(1) Diese Verordnung legt in Durchführung von Artikel 69 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, jene Eingriffe laut Anhang B des Gesetzes fest, in deren Fall für die landschaftsrechtliche Genehmigung seitens der Landesverwaltung keine Stellungnahme der Kommission einzuholen ist, die aus den Mitgliedern der Landeskommission laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) des Gesetzes besteht.