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Beschluss vom 3. März 2020, Nr. 141
Zusätzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (abgeändert mit Beschluss Nr. 29 vom 19.01.2021)

...omisis...

- folgende zusätzlichen Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft mit Wirksamkeit ab der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses festzulegen, wobei Punkt 10 ab 1. Jänner 2021 in Kraft tritt:

1. Unbeschadet der verpflichtenden Vorschriften auf dem Pflanzenschutzmitteletikett darf die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Raumkulturen im Freiland mittels Sprühgeräten mit Düsenvorrichtung nur mit Geräten durchgeführt werden, die auf allen Düsenpositionen mit luftansaugenden Injektor-Flachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° ausgestattet sind.

2. Von der Verpflichtung gemäß Punkt 1 befreit sind Sprühgeräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Kirschen- und Beerenobstanlagen ab dem Zeitpunkt der vollkommenen Schließung des Insektenschutznetzes und der Regenschutzfolie.

3. Für Beet- bzw. Mehrreihenpflanzungen im Obstbau mit mindestens vier Reihen bzw. Bäumen zwischen den Fahrgassen und einer Mindestfläche von 2.000 m2 gilt die Verpflichtung, dass wenigstens an den obersten drei Düsenpositionen ausschließlich luftansaugende Injektor-Flachstrahldüsen mit einem Spritzwinkel von 80° – 90° verwendet werden.

4. Die Sprühgeräte müssen zudem über folgende weitere Mindestausstattung verfügen:

a) einen Gebläseaufbau:
Für den Obstbau muss der Gebläseaufbau eine vom Boden aus gemessene Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen. Im Weinbau und im Beerenobstanbau muss der Gebläseaufbau bzw. die oberste Düse des fixen oder mobilen Gestängeaufbaues eine vom Boden aus gemessene Mindesthöhe von 1,1 m aufweisen.

b) ein automatisch oder manuell rückspülendes Filtersystem, mit einem Filter, dessen Maschenweite den Eigenschaften der verwendeten Düsen entsprechen. Die Maschenweite darf jedoch nicht kleiner als 80 Mesh betragen;

c) eine Abdeckung, Umleitung oder Abschaltung der Gebläseluft mindestens auf einer Seite des Sprühgerätes. Die Düsenblöcke müssen zudem auf der linken und rechten Seite unabhängig voneinander geschlossen bzw. geöffnet werden können.

Diese oben genannten Ausstattungen der Sprühgeräte gemäß Punkt a) und b) müssen durch eine entsprechende Bescheinigung seitens der Hersteller- oder Lieferfirma oder von autorisierten Werkstätten belegt sein. In Alternative können auch die für die Funktionskontrolle von Pflanzenschutzgeräten amtlich ermächtigten Prüfstellen diese Bescheinigung ausstellen.

5. Im Wein- und Kiwianbau mit Pergelerziehung sowie im Marillenanbau ist weder ein Gebläseaufbau noch eine Gebläseabdeckung verpflichtend. Bei der Spaliererziehung im Weinbau sowie im Beerenobstanbau kann anstelle des Gebläseaufbaues bis zu einer Laubwandhöhe von 2,3 m ein fixer oder mobiler Gestängeaufbau eingesetzt werden und es ist keine Gebläseabdeckung, sondern nur die Möglichkeit der einseitigen Abschaltung der Düsen verpflichtend.

6. Geräte, mit welchen Pflanzenschutzmittel ausschließlich mittels Schlauchzug (Spritzpistole) ausgebracht werden, sind von den Verpflichtungen im Sinne der Punkte 1 und 4 ausgenommen.

7. Von den Verpflichtungen im Sinne der Punkte 1 und 4 befreit sind Tunnelsprühgeräte, und Überreihensprühgeräte mit Auffangelementen.
Von den Verpflichtungen im Sinne der Punkte 1, und 4b) und 4c) ebenso befreit sind im Weinbau auch kleine Sprühgeräte, welche bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmittel eine maximale Arbeitsgeschwindigkeit von 3,5 km/h erreichen und zugleich einen Brühbehälter mit einem maximalen Fassungsvermögen von 130 Liter aufweisen.

8. Alle ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen erworbenen neuen Sprühgeräte müssen innerhalb der ersten 12 Monate ab Erwerb einer Überprüfung zur Einstellung der Ausbringungsverteilung bei einer auf dem italienischen Staatsgebiet vorhandenen und amtlich ermächtigten Prüfstelle unterzogen werden.

9. Alle ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen auf dem Markt eingeführten neuen Gebläsemodelle, welche in der Autonomen Provinz Bozen eingesetzt werden, müssen vom Hersteller einer Luftüberprüfung bei einer amtlich ermächtigten Prüfstelle, welche über die erforderliche Ausstattung dazu verfügt, unterzogen werden
In Alternative muss der Hersteller anhand eines Prüfprotokolls dokumentieren, dass das neue Modell einen symmetrischen Luftstrom gemäß der Norm UNI EN ISO 16119-3 garantiert.

10. Alle ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen erworbenen neuen Sprühgeräte müssen innerhalb der ersten 12 Monate ab Erwerb einer Luftüberprüfung zur gleichmäßigen vertikalen Luftverteilung bei einer auf dem italienischen Staatsgebiet vorhandenen und amtlich ermächtigten Prüfstelle unterzogen werden.

11. Ab Inkrafttreten einer UNI-Bezugsnorm, aufgrund welcher die potenzielle Abdrift, welche von den Sprühgeräten erzeugt wird, bestimmt werden kann, müssen alle neuen Gebläsemodelle, welche in der Autonomen Provinz Bozen eingesetzt werden, im Sinne dieser Norm überprüft und mit einem entsprechenden Prüfprotokoll ausgestattet sein. Diese Vorschrift, wonach alle neuen Gebläsemodelle, welche in der Autonomen Provinz Bozen eingesetzt werden, im Sinne der obgenannten UNI-Bezugsnorm überprüft und mit einem entsprechenden Prüfprotokoll ausgestattet sein müssen, muss spätestens innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum der Veröffentlichung dieser UNI-Bezugsnorm erfüllt sein.
In Alternative kann der Hersteller von Gebläsemodellen eine Bestätigung von einer in diesem Bereich spezialisierten öffentlichen oder zumindest amtlich anerkannten Einrichtung dem Amt für Obst– und Weinbau vorlegen, mit der die Gleichwertigkeit mit der oben angegebenen UNI-Bezugsnorm bescheinigt wird.
Die zu erfüllende Abdriftminderungsklasse wird mit einem eigenen weiteren Beschluss der Landesregierung festgelegt.

12. Betriebsinhaber, welche Raumkulturen, die an Futter-, Acker-, Gemüse-, Getreide-, Beeren- oder Kräuteranbauflächen angrenzen, erneuern oder neu errichten, müssen Hecken zur Reduzierung der Abdrift anpflanzen. Die Hecke muss während der Vegetationszeit dicht belaubt sein und spätestens nach 4 Jahren zumindest die Höhe der zu behandelnden Raumkultur erreicht haben.

13. Wenn Raumkulturen im Dauergrünland neu gepflanzt werden, muss die bepflanzte Fläche das Ausmaß von wenigstens 3.000 m2 haben, sofern sie nicht an bestehende Raumkulturen angrenzen. Davon ausgenommen sind Dauergrünlandflächen, die aufgrund der europäischen Weinmarktordnung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Neubepflanzung von Rebflächen aufgrund der staatlichen Zuweisung gemäß Artikel 9 des Ministerialdekretes Nr. 12272 vom 15. Dezember 2015, i.g.F., genehmigt werden. Im Falle des Weinanbaus müssen 3.000 m² innerhalb von 5 Jahren im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden.

14. Wenn Futter-, Acker-, Getreide-, Gemüse-, Beeren- oder Kräuteranbauflächen, mit Ausnahme von Spargeln, innerhalb von Raumkulturen neu gepflanzt werden, muss vom Betriebsinhaber um die neu bepflanzte Fläche zudem eine Hecke gepflanzt werden, die während der Vegetationszeit dicht belaubt ist und spätestens nach 4 Jahren zumindest die Höhe der zu behandelnden Raumkultur erreicht hat.

15. Von der Verpflichtung zur Errichtung der Hecke im Sinne der Punkte 12 und 14 befreit sind nur jene Betriebsinhaber der betroffenen angrenzenden Flächen, die schriftlich im beidseitigen Einverständnis auf die Errichtung der Hecke verzichtet haben. Ebenso befreit sind Betriebsinhaber, die über beide angrenzenden Landwirtschaftsflächen verfügen und bewirtschaften.

16. Zumindest die Marke, das Modell und die Seriennummer der Sprühgeräte, welche zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, müssen im Behandlungs-register im Sinne des Artikels 16 des Legislativdekretes vom 14. August 2012, Nr. 150, i.g.F eingetragen werden.

17. Eine Verwaltungsstrafe wegen Nichterfüllung der Vorschrift im Sinne des Punktes 4 wird nicht verhängt, wenn im Zuge einer Kontrolle der schriftliche Nachweis erbracht wird, dass das Sprühgerät bei einem Hersteller oder bei einer autorisierten Werkstatt zur entsprechenden Nachrüstung vorgemerkt ist.

18. Eine Verwaltungsstrafe wegen Nichterfüllung der Vorschriften im Sinne der Punkte 8 und 10 wird nicht verhängt, wenn im Zuge einer Kontrolle der schriftliche Nachweis erbracht wird, dass die entsprechende Überprüfung des Sprühgerätes bei einer amtlich ermächtigten Prüfstelle vorgemerkt ist.

- die Überwachung der Bestimmungen des gegenständlichen Beschlusses obliegt den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 2016, Nr. 8. Die zuständigen Behörden stellen die Übertretungen fest und nehmen die Vorhaltungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vor. Der zuständige Landesrat für Land- und Forstwirtschaft kann jederzeit eine gezielte Überwachung veranlassen, wenn er es als notwendig erachtet;

- diesen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr. 2, i.g.F. im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist;

- den eigenen Beschluss der Landesregierung vom 9. Juli 2019, Nr. 578 betreffend zusätzliche Bestimmungen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu widerrufen.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 60 Tagen ab Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Rekurs bei der Autonomen Sektion Bozen des Regionalen Verwaltungsgerichtshofes eingereicht werden.

 

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