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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 161)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien (EU) 2018/844, 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 23. April 2020, Nr. 17.

Art. 4 (Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

(1) Die Mindestanforderungen betreffen die Gesamtenergieeffizienz von neuen Gebäuden, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen wurden, sowie den Austausch oder die Erneuerung von gebäudetechnischen Systemen oder Bauteilen. Die Mindestanforderungen beziehen sich auf die Eigenschaften und Energieeffizienz der Gebäudehülle, auf die Gesamtenergieeffizienz und auf die Verwendung erneuerbarer Energien. Die Daten zur Erfüllung der Mindestanforderungen müssen im Energieausweis korrekt wiedergegeben werden. Die Nichtanwendung der Mindestanforderungen in den Fällen laut Absatz 3 Buchstabe c) und laut den Absätzen 5, 6, 7 und 8 ist in Form eines technisch-wirtschaftlichen Berichtes durch einen qualifizierten Techniker/eine qualifizierte Technikerin zu begründen.

(2) Folgende Gebäudekategorien sind von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und an die Energieeffizienz der Gebäudehülle sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien ausgenommen, ohne dass weitere Nachweise vorgelegt werden müssen:

  1. denkmalgeschützte Gebäude im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 22. Jänner 2004, Nr. 42, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, sowie Gebäude, die dem Ensembleschutz unterliegen, wenn die Einhaltung der Schutzvorschriften eine nicht vertretbare Veränderung ihrer Eigenart im architektonischen oder kunsthistorischen Sinne bedeutet,
  2. Gebäude, die für Gottesdienste und religiöse Zwecke genutzt werden,
  3. landwirtschaftliche Gebäude, Industrie- und Handwerksgebäude, ausgenommen Gebäudeteile, die als Büros, Wohneinheiten oder Vergleichbares zweckbestimmt sind, sofern diese in der energetischen Bewertung als eigenständig angesehen werden können,
  4. freistehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²,
  5. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer von maximal zwei Jahren,
  6. Schutzhütten, Feuerwehrhallen und öffentliche Gebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt werden oder werden sollen oder, alternativ dazu, die für eine begrenzte jährliche Dauer genutzt werden oder werden sollen und deren voraussichtlicher Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

(3) Neue Gebäude müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:

  1. Energieeffizienz der Gebäudehülle gleich oder höher als jene der KlimaHaus-Klasse A laut Anlage 1,
  2. Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes mindestens der KlimaHaus-Klasse A laut Anlage 1,
  3. der Gesamtprimärenergiebedarf muss im Ausmaß von mindestens 50 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden; die Anforderung laut diesem Buchstaben entfällt, wenn:
    1. die in einem technisch-wirtschaftlichen Bericht dargelegte Kosten-Nutzen-Analyse, bezogen auf die wirtschaftliche Lebensdauer, negativ ausfällt,
    2. das Gebäude in der KlimaHaus-Klasse Gold ausgeführt wird,
    3. das Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt.

(4) Bei Austausch oder Erneuerung maßgeblicher Komponenten der gebäudetechnischen Systeme müssen Produkte verwendet werden, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Der Gesamtprimärenergiebedarf muss zu mindestens 25 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden. Alternativ dazu muss der Primärenergiebedarf der betroffenen Anlage um mindestens 25 Prozent reduziert werden. Diese Anforderungen entfallen, wenn ein Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt.

(5) Der Warmwasserbedarf muss bei neuen Gebäuden sowie bei Austausch oder Erneuerung der gebäudetechnischen Systeme im Ausmaß von mindestens 60 Prozent durch erneuerbare Energiequellen gedeckt werden. Alternativ dazu muss bei neuen Gebäuden die Gesamtenergieeffizienz mindestens 25 Prozent höher sein als die laut Anlage 1 vorgegebene oder bei Austausch der gebäudetechnischen Systeme der Primärenergiebedarf der betroffenen Anlage um mindestens 25 Prozent reduziert werden. Diese Anforderungen entfallen, wenn ein Gebäude den thermischen Bedarf (gegebenenfalls auch in Kombination mit anderen erneuerbaren Energiequellen) durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe oder durch Fernwärme deckt.

(6) Sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, müssen:

  1. neue Gebäude und im Zuge eines Austauschs des Wärmeerzeugers auch bestehende Gebäude mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils ausgestattet sein,
  2. Nichtwohngebäude, deren Heizanlagen, auch in Kombination mit einer Lüftungsanlage, eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweisen, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden,
  3. Nichtwohngebäude, deren Klimaanlagen, auch in Kombination mit einer Lüftungsanlage, eine Nennleistung von mehr als 290 kW aufweisen, bis zum Jahr 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgerüstet werden.

(7) Bauteile von neuen Gebäuden und Bauteile, die bei gänzlicher oder teilweiser Renovierung, bei außerordentlicher Instandhaltung der Gebäudehülle und bei Erweiterung von bestehenden Gebäuden von einem Eingriff betroffen sind, müssen die Grenzwerte für Wärmedurchgangskoeffizienten und sommerlichen Wärmeschutz entsprechend der Klimazone des Standortes gemäß den Anlagen 4 und 5 einhalten.

(8) In allen Gebäuden, in denen mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden und die starken Publikumsverkehr aufweisen, muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Angaben zur Energieeffizienz der Gebäudehülle und zur Gesamtenergieeffizienz gemäß Anlage 7 angebracht werden.

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ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34 
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Begriffsbestimmungen)
ActionActionArt. 3 (Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
ActionActionArt. 4 (Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
ActionActionArt. 5 (Elektromobilitätsinfrastruktur)
ActionActionArt. 6 (Anwendung und Ausstellung des KlimaHaus-Ausweises sowie Führung des Verzeichnisses)
ActionActionArt. 7 (Gültigkeit des KlimaHaus-Ausweises)
ActionActionArt. 8 (Nachweis der Gesamtenergieeffizienzbei Eigentumsübertragung und Vermietung)
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