ dazu als De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt.
4. Beiträge im Sinne dieses Artikels sind nicht mit anderen Förderungen kumulierbar, die dieselben förderfähigen Kosten betreffen.
5. Der im Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinien laut Absatz 1 vorgesehene zweijährige Ausschluss von den Förderungen für den Fall, dass die Begünstigten nicht mindestens 80 Prozent der zugelassenen Ausgabe tätigen, wird ausgesetzt und findet nicht Anwendung.