(1) Das Ressort „Europa, Sport, Innovation und Forschung“ laut Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, erhält die Bezeichnung „Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation“.
(2) In der Anlage 1 zum Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Juni 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, wird in der Organisationseinheit Ressort Europa, Innovation, Forschung und Kommunikation die Organisationseinheit „Amt für Sport“ gestrichen und der Organisationseinheit Abteilung „Örtliche Körperschaften“ zugewiesen.