In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 131)
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. April 2020, Nr. 16.

Art. 1  (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung beinhaltet in Durchführung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 29 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, „Raum und Landschaft“, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet, Bestimmungen zur Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und legt fest, in welchen Fällen Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen ohne spezifische Flächenwidmung errichtet werden können.

Art. 2  (Anlagen in oder auf Bauten)

(1) Vorbehaltlich der in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Präzisierungen und Einschränkungen sind in oder auf gemäß den geltenden Plänen und Bestimmungen zulässigen Bauten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zulässig, unabhängig von der Flächenwidmung und den Schwellenwerten der Anlagen, vorausgesetzt, dass eine positive architektonische, landschaftliche und denkmalpflegerische Bewertung vorliegt und keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen bzw. dadurch die widmungsgemäße Nutzung der Bauten nicht beeinträchtigt wird.

Art. 3 (Spezifische Bestimmungen)

(1) Vorbehaltlich der positiven denkmalpflegerischen, architektonischen und landschaftlichen Bewertung sowie der Bewertung des Standortes hinsichtlich Erreichbarkeit, erforderlichen Ausbaus der Zufahrten und Anbindung an das Verteilungsnetz sind, falls keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen, folgende Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zulässig:

  1. im Landwirtschaftsgebiet nachstehende Anlagen unter 1 MW Feuerungswärmeleistung gemäß Definition laut Anhang C zum Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, unter Einhaltung der folgenden spezifischen Bedingungen:
    1. Biogasanlagen: Diese dürfen nur in einem Abstand von mindestens 500 m zu Wohngebäuden und zu Freizeit- und Sportanlagen errichtet werden. Dieser Mindestabstand gilt nicht für Biogasanlagen an der Hofstelle von landwirtschaftlichen Betrieben und die Erweiterung bestehender Anlagen,
    2. Biomasse-Feuerungsanlagen,
    3. Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 0,3 MW können genehmigt werden, sofern bezogen auf das Jahr zumindest 60 Prozent der eingesetzten Primärenergie in Form von Wärme und elektrischer Energie genutzt werden. Bei mit Biogas aus anaerober Vergärung betriebenen Anlagen wird von dieser Bedingung abgesehen. Dem Bauantrag und der Dokumentation für die Projektgenehmigung gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2000, Nr. 8, in geltender Fassung, sind die technischen Nachweise zur Dimensionierung der Anlage und zum Wärmenutzungsbedarf beizulegen,
  2. unabhängig von der Flächenwidmung: Geothermie-Anlagen ohne Leistungsbeschränkung, vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den wasserrechtlichen Bestimmungen,
  3. unabhängig von der Flächenwidmung: Wasserkraftwerke mit einer mittleren Nennleistung bis 3,0 MW.

Art. 4  (Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren)

(1) Vorbehaltlich der für den Eingriff vorgesehenen Bewertungen und Genehmigungen und unbeschadet der Bestimmungen von Anhang A 6) und Anhang C 7) des Gesetzes sowie der in diesem Artikel angeführten Bestimmungen dürfen Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren ausschließlich an Gebäuden und Überdachungen angebracht werden. Die Photovoltaikpaneele und thermischen Sonnenkollektoren müssen integriert oder anliegend installiert werden. Eine Schrägstellung ist ausschließlich auf Flachdächern und auf Dächern mit einer Neigung von maximal 15° zulässig.

(2) Die spezifischen Nutzungsvorschriften, die in Bezug auf die Landschaftsgüter laut Artikel 11 des Gesetzes festgeschrieben sind, bleiben unberührt. Die Maßnahmen müssen auf jeden Fall den Vorgaben der Raum- und Landschaftsplanungsinstrumente entsprechen.

(3) Im historischen Ortskern muss eine positive Stellungnahme der Kommission laut Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vorliegen. Die genannte Kommission kann besondere Auflagen vorschreiben.

(4) In folgenden Fällen dürfen entlang der Flächen für Verkehr, mit Ausnahme des ländlichen Wegenetzes und der Almerschließungswege, Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren auch unabhängig von Gebäuden und Überdachungen angebracht werden:

  1. in Kombination mit Lärmschutzwänden,
  2. auf Verkehrsinseln,
  3. auf Überdachungen von Parkplätzen.

Sofern vorgesehen, ist die positive Stellungnahme der für die Verkehrsfläche zuständigen Behörde einzuholen.

(5) In Gebieten für öffentliche Einrichtungen kann die Anbringung von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auch auf Freiflächen erfolgen.

(6) Das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren auf Bau- und Grundparzellen unter direktem und indirektem Denkmalschutz ist ausschließlich an Nebengebäuden oder auf Freiflächen mit Ermächtigung des Landesdenkmalamtes möglich, wenn die Denkmalbedeutung und Ansicht der Hauptgebäude nicht beeinträchtigt werden. Auf und an Kirchen, Kapellen, Schlössern, Burgen und Ansitzen ist das Anbringen nicht erlaubt.

(7) Das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren ist jedenfalls innerhalb von geschützten Biotopen und flächenhaften Naturdenkmälern sowie auf natürlichen oder künstlichen Gewässern, unabhängig von ihrer urbanistischen oder landschaftlichen Widmung nicht gestattet. 2)

2)
Art. 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. Jänner 2023, Nr. 1.

Art. 5  (Windkraftanlagen)

(1) Die Errichtung von Windkraftanlagen kann ohne Leistungsbeschränkung und unabhängig von der Flächenwidmung genehmigt werden, vorbehaltlich der positiven architektonischen, landschaftlichen und denkmalpflegerischen Bewertung und wenn keine vorrangigen öffentlichen Interessen dagegenstehen. Bei der Bewertung des Standortes sind außerdem die Erreichbarkeit, der erforderliche Ausbau der Zufahrten und die Anbindung an das Stromnetz zu berücksichtigen.

(2) Für die Deckung des Eigenbedarfes von Schutz- und Almhütten ohne Anschluss an das Stromnetz ist die Errichtung von Windkraftanlagen mit angemessener Größe und Leistung auch in Abweichung von Absatz 3 Buchstaben b) und c) zulässig, vorbehaltlich der Bewertung laut Absatz 1.

(3) In folgenden Zonen und Gebieten ist die Errichtung von Windkraftanlagen untersagt:

  1. in Naturparks, in Natura-2000-Gebieten, in Biotopen, in Naturdenkmälern, im Nationalpark, im UNESCO-Weltnaturerbe Dolomiten, in Landschaftsschutzgebieten und in landschaftlichen Bannzonen,
  2. in allen Gebieten, in denen die mittlere Jahreswindgeschwindigkeit, in Nabenhöhe bzw. mittlerer Rotorhöhe der vorgesehenen Windkraftanlage gemessen, weniger als 6 m/s beträgt,
  3. in allen Gebieten ab einer Meereshöhe von 2.600 m,
  4. in Wohnbauzonen und in weniger als 500 m Entfernung von Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben.

Art. 6  (Schwellenwerte, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Verbot der Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für Photovoltaikanlagen)

(1) Anlagen, welche die Schwellenwerte laut Artikel 3 überschreiten, dürfen nur in Sondernutzungsgebieten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen errichtet werden.

(2) Die Schwellenwerte dürfen in keinem Fall dadurch umgangen werden, dass Anlagen oder Genehmigungsanträge aufgeteilt werden.

(3) Bei Einstellung der Energiegewinnung sind die Anlagen zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

(4) Die Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für die Errichtung von Photovoltaikanlagen ist verboten.

Art. 7  (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 28. September 2007, Nr. 52, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

Art. 8  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionJ
ActionActionK
ActionActionL
ActionActionM
ActionActionN
ActionActionO
ActionActionP
ActionActionQ
ActionActionR
ActionActionS
ActionActiona) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. April 2020, Nr. 13
ActionActionArt. 1  (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2  (Anlagen in oder auf Bauten)
ActionActionArt. 3 (Spezifische Bestimmungen)
ActionActionArt. 4  (Photovoltaikpaneele und thermische Sonnenkollektoren)
ActionActionArt. 5  (Windkraftanlagen)
ActionActionArt. 6  (Schwellenwerte, Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Verbot der Ausweisung von Sondernutzungsgebieten für Photovoltaikanlagen)
ActionActionArt. 7  (Aufhebung von Bestimmungen)
ActionActionArt. 8  (Inkrafttreten)
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Januar 2023, Nr. 1
ActionActionT
ActionActionU
ActionActionV
ActionActionW
ActionActionX
ActionActionY
ActionActionZ
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis