Mit eigenem Beschluss Nr. 467 vom 11. Juni 2019 ist die zeitweilige Aussetzung der Annahme von Beihilfeansuchen in der Landwirtschaft beschlossen worden.
Mit eigenem Beschluss Nr. 993 vom 13. September 2016 sind die Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an Bonifizierungskonsortien zur Durchführung von Investitionen genehmigt worden.
Mit eigenem Beschluss Nr. 1119 vom 17. Oktober 2017 (abgeändert mit Beschluss Nr. 731 vom 24.07.2018) sind die Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen „Urlaub auf dem Bauernhof“ genehmigt worden.
Mit eigenem Beschluss Nr. 430 vom 11. April 2017 (abgeändert mit Beschluss Nr. 731 vom 24.07.2018) sind die Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen genehmigt worden.
In Anbetracht der Tatsache, dass im Haushalt des Landes Südtirol 2020-2022 Finanzmittel für die Finanzierung von Beihilfeansuchen zugunsten der Bonifizierungskonsortien, für „Urlaub auf dem Bauernhof“ sowie für Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen, bei letzteren beschränkt auf Vorhaben im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau, der Instandsetzung und dem Ersatz bei Schäden durch Brandfälle, bereitgestellt worden sind und die entsprechenden Beihilferegelungen keiner Änderungen bedürfen, erscheint es zweckmäßig die Annahme neuer Beihilfeansuchen wieder vorzusehen.
Demnach ist, ab dem der Genehmigung dieses Beschlusses darauffolgenden Tag, die Annahme von neuen Anträgen für die Gewährung der Beihilfen, laut eigenem Beschluss Nr. 993/2016 zugunsten der Bonifizierungskonsortien, der Beihilfen laut eigenem Beschluss Nr. 1119/2017, abgeändert mit Beschluss Nr. 731/2018 für Urlaub auf dem Bauernhof sowie der Beihilfen laut eigenem Beschluss Nr. 430/2017, abgeändert mit Beschluss Nr. 731/2018, in letzterem Fall beschränkt auf Vorhaben im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau, der Instandsetzung und dem Ersatz bei Schäden durch Brandfälle, wieder möglich.
Dies vorausgeschickt,
b e s c h l i e ß t
die Landesregierung
mit Stimmeneinhelligkeit und gesetzlicher Form
die Annahme von Anträgen für die Gewährung von Beihilfen laut eigenem Beschluss Nr. 993 vom 13. September 2016, eigenem Beschluss Nr. 1119 vom 17. Oktober 2017, abgeändert mit Beschluss Nr. 731/2018, sowie laut eigenem Beschluss Nr. 430/2017, abgeändert mit Beschluss Nr. 731/2018, in letzterem Fall beschränkt auf Vorhaben im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau, der Instandsetzung und dem Ersatz bei Schäden durch Brandfälle, ab dem der Genehmigung dieses Beschlusses folgenden Tag, wieder vorzusehen.
Dieser Beschluss wird auf der digitalen Amtstafel des Landes veröffentlicht.