(1) Mit dieser Verordnung werden folgende EU-Richtlinien umgesetzt:
(2) Weiters legt diese Verordnung in Durchführung von Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, folgende technischen Merkmale und Zertifizierungs- und Überwachungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest: