(1) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter der in den verschiedenen Besoldungsstufen der einzelnen Funktionsebenen laut Artikel 6 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 15. November 2011 werden bestätigt.
(2) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen wird mit Wirkung 1. Januar 2019 wie folgt festgelegt (+0,9 Prozent berechnet auf das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe mit vier Gehaltsvorrückungen und die Sonderergänzungszulage der jeweiligen Funktionsebenen):
Funktionsebene
Jahresbruttobetrag
1
11.074,07
Euro
2
11.123,95
3
11.171,73
4
11.238,85
5
11.301,38
6
11.388,95
7
11.491,05
7ter
11.546,93
7bis
11.596,32
8
11.616,75
9
11.732,96
einheitliche Leitungsene der sanitären Führungskräfte
11.755,36
1. Leitungsebene im Auslaufrang der Gemeinden
12.096,00
(3) Die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen wird mit Wirkung 1. Januar 2020 wie folgt festgelegt (+1,0 Prozent berechnet auf das Anfangsgehalt der oberen Besoldungsstufe mit vier Gehaltsvorrückungen und die Sonderergänzungszulage der jeweiligen Funktionsebenen):
11.287,03
11.361,08
11.421,12
11.500,93
11.582,84
11.694,32
11.832,99
11.898,52
11.961,97
12.005,32
12.184,54
einheitliche Leitungsebene der sanitären Führungskräfte
12.293,27
12.627,24
(4)2)
(5) Die in diesem Artikel vorgesehenen Erhöhungen werden in gleicher Weise dem Personal der Führungskräfte sowie der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes ausbezahlt.
(6) Die Erhöhungen laut Absatz 2 bis 4 gelten nicht für die Ergänzung der Ruhestandsbehandlung im Sinne von Artikel 46 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6.