1) Für Tätigkeiten mit festem Sitz ist die Gemeinde gebietsmäßig zuständig, in welcher sich der Betriebssitz (Sitz der Anlage inklusive der Arbeitsstätten oder Lager) befindet, und für die Tätigkeiten ohne festen Sitz jene Gemeinde, in der sich der Rechtssitz der Gesellschaft bzw. der Wohnort des Inhabers der Einzelfirma befindet. Jeder Betriebssitz bedarf einer spezifischen Meldung.
2) Wanderhandel auf öffentlichen Flächen wird vom zuständigen Dienst des Bezirkes des Südtiroler Sanitätsbetriebes registriert, wo sich die Arbeitsstätte bzw. das Lager befindet. Besteht keine Arbeitsstätte bzw. kein Lager, erfolgt die Registrierung wo sich der Rechtssitz der Gesellschaft bzw. der Wohnort des Inhabers der Einzelfirma befindet. Die einzelnen Verkaufsstellen bedürfen keiner Registrierung.
3) Das landwirtschaftliche Unternehmen, welches die eigenen Produkte im Rahmen des Bauermarktes verkauft, wird vom zuständigen Dienst des Bezirkes des Südtiroler Sanitätsbetriebes registriert, wo sich der Rechtssitz befindet.