(1) Die Klimaanlagen müssen regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden, um ein hohes Maß an Effizienz sicherzustellen und folglich den Energieverbrauch und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.
(2) Die Kontrolle der Energieeffizienz erfolgt an allen Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW.
(3) Bei der Kontrolle der Energieeffizienz der Klimaanlagen sind neben der Ermittlung des Wirkungsgrades auch die Dimensionierung der Anlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes sowie die zugänglichen Teile der Anlage zu überprüfen. Die Kontrolle muss durch qualifizierte unabhängige Fachkräfte erfolgen.
(4) Im Zuge der Tätigkeiten laut Absatz 3 ist auch die Einhaltung der geltenden Bestimmungen über die verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung des Energiebedarfs für die Kühlung zu kontrollieren.
(5) Die Kontrollen der Energieeffizienz der Klimaanlagen sind mindestens alle zwei Jahre durchzuführen.
(6) Bei Installation einer neuen Klimaanlage ist die Kontrolle der Energieeffizienz bei Inbetriebnahme durchzuführen.
(7) Die Prüfung der Dimensionierung der Anlage muss nicht durchgeführt werden, wenn seit der Inbetriebnahme bzw. seit der letzten Kontrolle an der Klimaanlage keine wesentlichen Änderungen vorgenommen wurden oder der Kühlbedarf des Gebäudes unverändert ist.
(8) Klimaanlagen, die unter eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, sind von den Anforderungen laut diesem Artikel ausgenommen, falls ein solcher Ansatz in seiner Gesamtauswirkung gleichwertig ist.