1. Alle Schülerinnen und Schüler, die höchstens 500 Meter von der nächstgelegenen Sammelstelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 wohnen, können den Schülerverkehrsdienst nicht ab dem Wohnort, sondern ab der genannten Sammelstelle auf der Fahrstrecke benutzen.
2. Für eine Schülerin oder einen Schüler alleine kann grundsätzlich kein Schülerverkehrsdienst eingerichtet werden, es sei denn, es liegt ein Härtefall vor. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Familie aus objektiv nachweisbaren Gründen nicht in der Lage ist, die Schülerin oder den Schüler zur Schule, zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrs oder zur nächstgelegenen Sammelstelle des Schülerverkehrsdienstes zu begleiten. Der Härtefall ist durch einen detaillierten Bericht nachzuweisen, der dem Antrag laut Artikel 7 beizulegen ist, und wird von Jahr zu Jahr vom Landesamt für Schulfürsorge neu bewertet.
3. Alle Schülerinnen und Schüler, welche auf ihrem Schulweg eine geringere Entfernung als die Mindestentfernung laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) zurücklegen, können als Gastschüler auf der Strecke mitfahren, wenn im Fahrzeug des bereits eingerichteten Schülerverkehrsdienstes noch freie Sitzplätze vorhanden sind.
4. Für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, die auf der Grundlage der Funktionsdiagnose, des funktionellen Entwick-lungsprofils oder einer fachärztlichen Bestätigung des zuständigen Rehabilitiations-dienstes Anspruch auf die Beförderung und/oder auf den Begleitdienst haben, kann ein Schülerverkehrsdienst und/oder ein Begleitdienst unabhängig von den Voraussetzungen laut den Artikeln 3 und 4 eingerichtet werden. Der Antrag für den Transport von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen muss von den Schulen jährlich bis 15. März dem Landesamt für Schulfürsorge über die zertifizierte elektronische Post (PEC) übermittelt werden.
5. Bei Bedarf können im Laufe des Schuljahres zeitlich begrenzte zusätzliche Fahrten für Schüler und Schülerinnen mit Behinderungen für Praktika, Ausflüge oder Therapien während der Schulzeit eingerichtet werden. Die Fahrten zu den Therapien während der Schulzeit müssen mindestens 7 Tage vor Durchführung der Therapien dem Landesamt für Schulfürsorge gemeldet werden. Die Therapien müssen in einer öffentlichen Einrichtung (Gesundheits-sprengel, Sozialsprengel, Krankenhaus etc.) oder in einer akkreditierten privaten Einrichtung, die mit dem Landes-gesundheitsdienst vertragsgebunden ist, stattfinden.
6. Im Falle von Ausnahmezuständen, welche den regulären Ablauf des Schülerverkehrs-dienstes verhindern, kann die Landesabteilung Mobilität mit der Einrichtung eines Ersatzdienstes für einen beschränkten Zeitraum beauftragt werden.
7. Für die Gemeinden besteht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes Nr. 15/2015 die Möglichkeit, auf eigene Kosten und ohne jegliche Zusatzkosten für das Land, zusätzliche Schülerverkehrsdienste, die ausschließlich für die Gemeinde von Interesse sind, in Abweichung von den Vor-aussetzungen laut den Artikeln 3 und 4 dieser Richtlinien einzurichten.
8. Für die Gemeinden besteht auch die Möglichkeit, vorausgesetzt das Land gibt dazu sein Einverständnis, auf eigene Kosten und ohne jegliche Zusatzkosten für das Land, mit dem beauftragten Unternehmen, eine Ausweitung der ursprünglichen Strecke oder die Einsetzung eines größeren Fahrzeugs zu vereinbaren. Diese Möglichkeit besteht sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Kindergartenkinder. Nutzen die Gemeinden diese Möglichkeit, so muss jedenfalls die reguläre Durchführung des Schülerverkehrs-dienstes, so wie vom Land festgelegt, gewährleistet sein. Der diesbezügliche Zusatzvertrag wird zwischen der zuständigen Gemeinde und dem Unternehmen abgeschlossen, wobei alle Nebenleistungen (z. B. Versicherung) den vom Land vorgesehenen entsprechen und vollkommen zu Lasten der Gemeinde gehen müssen.