1. Wird nach Überprüfung eines Antrags auf Besetzung von öffentlichem Wassergut festgestellt, dass die Voraussetzungen für dessen Annahme bestehen, so lässt das Landesamt für öffentliches Wassergut eine entsprechende Bekanntmachung auf den Internetseiten der Autonomen Provinz Bozen (Agentur für Bevölkerungsschutz) sowie der Gemeinde veröffentlichen, in der sich die beantragte Fläche befindet.
2. Die Bekanntmachung wird für 20 aufeinanderfolgende Tage veröffentlicht. Gehen innerhalb dieses Zeitraumes keine weiteren Anträge ein, kann die beantragte Konzession erlassen werden.
3. Werden hingegen weitere Anträge eingereicht, so werden diese überprüft, bewertet und auf der Grundlage der Kriterien laut Artikel 3 miteinander verglichen sowie entsprechend gereiht.