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r'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 01)
Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019 - 2021

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 13. Dezember 2019, Nr. 50.

Vorspann

Mit Beschluss Nr. 352 vom 14/05/2019 hat die Landesregierung die Richtlinien für die Verhandlungen des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den normativen und wirtschaftlichen Dreijahreszeitraum 2019-2021 erlassen. Mit dem gleichen Beschluss wurde die öffentliche Delegation ermächtigt, Teilverträge abzuschließen.

Nach umfassenden Verhandlungen mit den Gewerkschaftsorganisationen und der öffentlichen Verhandlungsdelegation wurde es als notwendig erachtet, einen Teilvertrag (nachstehend „Abkommen" genannt) über die Anpassung an die Inflation, die Produktivität, die Aufwertung der Sprachkenntnisse sowie der Berufszulagen abzuschließen.

Das vorliegende Abkommen wird wesentlicher und integrierender Bestandteil des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Das vorliegende Abkommen gilt für das Personal folgender Bereiche:

  1. Landesverwaltung,
  2. Landesgesundheitsdienst,
  3. Gemeinden, Seniorenwohnheime und Bezirksgemeinschaften,
  4. Institut für sozialen Wohnbau,
  5. Verkehrsamt Bozen und Kurverwaltung Meran.

Art. 2 (Dauer, Gültigkeit und Verfahren für die Anwendung)

(1) Das vorliegende Abkommen betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Dieses bleibt so lange in Kraft, bis es durch den nächsten bereichsübergreifenden Kollektivvertrag ersetzt wird. Die wirtschaftlichen Auswirkungen laufen ab dem jeweiligen Fristbeginn, der in den einzelnen Vertragsbestimmungen angegeben ist.

Art. 3 (Erhöhung der Entlohnung)

(1) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter der in den verschiedenen Besoldungsstufen der einzelnen Funktionsebenen laut Artikel 6 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 15. November 2011 werden bestätigt.

(2) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen wird mit Wirkung 1. Januar 2019 wie folgt festgelegt (+0,9 Prozent berechnet auf das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe mit vier Gehaltsvorrückungen und die Sonderergänzungszulage der jeweiligen Funktionsebenen):

 

Funktionsebene

Jahresbruttobetrag

1

11.074,07

 Euro

2

 11.123,95

 Euro

3

 11.171,73

 Euro

4

 11.238,85

 Euro

5

 11.301,38

 Euro

6

11.388,95  

 Euro

7

11.491,05  

 Euro

7ter

 11.546,93

 Euro

7bis

 11.596,32

 Euro

8

 11.616,75

 Euro

9

11.732,96  

 Euro

einheitliche Leitungse­ne der sanitären Füh­rungskräfte

11.755,36

 Euro

1. Leitungsebene im Auslaufrang der Gemeinden

12.096,00

 Euro

 

(3) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen wird mit Wirkung 1. Januar 2020 wie folgt festgelegt (+1,0 Prozent berechnet auf das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe mit vier Gehaltsvorrückungen und die Sonderergänzungszulage der jeweiligen Funktionsebenen):

 

Funktionsebene

Jahresbruttobetrag

1

11.287,03

 Euro

2

 11.361,08

 Euro

3

 11.421,12

 Euro

4

 11.500,93

 Euro

5

 11.582,84

 Euro

6

11.694,32  

 Euro

7

11.832,99  

 Euro

7ter

 11.898,52

 Euro

7bis

 11.961,97

 Euro

8

 12.005,32

 Euro

9

12.184,54  

 Euro

einheitliche Leitungsebene der sanitären Füh­rungskräfte

12.293,27

 Euro

1. Leitungsebene im Auslaufrang der Gemeinden

12.627,24

 Euro

 

(4)2)

(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erhöhungen werden in gleicher Weise dem Personal der Führungskräfte sowie der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes ausbezahlt.

(6) Die Erhöhungen laut Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die Ergänzung der Ruhestandsbehandlung im Sinne von Artikel 46 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6.

2)
Aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe a) des "Zweiter Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021" vom 3. Dezember 2020.

Art. 4 (Wirkungen der Erhöhungen der Entlohnung)

(1) Die aus der Anwendung der vorangehenden Artikel resultierenden Erhöhungen finden volle Berücksichtigung bei der Festlegung des Ruhegehaltes für das im Zeitraum der Gültigkeit dieses Abkommens aus dem Dienst ausgeschiedenen Personal mit Anrecht auf das Ruhegehalt, zu den Fälligkeiten und in dem Ausmaß, die von den in diesem Artikel angeführten Bestimmungen vorgesehen sind. Zu diesem Zwecke werden die Erhöhungen der Sonderergänzungszulage neu festgelegt; dazu wird die Erhöhung in Bezug auf das Jahr des Dienstaustrittes für jene Monate, in denen die betreffende Person voll gearbeitet hat, in Zwölfteln angerechnet.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehene Erhöhung der Sonderergänzungszulagen gilt für Überstunden, die ab dem ersten Tag des Monats geleistet werden, der auf den Monat der Veröffentlichung dieses Vertrages im Amtsblatt der Region folgt.

(3) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erhöhungen, mit Ausnahme der Bestimmung des Absatzes 2, haben keine Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Institute, für deren Berechnung sich die geltenden Bestimmungen auf die entsprechenden Gehaltselemente beziehen. Für deren Berechnung wird, in Erwartung der neuen Bestimmung laut Artikel 3, Absatz 4, auf die zum 31.12.2018 gültigen Gehaltselemente zurückgegriffen.

Art. 5 (Inflationsanpassung)

(1) Nach Absprache mit den Vertragspartnern wird am Ende der dreijährigen Vertragslaufzeit eine Überprüfung der vorgesehenen und der tatsächlich dokumentierten Inflation durchgeführt. Ein Ausgleich einer eventuellen Abweichung erfolgt innerhalb des ersten Jahres des nächsten Dreijahresverhandlungszeitraumes.

Art. 6 (Zweisprachigkeitszulage, Anwendungsbereich, Definition und Festlegung – Zulage für den Gebrauch der ladinischen Sprache)  

(1) Das Personal gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens, das nach den geltenden Bestimmungen über den öffentlichen Dienst in der Provinz Bozen im Besitze der Bescheinigung über die Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache sein muss, erhält wie nachstehend angeführt, ab 01.01.2020 die Zweisprachigkeitszulage.

(2) Die für das im Absatz 1 betroffene Personal anerkannte Zweisprachigkeitszulage setzt sich aus zwei Quoten zusammen. Die erste Quote, die bereits im Grundgehalt und in der Sonderergänzungszulage enthalten ist, wird dem gesamten Personal gemäß Absatz 4 dieses Artikels und die zweite Quote wird als eigenes Gehaltselement ausbezahlt.

(3) Die Zweisprachigkeitszulage, als Teil des Grundgehalts wird monatlich ausbezahlt. Die erste Quote unterliegt in jeder Hinsicht derselben Regelung wie das Gehalt und wird bei der Berechnung der individuellen beruflichen Entwicklung der/des Bediensteten berücksichtigt. Beide Quoten der Zulage wirken sich auf das dreizehnte Monatsgehalt aus.

(4) Die monatliche Bruttozweisprachigkeitszulage wie folgt festgelegt:

 

Quote 1

bereits im Grundgehalt und in der Sonderergänzungs­zulage enthalten

Quote 2

Zweisprachigkeits-
zulage als neues und eigenes Lohnelement

Zweisprachigkeitsnachweis A2

(ehem. Niveau D)

121,00

51,50

Zweisprachigkeitsnachweis B1

(ehem. Niveau C)

142,00

56,65

Zweisprachigkeitsnachweis B2

(ehem. Niveau B)

161,00

79,31

Zweisprachigkeitsnachweis C1

(ehem. Niveau A)

200,00

88,58

 

(5) Der Zweisprachigkeitsnachweis der italienischen und deutschen Sprache, welcher von der eigenen Kommission in Anwendung des Artikels 12 der Anlage 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches sowie des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 28. August 2001 ausgestellt wird, wird zwecks Anerkennung der Quote 2 des vorliegenden Artikels dem Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehem. Niveau B) gleichgestellt.

(6) Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 sind die sanitären ärztlichen und tierärztlichen Leiter, die sanitären Leiter, Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen und die Leiter der Pflegeberufe ausgeschlossen.

(7) Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 sind das Landeslehrpersonal, die Kindergärtner/innen, die pädagogischen Mitarbeiter/innen und die Mitarbeiter/innen für Integration ausgeschlossen. Für dieses Personal gelten weiterhin die Bestimmungen bezüglich der Verminderung des Grundgehaltes laut den entsprechenden geltenden Kollektivverträgen.

(8) Zuzüglich zur Zweisprachigkeitszulage laut diesem Artikel wird die Entschädigung für die Verwendung der ladinischen Sprache gemäß Artikel 81 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 für die Berechtigten in dem vorgesehenen Prozentsatz und der vorgesehenen Weise bestätigt.

Art. 7 (Zweisprachigkeitszulage – Sonderbestimmungen)

(1) Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens, hat das Personal, welches im Besitz einer Bescheinigung über die Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache ist, die höher als für den Zugang zu seinem Berufsbild erforderlich ist, Anspruch auf die Zulage der Quote 2, welche dem effektiv erworbenen Zweisprachigkeitsnachweis entspricht.

(2) Es liegt in der Verantwortung der Bediensteten, den Zweisprachigkeitsnachweis der höheren Laufbahn vorzulegen, damit auf Antrag die höhere Quote ab dem ersten Tag des Folgemonats gewährt wird.

(3) Sollten Bedienstete im Besitz eines niedrigeren Zweisprachigkeitsnachweises bezüglich des Zugehörigkeitsberufsbildes sein, so erhalten sie die Quote 2 im Ausmaß des effektiv erworbenen Zweisprachigkeitsnachweises.

(4) Dem Personal, das aufgrund von Ausnahmeregelungen ohne Zweisprachigkeitsnachweis eingestellt ist und wird, steht auch weiterhin nur die Quote 1 zu, da es in Bereichen tätig ist, in welchen die zweite Sprache verwendet wird.

(5) Um den Erwerb der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache zu fördern, für jene Dienste, in denen derzeit der Zweisprachigkeitsnachweis nicht als Voraussetzung für den Zugang vorgesehen ist, können die Parteien durch spezifisch dezentralisierte Verhandlungen, besondere Anreize vorsehen.

Art. 8 (Berufszulage für das Landeslehrpersonal, für die Kindergärtnerinnen und Kindergärtner, für die pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für die Integration)

(1) Mit Wirkung 01.01.2020 wird die dem Lehrpersonal der Landesschulen zustehende monatliche Lehrberufszulage um 120,00 Euro brutto erhöht.

(2) Mit Wirkung 01.01.2020 wird den Kindergärtnerinnen/Kindergärtnern eine monatliche Berufszulage im Ausmaß von 120,00 Euro brutto ausbezahlt.

(3) Mit Wirkung 01.01.2020 wird den pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern für Integration eine monatliche Berufszulage im Ausmaß von 110,00 Euro brutto ausbezahlt.

(4) Die, nach Absatz 1 erhöhte Lehrberufszulage und die nach Absatz 2 und 3 vorgesehene Berufszulage werden in zwölf Monatsraten ausbezahlt.

(5) Die in diesem Artikel genannten Zulagen unterliegen nicht den allgemeinen Gehaltserhöhungen.3)

3)
Siehe auch Art. 11 (Authentische Interpretation) des "Zweiter Teilvertrag für die Erneuerung des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2019-2021" vom 3. Dezember 2020.

Art. 9 (Personal des Behindertensektors)

(1) Dem Personal, welches erstmals vor dem 01.02.2002 im Behindertensektor gemäß Artikel 4 des Ergänzungsabkommen vom 30.11.2001 zum Bereichsabkommen der Bediensteten der Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Ö.B.P.B. eingesetzt wurde, wird die Aufgabenzulage mit Wirkung 01.01.2020 um 40,00 Euro monatlich brutto, erhöht.

(2) Die Zulage laut Absatz 1 wird in 12 Monatsraten ausbezahlt.

Art. 10 (Allgemeine Produktivität)

(1) Die für die allgemeine Produktivität des Personals gemäß Artikel 79 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 bestehenden Fonds der Körperschaften werden für das Jahr 2019 folgendermaßen erhöht:

  1. Für den Bereich des Personals der Landesverwaltung wird der Fonds für 2019 um 7.204.261,54 Euro brutto inklusive Sozialabgaben erhöht,
  2. Für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes wird der Fonds für 2019 um 4.795.738,46 Euro brutto inklusive Sozialabgaben erhöht,
  3. Die Fonds der anderen Körperschaften laut Artikel 1 werden in analoger Weise wie für den Bereich des Personals der Landesverwaltung und des Landesgesundheitsdienstes und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der einzelnen Bereiche, einschließlich der Höhe des bereits bestehenden Fonds, im Vergleich der Fonds des Bereichs des Personals der Landesverwaltung und des Landesgesundheitsdienstes, erhöht.

Art. 11 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens und seiner einzelnen Bestimmungen erlischt die Anwendung der Bestimmungen, welche mit diesem unvereinbar sind, und zwar insbesondere folgender Bestimmungen:

  1. Artikel 12, der Anlage 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen und des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen- und berufsbezogenen Bereiches vom 28. August 2001.
  2. Die Blockierung der Gehaltsentwicklung laut Absatz 2 des Artikels 4 vom Anhang 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches sowie des leitenden sanitären, verwaltungstechnischen und berufsbezogenen Bereiches vom 7. April 2005.
  3. Artikel 36 Absatz 3 des Bereichsabkommens für das Lehrpersonal der Berufsschulen des Landes, der Fachschulen für land-, forst- und hauswirtschaftliche Berufsbildung sowie der Musikschulen vom 27. Juni 2013 für den Zeitraum 2005-2008.

 

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ActionActionArt. 2 (Dauer, Gültigkeit und Verfahren für die Anwendung)
ActionActionArt. 3 (Erhöhung der Entlohnung)
ActionActionArt. 4 (Wirkungen der Erhöhungen der Entlohnung)
ActionActionArt. 5 (Inflationsanpassung)
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