(1) Punkt E 1) des Anhangs E zum Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird wie folgt ersetzt:
„E1) Neubaumaßnahmen, die durch Durchführungspläne geregelt sind, welche nach den Qualitätskriterien ausgearbeitet wurden, die von der Landesregierung nach Einholen der Stellungnahme des Rates der Gemeinden mit Verordnung erlassen wurden. Diese Durchführungspläne müssen präzise Vorgaben zur Baumassenverteilung, zur Charakteristik, zur Ästhetik und zur Bebauung enthalten; das zuständige Gemeindeorgan muss bei der Genehmigung der jeweiligen Durchführungspläne oder bei der Anerkennung der bereits bestehenden ausdrücklich das Vorhandensein dieser Vorgaben erklären;“