1. Die Autonome Provinz Bozen vergibt die Preise in jedem geraden Jahr.
2. Die Preise können für herausragende Leistungen in jedweder Fachdisziplin vergeben werden.
3. Die Preise dürfen nicht an ein und dieselbe Person verliehen werden.
4. In Ermangelung von geeigneten Preisanwärterinnen oder Preisanwärtern behält sich die Provinz das Recht vor, auf Vorschlag der in Artikel 7 genannten Jury keinen oder nur einen der beiden Preise zu vergeben.
5. Jeder Preis ist mit einem einmaligen Preisgeld in Höhe von 10.000,00 Euro (Bruttobetrag) dotiert. Von diesem Betrag wird die in den geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Steuer abgezogen.
6. Die Preise sind mit Stipendien oder anderen Preisen öffentlicher oder privater Einrichtungen kumulierbar.