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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 161)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Energiebonus in Umsetzung der europäischen Richtlinien (EU) 2018/844, 2009/28/EG, 2010/31/EU und 2012/27/EU

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 23. April 2020, Nr. 17.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Abschnittes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Gebäude“: eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird,
  2. „Niedrigstenergiegebäude“: ein Gebäude, das eine sehr hohe, nach Anlage 1 bestimmte Gesamtenergieeffizienz gleich oder besser als jene der KlimaHaus-Klasse A ausweist; der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt werden,
  3. „Gebäudehülle“: die integrierten Komponenten eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung bzw. dem nicht konditionierten Innenbereich trennen,
  4. „Gebäudeteil“: ein Gebäudeabschnitt, eine Etage oder eine Wohnung innerhalb eines Gebäudes, der bzw. die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt ist oder aufgrund seiner bzw. ihrer energetischen Eigenschaften als eigenständig betrachtet werden kann,
  5. „Gebäudekomponente“: ein gebäudetechnisches System oder eine Komponente der Gebäudehülle,
  6. „neues Gebäude“: ein Gebäude, welches neu errichtet wird,
  7. „Wohngebäude“: ein Gebäude, das überwiegend zum Wohnen dient; alle übrigen Gebäude sind als Nichtwohngebäude definiert,
  8. „Wohneinheit“: ein abgeschlossener Gebäudeteil, der zum Wohnen genutzt wird,
  9. „gebäudetechnische Systeme“: die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen,
  10. „System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung“: ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
  11. „größere Renovierung“: die Renovierung eines bestehenden Gebäudes, bei der, ohne Anrechnung von Fensterflächen, mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle einer Erneuerung unterzogen werden, durch welche deren Beschaffenheit wesentlich verändert wird oder bei der eine Erweiterung der Nutzfläche um mehr als 25 Prozent erfolgt,
  12. „Energieeffizienz der Gebäudehülle“: die Kennzahl des Jahres-Heizwärmebedarfs eines Gebäudes, der aus den Transmissions- und Lüftungswärmeverlusten und den internen und solaren Wärmegewinnen resultiert,
  13. „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“: die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um den Energiebedarf im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes zu decken, und zwar insbesondere für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung,
  14. „Primärenergie“: Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde,
  15. „Energie aus erneuerbaren Quellen“: Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, nämlich Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydro-thermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas,
  16. „Fernwärme“ oder „Fernkälte“: die Verteilung thermischer Energie innerhalb einer von der Autonomen Provinz Bozen abgegrenzten Versorgungszone einer Fernheizanlage in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte,
  17. „KlimaHaus-Klasse“: auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Energieeffizienz der Gebäudehülle ermittelte Gebäudeklassifizierung laut Anlage 1,
  18. „KlimaHaus-Protokoll“: standardisierter Ablauf der Gebäudezertifizierung für die Bescheinigung einer KlimaHaus-Klasse,
  19. „KlimaHaus-Ausweis“: ein in Südtirol anerkannter Ausweis, der die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils angibt, die nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren ermittelt wird,
  20. „kostenoptimales Niveau“: das Gesamtenergieeffizienzniveau, das während der geschätzten wirtschaftlichen Lebensdauer mit den niedrigsten Kosten verbunden ist; letztere werden unter Berücksichtigung der energiebezogenen Investitionskosten, der Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen, der betreffenden Gebäudekategorie und gegebenenfalls der Einnahmen aus der Energieerzeugung) sowie gegebenenfalls der Entsorgungskosten ermittelt. Die wirtschaftliche Lebensdauer ist gemäß EN 15459 nachzuweisen. Das kostenoptimale Niveau liegt in dem Bereich der Gesamtenergieeffizienzniveaus, in denen die über die geschätzte wirtschaftliche Lebensdauer berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt,
  21. „technisch-wirtschaftlicher Bericht": Nachweis der technischen oder wirtschaftlichen Gründe für die Nichteinhaltung der Mindestanforderungen, weswegen ein kostenoptimales Niveau nicht erreicht werden kann,
  22. „Klimaanlage“: Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann,
  23. „Heizungsanlage“: Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch welche die Temperatur erhöht wird,
  24. 24) „Wärmeerzeuger“: Teil einer Heizungsanlage, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren Nutzwärme erzeugt:
    1. Verbrennung von Brennstoffen, beispielsweise in einem Heizkessel,
    2. Joule-Effekt in den Heizelementen einer elektrischen Widerstandsheizung,
    3. Wärmegewinnung aus der Umgebungsluft, aus Abluft oder aus einer Wasser- oder Erdwärmequelle mithilfe einer Wärmepumpe,
  25. „Wärmepumpe“: eine Maschine, ein Gerät oder eine Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude oder industrielle Anlagen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt. Bei reversiblen Wärmepumpen kann auch die Wärme von dem Gebäude an die natürliche Umgebung abgegeben werden,
  26. „Nennleistung“: maximale Wärme- oder Kälteleistung in kW, die vom Hersteller für den kontinuierlichen Betrieb angegeben und garantiert wird, bei Einhaltung des von ihm angegebenen Wirkungsgrads,
  27. „qualifizierte unabhängige Fachkräfte für die Wartung und Kontrolle der Heiz- und Klimaanlagen“: Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation gemäß den geltenden Bestimmungen; es darf sich dabei nicht um den Eigentümer/die Eigentümerin und um ihm/ihr weisungsgebundene Personen handeln,
  28. „qualifizierter Techniker/qualifizierte Technikerin“: Personen mit einschlägiger beruflicher Qualifikation für die Erbringung der erforderlichen technischen Leistungen im Bereich der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden,
  29. „Energieleistungsvertrag“: gemäß der Definition der Richtlinie 2012/27/EU, in geltender Fassung, eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Begünstigten und dem Erbringer einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung, die während der gesamten Vertragslaufzeit einer Überprüfung und Überwachung unterliegt und in deren Rahmen Investitionen (Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen) in diese Maßnahme in Bezug auf einen vertraglich vereinbarten Umfang an Energieeffizienzverbesserungen oder ein anderes vereinbartes Energieleistungskriterium, wie finanzielle Einsparungen, getätigt werden.
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ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. September 2004, Nr. 34 
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. April 2020, Nr. 16
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Begriffsbestimmungen)
ActionActionArt. 3 (Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
ActionActionArt. 4 (Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
ActionActionArt. 5 (Elektromobilitätsinfrastruktur)
ActionActionArt. 6 (Anwendung und Ausstellung des KlimaHaus-Ausweises sowie Führung des Verzeichnisses)
ActionActionArt. 7 (Gültigkeit des KlimaHaus-Ausweises)
ActionActionArt. 8 (Nachweis der Gesamtenergieeffizienzbei Eigentumsübertragung und Vermietung)
ActionActionArt. 9 (Überwachung und Strafen in Bezug auf die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)
ActionActionArt. 10 (Kontrolle der Energieeffizienz von Heizungsanlagen)
ActionActionArt. 11 (Kontrolle der Energieeffizienz von Klimaanlagen)
ActionActionArt. 12 (Energieeffizienzbericht)
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