(1) Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens, hat das Personal, welches im Besitz einer Bescheinigung über die Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache ist, die höher als für den Zugang zu seinem Berufsbild erforderlich ist, Anspruch auf die Zulage der Quote 2, welche dem effektiv erworbenen Zweisprachigkeitsnachweis entspricht.
(2) Es liegt in der Verantwortung der Bediensteten, den Zweisprachigkeitsnachweis der höheren Laufbahn vorzulegen, damit auf Antrag die höhere Quote ab dem ersten Tag des Folgemonats gewährt wird.
(3) Sollten Bedienstete im Besitz eines niedrigeren Zweisprachigkeitsnachweises bezüglich des Zugehörigkeitsberufsbildes sein, so erhalten sie die Quote 2 im Ausmaß des effektiv erworbenen Zweisprachigkeitsnachweises.
(4) Dem Personal, das aufgrund von Ausnahmeregelungen ohne Zweisprachigkeitsnachweis eingestellt ist und wird, steht auch weiterhin nur die Quote 1 zu, da es in Bereichen tätig ist, in welchen die zweite Sprache verwendet wird.
(5) Um den Erwerb der Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache zu fördern, für jene Dienste, in denen derzeit der Zweisprachigkeitsnachweis nicht als Voraussetzung für den Zugang vorgesehen ist, können die Parteien durch spezifisch dezentralisierte Verhandlungen, besondere Anreize vorsehen.