(1) Das Personal gemäß Artikel 1 des vorliegenden Abkommens, das nach den geltenden Bestimmungen über den öffentlichen Dienst in der Provinz Bozen im Besitze der Bescheinigung über die Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache sein muss, erhält wie nachstehend angeführt, ab 01.01.2020 die Zweisprachigkeitszulage.
(2) Die für das im Absatz 1 betroffene Personal anerkannte Zweisprachigkeitszulage setzt sich aus zwei Quoten zusammen. Die erste Quote, die bereits im Grundgehalt und in der Sonderergänzungszulage enthalten ist, wird dem gesamten Personal gemäß Absatz 4 dieses Artikels und die zweite Quote wird als eigenes Gehaltselement ausbezahlt.
(3) Die Zweisprachigkeitszulage, als Teil des Grundgehalts wird monatlich ausbezahlt. Die erste Quote unterliegt in jeder Hinsicht derselben Regelung wie das Gehalt und wird bei der Berechnung der individuellen beruflichen Entwicklung der/des Bediensteten berücksichtigt. Beide Quoten der Zulage wirken sich auf das dreizehnte Monatsgehalt aus.
(4) Die monatliche Bruttozweisprachigkeitszulage wie folgt festgelegt:
| | Quote 1 bereits im Grundgehalt und in der Sonderergänzungszulage enthalten | Quote 2 Zweisprachigkeits- zulage als neues und eigenes Lohnelement |
Zweisprachigkeitsnachweis A2 (ehem. Niveau D) |
€ 121,00 | € 51,50 |
Zweisprachigkeitsnachweis B1 (ehem. Niveau C) |
€ 142,00 | € 56,65 |
Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehem. Niveau B) |
€ 161,00 | € 79,31 |
Zweisprachigkeitsnachweis C1 (ehem. Niveau A) |
200,00 | € 88,58 |
(5) Der Zweisprachigkeitsnachweis der italienischen und deutschen Sprache, welcher von der eigenen Kommission in Anwendung des Artikels 12 der Anlage 2 des Kollektivvertrages für den Bereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes mit Ausnahme des Personals des ärztlichen und tierärztlichen Bereiches sowie des leitenden sanitären, verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 28. August 2001 ausgestellt wird, wird zwecks Anerkennung der Quote 2 des vorliegenden Artikels dem Zweisprachigkeitsnachweis B2 (ehem. Niveau B) gleichgestellt.
(6) Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 sind die sanitären ärztlichen und tierärztlichen Leiter, die sanitären Leiter, Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen und die Leiter der Pflegeberufe ausgeschlossen.
(7) Von der Bestimmung des vorliegenden und nachstehenden Artikels 7 sind das Landeslehrpersonal, die Kindergärtner/innen, die pädagogischen Mitarbeiter/innen und die Mitarbeiter/innen für Integration ausgeschlossen. Für dieses Personal gelten weiterhin die Bestimmungen bezüglich der Verminderung des Grundgehaltes laut den entsprechenden geltenden Kollektivverträgen.
(8) Zuzüglich zur Zweisprachigkeitszulage laut diesem Artikel wird die Entschädigung für die Verwendung der ladinischen Sprache gemäß Artikel 81 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 für die Berechtigten in dem vorgesehenen Prozentsatz und der vorgesehenen Weise bestätigt.